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  • 01.12.2007 | Arbeitsrecht

    Teilzeitkräfte: Anspruch auf gleichmäßige Verteilung von erhöhtem Stundenbedarf?

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    In der Ausgabe Nr. 7/2007 des „Apotheker Berater“ haben wir darüber berichtet, dass Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung einer im Betrieb ausgeschriebenen vollen Stelle grundsätzlich bevorzugt zu berücksichtigen sind. Im Anschluss daran haben uns Leser die folgende Frage gestellt: Der Apotheker A beschäftigt die Teilzeitkräfte B und C. In der Apotheke fällt ein erhöhtes Arbeitsvolumen im Umfang von weiteren 16 Zeitstunden an, das A gern durch B abdecken möchte. Auf eine entsprechende Nachfrage hin erklären jedoch sowohl B als auch C ihre Bereitschaft, das gestiegene Arbeitszeitvolumen zu übernehmen. Muss A jetzt jeder Teilzeitkraft eine Aufstockung der Stundenzahl im Umfang von je 8 Zeitstunden oder kann er auch der von ihm favorisierten B allein 16 Stunden anbieten?  

    Rechtsprechung des BAG

    Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 13. Februar 2007 zugunsten des beklagten Arbeitgebers entschieden (Az: 9 AZR 575/05, Abruf-Nr: 072243). Dieser hatte in einem vergleichbaren Fall eine Teilzeitkraft favorisiert und nur deren Arbeitszeit erhöht. Zwar müsse der Arbeitgeber die Vorgaben des § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beachten, wenn er weitere (Teilzeit-)Arbeitsplätze einrichtet. Die Vorschrift gelte indes nicht, wenn – wie vorliegend – kein neuer (Teilzeit-)Arbeitsplatz eingerichtet wird, sondern lediglich ein Stundendeputat aufgestockt werden soll. Bekunden in einem solchen Fall mehrere Teilzeitbeschäftigte ihr Interesse, sei der Arbeitgeber bei der Auswahl frei, welcher Teilzeitkraft er zu diesem Zweck eine Vertragsänderung anbietet. Insbesondere bestehe nach § 9 TzBfG auch keine Verpflichtung, das gestiegene Arbeitszeitvolumen gleichmäßig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.  

    Praxishinweise

    Apotheker, die einen erhöhten Arbeitskräftebedarf haben und Teilzeitkräfte beschäftigen, sollten prüfen, ob sich eine „Inhouse-Lösung“ anbietet, und folgenden Unterschied beachten:  

     

    • Soweit der Bedarf durch eine bereits angestellte Teilzeitkraft abgedeckt werden soll, ist der Apotheker bei mehreren Interessenten in der Auswahl frei.
    • Schreibt der Apotheker hingegen eine weitere (Teilzeit-)Stelle aus, ist er an die strikten Vorgaben des § 9 TzBfG gebunden.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 20 | ID 116215