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  • 01.04.2007 | Arbeitsrecht

    Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

    In Kleinbetrieben kann unklar sein, ob und wann „Alt-Arbeitnehmer“ noch Kündigungsschutz nach dem alten Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen, nachdem sich die für die Anwendung des KSchG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern zum 1. Januar 2004 von fünf auf zehn Arbeitnehmer erhöht hat. Wann genau für langjährig Beschäftigte der Kündigungsschutz wegfällt, war bisher umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun wie folgt zu einem Fall geäußert, in dem im Betrieb des Arbeitgebers vor dem Stichtag 31. Dezember 2003 zwar regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer, bis heute aber weniger als zehn (überwiegend neue) Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind (Urteil vom 21.9.2006, Az: 2 AZR 840/05, Abruf-Nr: 063007): 

    • Nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz.
    • Nach Satz 3 in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung gilt das KSchG in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.
    • Bei einem späteren Absinken der Zahl der noch am 31. Dezember 2003 beschäftigten Alt-Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen genießt keiner der im Betrieb verbleibenden Alt-Arbeitnehmer weiterhin Kündigungsschutz. Dies gilt auch, wenn für ausgeschiedene Alt-Arbeitnehmer andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche „Ersatzeinstellung“ reicht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG für deren Anwendung nicht aus.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 2 | ID 85028