Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2007 | Apothekenrecht

    Verlegung einer Krankenhausapotheke?

    von Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Ein Krankenhausträger kann die in seinem Krankenhaus gelegene Krankenhausapotheke aus logistischen Gründen an einen zentralen Ort zwischen drei von ihm betriebene Kliniken verlegen. Hierfür gelten die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApBetrO) sowie das Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG):  

     

    • Nach § 14 ApoG ist einem Krankenhausträger auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er einerseits die dort normierten Voraussetzungen erfüllt und andererseits die für die Krankenhausapotheken nach der ApBetrO vorgeschriebenen Räume nachweist. In der ApBetrO finden sich Anforderungen an Größe, Anzahl und Ausstattung der Räume, nicht aber bezüglich deren Lage. Demnach steht die Entscheidung über die Lage der Krankenhausapotheke grundsätzlich im Ermessen des Krankenhausträgers, solange die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist.

     

    • Diese Überlegung wird durch folgenden Erst-Recht-Schluss gestützt: Nach § 14 Abs. 3 bis 5 ApoG kann ein Krankenhausträger mit Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke ein weiteres, nicht in seiner Trägerschaft stehendes Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen. Maßgebliches Kriterium dabei ist die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung.

     

    Die Krankenhausapotheke kann dabei ihren Sitz sogar in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. In diesen Fällen ist vorgesehen, dass die Apotheke dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder – im Falle des Versands – im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a ApoG liefert. Wenn demnach sogar eine Versendung der notwendigen Arzneimittel aus dem Ausland möglich ist, muss die Belieferung von einer örtlich zentral zwischen mehreren zu beliefernden Kliniken gelegenen Krankenhausapotheke im Inland erst recht möglich sein.

     

    Praxistipp: Werden die zu beliefernden Kliniken von unterschied-lichen Krankenhausträgern betrieben, muss vorab ein Vertrag zwischen dem Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb der Krankenhausapotheke mit dem Träger des anderen Krankenhauses geschlossen werden. Dieser ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Zur Versorgung der eigenen Einrichtungen ist naturgemäß kein solcher formaler Versorgungsvertrag zu schließen. Es ist aber gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen, wie die Versorgung der weiteren Krankenhäuser gewährleistet wird, damit die Behörde die Leistungsfähigkeit der Krankenhausapotheke einschätzen kann.