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  • 01.07.2006 | Apothekenrecht

    Welche rechtlichen Grenzen sind Gutscheinen und Preisnachlässen gesetzt?

    von Rechtsanwälten Sören Kleinke und Anke Harney, Rechtsanwälte Wigge & Kleinke, Osnabrück, www.ra-wigge.de

    Vier Oberlandesgerichte haben sich – mit unterschiedlichem Ergebnis – mit der Frage auseinandergesetzt, ob es rechtlich zulässig ist, dem Kunden beim Kauf eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen Gutschein zu gewähren, der bei einem weiteren Kauf einer rezeptfreien Ware eingelöst werden kann. Zu derselben Problematik existieren zahlreiche divergierende Urteile von Landgerichten. Allein eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist bisher noch nicht ergangen. So bewegt sich der Apotheker bei der Gewährung von Gutscheinen, Preisnachlässen oder sonstigen Bonusmodellen im Zusammenhang mit der Einlösung verschreibungspflichtiger Arzneimittel in rechtlichen Grauzonen.  

    Der rechtliche Rahmen

    Gutscheinmodelle sind insbesondere in folgender Hinsicht rechtlich problematisch:  

     

    Vorgaben durch das Heilmittelwerbegesetz

    § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt unzulässige Zuwendungen und Werbegaben. Danach ist jeder geldwerte Vorteil verboten, der im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel steht. Dazu können zum Beispiel eine neben der Hauptleistung gewährte Zugabe, ein Bonus oder ein Rabatt gehören. Entscheidend ist, ob durch die Werbung der Verkauf konkreter Heilmittel unmittelbar gefördert wird. Denn der Zweck der Verbotsnorm besteht in dem Schutz vor einer unsachlichen Beeinflussung, die dadurch bewirkt werden kann, dass der Kunde durch die Werbezugabe zu einem unüberlegtem Kauf bestimmter Heilmittel veranlasst wird.  

     

    Nur die reine Imagewerbung ohne konkreten Produktbezug ist daher heilmittelwerberechtlich nicht zu beanstanden.