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  • 02.11.2010 | Apothekenrecht

    Zulassungsbeschränkungen für Apotheken sind europarechtskonform

    von RA Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte auf Anfrage eines spanischen Gerichts, dass die europarechtliche Niederlassungsfreiheit zwar durch nationale Zulassungsbeschränkungen für Apotheken beeinträchtigt werde - im Ergebnis seien die hier in Rede stehenden Beschränkungen allerdings gerechtfertigt (Beschlüsse vom 1.6.2010, Az:C-570/07, C-571/07, Abruf-Nr: 102996).  

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Auf Basis der spanischen Rechtslage erließ die Provinz Asturien ein Dekret, wonach die Mindesteinwohnerzahl zur Eröffnung einer Apotheke in einem Apothekenbezirk 2.800 betragen muss. Bei Überschreitung dieser Einwohnerzahl kann je 2.000 weitere Einwohner eine zusätzliche Apotheke errichtet werden. Dabei muss zwischen den Apotheken ein Mindestradius von 250 m gewahrt bleiben. Hiergegen klagten zwei Apotheker wegen Verletzung ihrer europarechtlich geschützten Niederlassungsfreiheit ohne Erfolg.  

     

    Ohne die Zulassungsbeschränkungen sei davon auszugehen, dass sich Apotheker in urbanen Gebieten vermehrt, in ländlichen - wirtschaftlich weit weniger attraktiven - Gebieten nur vereinzelt niederlassen. Das Ziel, einerseits eine flächendeckende Apothekenversorgung zu sichern und andererseits eine Überversorgung zu vermeiden, sei also legitim. Handlungsbedarf bestehe nur in konkreten Einzelfällen: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es trotz des niederlassungssteuernden Dekrets zu Unterversorgungen in Anbetracht demografischer Besonderheiten komme. Insbesondere ländliche Regionen mit weniger als 2.800 Einwohnern und große Städte seien in den derzeitigen Planungsvorgaben nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit seien die Regelungen von den Behörden bedarfsgerecht auszulegen und auf regionale Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.  

    Praxishinweise

    Zulassungsbeschränkungen für Apotheken wurden auch in Deutschland bereits andiskutiert. Die Entscheidung des EuGH für die grundsätzliche Vereinbarkeit solcher Niederlassungsbeschränkungen mit europäischem Recht lehnt in der Begründung stark an die Erwägungen in den DocMorris-Verfahren an: Solange eine nationale Regelung auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung einem nachvollziehbaren Schutzgedanken folgt und das Übermaßverbot berücksichtigt, legt der EuGH europarechtlich wenig strenge Kontrollkriterien an.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 14 | ID 139716