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  • 28.07.2010 | Arzneimittelrecht

    Wann ist der Namenszusatz „akut“ zulässig?

    von RA Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen von der Kennzeichnung eines Arzneimittels mit dem Namenszusatz „akut“ eine irreführende Wirkung auf Verbraucher ausgeht (Urteil vom 25.2.2010, Az: 29 U 5347/09, Abruf-Nr.: 101461). Im konkreten Fall ging es um bestimmte verschreibungsfreie Produktvarianten von Omeprazol für die Indikation Sodbrennen und saures Aufstoßen.  

    Entscheidungsgründe

    Die Richter gaben dem pharmazeutischen Unternehmer Recht. Durch den Namenszusatz „akut“ werde nicht der Eindruck erweckt, es handele sich um ein besonders schnell wirkendes Arzneimittel. Dagegen spreche insbesondere, dass der Begriff „akut“ im üblichen deutschen Sprachgebrauch zur Charakterisierung des raschen Auftretens einer Krankheit verwendet werde, nicht hingegen zur Bezeichnung der schnellen Wirkung eines Arzneimittels. Dieses Verständnis werde durch einschlägige medizinische und sprachliche Lexika bestätigt.  

    Praxishinweise

    Über den Einzelfall hinaus konkretisiert der Rechtsstreit die Kriterien, anhand derer die Zulässigkeit von Namenzusätzen für Arzneimittel zu bemessen ist. Zunächst stellt sich dabei die Frage, ob der konkrete Namenszusatz eine bestimmte Erwartungshaltung der Verbraucher in Bezug auf das Arzneimittel weckt - hier die Wirkweise für einen bestimmten Anwendungsfall des Arzneimittels, nämlich den akuten Reflux. Ist dies der Fall, so ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob das Arzneimittel diesen Erwartungen objektiv gerecht wird.  

     

    Abzugrenzen ist der vorliegende Sachverhalt von Fallgestaltungen mit „forte“ oder „direkt“. Diese dürften von Adressaten in der Tat in der Regel produktbezogen, nicht aber indikationsbezogen verstanden werden. Sie müssen daher sowohl isoliert betrachtet als auch im Vergleich zu anderen Präparaten über eine Wirkweise verfügen, die die gewählte Zusatzbezeichnung rechtfertigt.