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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis: Abgabe von Humanarzneimitteln für einen Hund

    von RA Nando Mack, Kanzlei am Ärztehaus, Münster,www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Ein Apotheker, der Humanarzneimittel zur Behandlung von epileptischen Leiden eines Hundes auf Verschreibung eines Humanmediziners abgibt, verstößt erheblich gegen seine berufsrechtlichen Pflichten; die Schließung seiner Apotheke ist daher nicht zu beanstanden (Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2011, Az: 13 B 495/11, Abruf-Nr: 113248). |

     

    Sachverhalt

    Ein Apotheker gab unter anderem wiederholt verschreibungspflichtigeHumanarzneimittel zur Behandlung von epileptischen Leiden eines Hundes ab. Ursprünglich erfolgte diese Abgabe ohne Verschreibung. Diesbezüglich wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen den Apotheker eingeleitet. Dennoch veräußerte der Apotheker weiterhin das Arzneimittel zur Behandlung des Hundes, nunmehr allerdings aufgrund von Verschreibungen eines Humanmediziners. Eine ordnungsgemäße Verschreibung durch einen Tierarzt lag zu keinem Zeitpunkt vor.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OVG betont, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach § 48 Abs. 1 S. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung erfolgen dürfe. Eine ordnungsgemäße Verschreibung liege jedoch nur dann vor, wenn ein Arzt diese im Bereich des Zweiges der ärztlichen Wissenschaft vornehme, in dem er ausgebildet ist und für den seine Approbation gilt. Mit anderen Worten dürfe ein Humanmediziner keine Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren verschreiben.

     

    Der Verstoß wiege besonders schwer, weil der Apotheker das Arzneimittel zuvor ohne ärztliche Verschreibung abgegeben habe und deshalb gegen ihn strafrechtlich bereits ermittelt worden sei. Das Gericht hielt daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Apothekenbetriebserlaubnis für rechtmäßig und im öffentlichen Interesse geboten.

     

    PRAXISHINWEIS |  Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist nach § 43 Abs. 3 AMG Apotheken vorbehalten. Diese müssen überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Verschreibung vorliegt. Die Verschreibungspflicht und die ausschließliche Abgabe durch Apotheken sollen vor den gesundheitlichen Gefahren bewahren, die durch eine unkontrollierte Anwendung von Arzneimitteln eintreten können. Aufgrund der erheblichen Konsequenzen, die bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes drohen, sollte die Entscheidung zum Anlass genommen werden, auch Selbstverständlichkeiten immer wieder genau zu überprüfen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 20 | ID 29718720