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  • 01.08.2006 | Arzneimittelrecht

    Irreführung von Apothekern durch den Generika-Namen?

    Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Inverkehrbringen und Bewerben eines Generikums eine Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinn beinhaltet, wenn es nach dem Stammwirkstoff des Originalpräparats – hier Amlodipin – benannt ist, zugleich aber nicht dieselbe Wirkstoffvariation enthält (Urteil vom 26.5.2005, Az: 3 U 157/04, Abruf-Nr: 062038).  

    Nach Auffassung der Richter reichen die Hinweispflichten von Generikaherstellern bei der Einführung eines neuen Generikums nur soweit, dass sie die verwendete Variante eines originalen Stammwirkstoffs angeben müssen. Es besteht keine Verpflichtung, auf etwaige Unterschiede zum Originalpräparat aufmerksam zu machen, solange eine therapeutische Austauschbarkeit der Produkte gegeben und davon auszugehen ist, dass (Ärzte und) Apotheker bei verständiger Würdigung der dargebotenen Informationen von der Verwendung derartiger Wirkstoffvarianten bei Generikaprodukten Kenntnis erlangt haben (müssten). Von einer solchen Kenntnisnahme ist jedenfalls auszugehen, wenn die entsprechenden Informationen aus der einschlägigen Fachliteratur zu entnehmen sind, die den Verkehrskreis umfassend erreicht. Apotheker (und Ärzte) sind demnach gehalten, neu eingeführte Generika dahin zu überprüfen, ob der verwendete Stammwirkstoff tatsächlich mit dem Originalpräparat übereinstimmt oder lediglich therapeutisch identisch wirkt.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 1 | ID 85092