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  • 02.07.2008 | Arbeitsrecht

    Neue Pflichten für den Apothekeninhaber ab dem 1. Juli 2008 durch das Pflegezeitgesetz

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Ab dem 1. Juli 2008 gilt das neue Gesetz über die Pflegezeit (kurz auch Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Als Arbeitgeber sollten Sie die Neuregelungen kennen. Denn danach können Ihre Mitarbeiter/innen zukünftig kurzfristig zehn Tage der Arbeit fern bleiben, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen oder dessen Pflege organisieren müssen. Der folgende Überblick zeigt kurz die für Sie vier wichtigsten Punkte des PflegeZG auf.  

    1. Kurzfristige Freistellung von der Arbeit

    § 2 PflegeZG bestimmt, dass Ihre Mitarbeiterin bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fern bleiben darf, wenn in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die pflegerische Versorgung gewährleistet werden muss.  

     

    Sie benötigt hierfür nicht Ihre Zustimmung. Die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer muss Sie Ihnen aber unverzüglich mitteilen. Sie können eine ärztliche Bescheinigung verlangen, müssen es aber nicht.  

     

    Wenn ein anderer Verwandter für die Übernahme oder Organisation der Pflege zur Verfügung steht, hat Ihre Mitarbeiterin keinen Anspruch auf die Freistellung.