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  • 01.06.2007 | Arbeitsrecht

    Die betriebliche Berufsausbildung in der Apotheke

    von RA Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Die Berufsausbildung von pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) wird im sogenannten Dualen System sowohl in den Apotheken als auch in den Berufsschulen durchgeführt. Die Grundsätze des Berufsausbildungsverhältnisses werden durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung wird durch die Landesapothekerkammern überwacht. Was der Apotheker beim Abschluss, der Durchführung und der Beendigung des Ausbildungsvertrags beachten sollte, stellt der folgende Beitrag dar.  

    Begründung des Ausbildungsverhältnisses

    Der Ausbildungsvertrag sollte unbedingt schriftlich niedergelegt werden, weil der Auszubildende (Azubi) gemäß § 11 BBiG ein Recht auf die Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile hat. Hinzu kommt, dass die Apothekerkammern im Regelfall für die Eintragung in die Ausbildungsrolle einen schriftlichen Vertrag fordern.  

     

    In der Regel ist der Azubi bei der Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses noch minderjährig (unter 18 Jahre). In diesem Fall bedarf der Vertragsschluss der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, regelmäßig also seiner Eltern. Im Regelfall genügt die Unterschrift eines Elternteils; bei getrennt lebenden Eltern sind beide Unterschriften erforderlich. Ein ohne Zustimmung geschlossener Vertrag ist bis zu einer nachträglichen Genehmigung durch die Eltern schwebend unwirksam.  

    Vertraglicher Inhalt

    In der Apotheke wird der PKA nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten geregelt. Der Ausbildungsvertrag sollte die folgenden Aspekte festhalten bzw. regeln:  

     

    Ausbildungsdauer