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  • 01.01.2006 | Bankdarlehen

    Bank darf bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht in jedem Fall kündigen

    Eine fristlose Kündigung von Bankdarlehen aus wichtigem Grund ist nach Treu und Glauben unzulässig, wenn zwar eine Veränderung (Verschlechterung) der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eingetreten ist, der Kunde die vereinbarten Darlehensraten aber weiter pünktlich tilgt und die Bank wegen ihrer Forderungen auch bei vorsichtiger Bewertung hinreichend und insolvenzfest gesichert ist.  

    Hierauf machte das Kammergericht Berlin (KG) aufmerksam. Für eine wirksame fristlose Kündigung muss stets eine Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls und eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile erfolgen. Es kommt nicht darauf an, ob lediglich aus der Sicht der Gläubigerin eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob dies objektiv der Fall ist (KG, Urteil vom 29.8.2005, Az: 16 U 113/03, Abruf-Nr: 053281).  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 84929