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  • 01.04.2006 | Arbeitsrecht

    Gesetzesänderungen 2006 sind auf den Weg gebracht

    Im Jahr 2006 sind Änderungen im Arbeitsrecht zu erwarten. Die wichtigste Änderung betrifft den Kündigungsschutz, da die Wartefrist auf zwei Jahre (derzeit sechs Monate) verlängert werden soll. Bei der Wartefrist handelt es sich nicht – wie häufig falsch angenommen – um die Probezeit (diese bleibt bei sechs Monaten). Es handelt sich vielmehr um den Zeitraum, ab dem das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Innerhalb dieser Wartefrist ist eine Kündigung also auch in Betrieben nahezu problemlos möglich, in denen das KSchG auf Grund der Mitarbeiterzahl grundsätzlich gilt (siehe hierzu „Apotheker Berater“ Nr. 1/2004, S. 17 ff.). Die strengen Voraussetzungen des KSchG müssen nicht beachtet werden.  

    Im Gegenzug wird die Möglichkeit einer befristeten Einstellung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2  Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]) ersatzlos gestrichen. Ausgenommen hiervon sind nur Existenzgründer, die für neu gegründete Praxen bis zu einer Dauer von vier Jahren eine Befristung ohne sachlichen Grund vereinbaren können (§ 14 Abs. 2a TzBfG).  

    Das Antidiskriminierungsgesetz nach europäischen Vorgaben schließlich soll den Arbeitnehmer vor jeglicher Diskriminierung am Arbeitsplatz schützen. Diese Regelungen werden den Schutz von Arbeitnehmern bei einer Kündigung außerhalb des KSchG erweitern.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 2 | ID 85017