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  • 01.12.2010 | Apothekenrecht

    Wettbewerbszentrale: Zur Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung

    von RA Alexander Maur und Ref. jur. Andreas Frohn, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Bonn

    Ende August 2010 versendete die Wettbewerbszentrale Warnschreiben an die Apothekenkammern, in welchen sie wettbewerbsrechtliche Schritte gegen Apotheken ankündigte, die für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel mit einer Ersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) werben.  

    Sachverhalt und Rechtslage

    Werbemaßnahmen, die mit einem Rabatt auf die UVP werben, haben die Gerichte in der Vergangenheit bereits mehrfach beschäftigt. Zwischenzeitlich scheint jedoch geklärt, dass dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die Abkürzung UVP bekannt und deren Bedeutung geläufig ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.12.2006, Az: I ZR 271/03).  

     

    Die Wettbewerbszentrale rügt indes, im Falle des Arzneimittelhandels meine der als UVP bezeichnete Preis oft den in der Lauertaxe als „gesetzlicher VK“ gelisteten Preis. Dieser Preis sei lediglich Ausdruck von § 78 Abs. 3 S.1, 2. Alt. Arzneimittelgesetz, wonach pharmazeutische Unternehmer für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, einen einheitlichen Abgabepreis zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen angeben müssen. Dabei handele es sich jedoch nicht um einen Preis, den der Hersteller für die Abgabe an den Verbraucher empfehle, wie dies für eine UVP typisch sei. Insofern sei ein entsprechender Hinweis irreführend und stelle einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar, der zu Unterlassung und gegebenenfalls Schadenersatzansprüchen führe. Zwischenzeitlich hat die Wettbewerbszentrale erste Abmahnungen verschickt.  

    Praxishinweise

    Betroffen sind auch Apotheker/innen, die ihre Werbung von UVP auf AVP umgestellt haben und letztere als „unverbindlicher Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauertaxe“ erklären. Denn die Wettbewerbszentrale sieht aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Kürzel nach wie vor Irreführungspotenzial. Zudem sei dem durchschnittlichen Verbraucher die Bedeutung der in Bezug genommenen Lauertaxe unbekannt. Bis abschließende Gerichtsentscheidungen vorliegen, sollten Apotheker/innen diese Einwände der Wettbewerbszentrale im Rahmen ihrer Werbegestaltung berücksichtigen.