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  • 01.04.2005 | Bankrecht

    Banken dürfen kein Entgelt für Wertpapier-Übertragungen kassieren

    Jetzt ist es amtlich: Banken dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Klauseln verwenden, wonach Kunden ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot zahlen müssen. Derartige Klauseln sind unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. November 2004 (Az: XI ZR 49/04; Abruf-Nr: 050283). Die Übertragung von Wertpapieren sei eine Leistung, die die Bank in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht und nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbringe. Kosten hierfür könne sie daher nicht auf ihre Kunden abwälzen. Wichtig: Der Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Übertragung der Wertpapiere bei Depotschließung oder bei fortgesetzter Geschäftsverbindung erfolgt.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 2 | ID 85006