Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2006 | Arzneimittelversorgung

    Versteigerung von Arzneimitteln im Internet

    von Rechtsanwälten Sören Kleinke und Anke Harney, Rechtsanwälte Wigge Kleinke Frehse, Osnabrück, www.ra-wigge.de

    Trotz der Liberalisierung apotheken- und arzneimittelrechtlicher Bestimmungen bleibt die Versteigerung von verschreibungs- oder apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Internet im Interesse des Schutzes des Endverbrauchers verboten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2005, Az: 25 CS 05.1427).  

    Verstoß gegen Apothekenpflicht

    Über die Internetplattform der Antragstellerin wurde Dritten der Kauf und Verkauf von (zum Beispiel im Haushalt nicht mehr benötigten) Arzneimitteln per Versteigerung ermöglicht. Der Verkäufer musste hierfür eine Kommissionsgebühr und eine Verkaufsprovision in Abhängigkeit vom Auktionsergebnis an die Antragstellerin zahlen. Nach Auffassung des Gerichts verstieß die Antragstellerin hiermit gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG. Nach dieser Vorschrift darf außerhalb von Apotheken grundsätzlich kein Handel getrieben werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für pharmazeutische Unternehmer und Großhändler bei der Arznei-Abgabe an bestimmte Personen und Stellen (zum Beispiel an Ärzte und Krankenhäuser). Ein solcher Sonderfall lag hier aber nicht vor.  

     

    Das verbotswidrige Handeltreiben – das ist jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit – und die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht waren zu bejahen. Insbesondere können dem Versteigerungserlös nicht der gezahlte Kaufpreis für das Arzneimittel, die Rezept- und Praxisgebühren und die Krankenkassenkosten entgegengehalten werden. Denn bei letzteren handelt es sich um Aufwendungen, die auch ohne den Arzneimittelerwerb angefallen wären. Im übrigen würde der einzelne Verkäufer vermutlich deswegen seine Medikamente verkaufen, weil er sie nicht mehr benötige und der Verkauf sinnvoller als die Vernichtung des Medikaments sei.  

    Verstoß gegen Verschreibungspflicht

    Darüber hinaus verstieß die Antragstellerin gegen § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 1 AMG, wonach bestimmte Arzneimittel nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahn- oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher und nur von Apotheken abgegeben werden dürfen. Diesen Anforderungen wurde durch die Versteigerungsmöglichkeit im Internet nicht genüge getan. Vielmehr birgt die vorliegende Art des Arzneimittelverkehrs erhebliche Gesundheitsgefährdungen für Endverbraucher auf Grund etwaiger missbräuchlicher Anwendungen – auch von gegebenenfalls qualitativ minderwertigen Arzneimitteln – oder auf Grund von Eigentherapieversuchen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 20 | ID 84983