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  • 01.07.2005 | Arzneimittelrecht

    GKV-Vergütung für Import-Arzneimittel: Apotheker muss Verkehrsfähigkeit kennen

    Ist für ein Arzneimittel die Zulassung widerrufen oder zum Ruhen gebracht, gilt gemäß § 30 Absatz 4 AMG ein ausnahmsloses Importverbot. Gibt ein Apotheker ein derartiges Medikament ab, kann er hierfür keine Vergütung von der Krankenkasse verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn das Arzneimittel nach der Abgabe unter modifizierten Voraussetzungen wieder zugelassen worden ist. So lautet das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. März 2005, Az: B 3 KR 2/05 R (Abruf-Nr. 051824).  

     

    Ein Apotheker hatte auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung ein Fertigarzneimittel abgegegeben, das er aus der Schweiz bezogen hatte. Nachdem das Arzneimittel zunächst in den EU-Staaten zugelassen war, wurde die Zulassung für diese Länder später zum Ruhen gebracht. Das Arzneimittel war aber in der Schweiz nach wie vor zugelassen und wurde vom Apotheker weiter abgegeben.  

     

    Nach Ansicht des BSG durfte das Arzneimittel wegen des Ruhens der Zulassung schon nicht importiert und deshalb auch nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden. Dem Apotheker half auch der Einwand nichts, er habe ja die Verordnungsfähigkeit nicht zu prüfen. Hier gehe es nämlich bereits um die Verkehrsfähigkeit nach dem AMG, die der Apotheker in eigener Verantwortung zu überprüfen hat – so das BSG.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 1 | ID 85066