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  • 30.05.2008 | Apothekenrecht

    Versandhandelskooperation von Apotheke und Drogeriekette ist zulässig

    von RA Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Mit Urteil vom 13. März 2008 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt, dass ein in Filialen der Drogeriemarktkette dm in Zusammenarbeit mit einer Versandapotheke angebotener Bestell- und Abholservice für Arzneimittel eine zulässige Form des Arzneimittelversandes darstellt (Az: 3 C 27.07, Abruf-Nr: 080891; dazu auch „Apotheker Berater“ Nr. 4/2008, S. 1 - KI). Nun sind die Entscheidungsgründe veröffentlicht worden:  

    Sachverhalt

    Das der Entscheidung zu Grunde liegende Vertriebsmodell basiert auf in den Drogeriemärkten eingerichteten „Pharma Punkten“. Ausgestattet mit Katalogen und einem Telefon - zur Erörterung von Verbraucherfragen - können dort Arzneimittelbestellungen aufgegeben werden. Die georderten Medikamente können anschließend innerhalb weniger Tage im Drogeriemarkt abgeholt oder nach Hause geliefert werden, was mit dem hinlänglich bekannten Fotoservice von dm vergleichbar ist. Die Medikamente werden vom Kunden mittels Überweisung oder Lastschrifteinzug gegenüber der Versandapotheke bezahlt; die Bezahlung in der Drogerie ist nicht möglich.  

     

    Die Stadt Düsseldorf untersagte diese Form des Arzneimittelvertriebs, die sie als unzulässige Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken einstufte. Rechtliche Schritte der Drogeriekette hiergegen blieben zunächst erfolglos. Die Verfügung wurde erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigt. Im Hauptverfahren bewertete der 13. Senat des OVG Münster das beschriebene Vertriebskonzept dann jedoch erstmals als zulässige Form des Arzneimittelversandhandels (siehe dazu „Apotheker Berater“ Nr. 1/2007, S. 17 f.).  

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht der Leipziger Richter entspricht der angebotene Service zwar nicht dem herkömmlichen Bild des Versandhandels. Jedoch seien Versandhandelsformen, bei denen der Besteller die Ware von Abholpunkten - etwa in Gewerbebetrieben mit langen Öffnungszeiten - abholen könne, zwischenzeitlich etabliert. Durch derartige Konzepte werde die Arzneimittelsicherheit nicht stärker gefährdet als beim klassischen Versandhandel mit direkter Zustellung an den Endverbraucher.