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  • 01.08.2006 | Apothekenrecht

    Risiken und Nebenwirkungen einer Versandapotheke

    von Rechtsanwältin Anke Harney, Rechtsreferendarin Sandra C. Müller, Rechtsanwälte Wigge & Kleinke, Osnabrück, www.ra-wigge.de

    Seit der Aufhebung des Versandhandelsverbots für Arzneimittel Anfang 2004 können Arzneimittel sowohl über die eigentlichen Betriebsräume des Apothekers wie auch über eine Internet-Versandapotheke in den Verkehr gebracht werden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die zahlreichen gesetzlichen Vorgaben für eine Versandapotheke.  

    Apothekenrechtliche Voraussetzungen

    Die Versandapotheke ist lediglich eine besondere Vertriebsform, so dass die allgemeinen Regeln über die Veräußerung von Arzneimitteln gelten. So sind zum Beispiel Zuzahlungen von Kunden gleichermaßen durch eine Versand- und eine Präsenzapotheke zu erheben. Auch darf der Verkauf von rezeptpflichtigen Arzneien nur gegen Vorlage eines gültigen Originalrezepts erfolgen. Darüber hinaus ist § 11a Apothekengesetz (ApoG) die zentrale Norm.  

     

    Nach § 11a Nr. 1 ApoG kann eine Versandapotheke nur neben der eigentlichen Präsenzapotheke betrieben werden und muss ebenso wie diese das Angebot eines Vollsortiments gewährleisten. Der Apotheker muss also in der Lage sein, fehlende Arzneimittel kurzfristig bestellen und liefern zu können. Ist sein Internetangebot auf eine Auswahl von Arzneimitteln beschränkt, ist er bei einer Einzelbestellung auch zur Lieferung nicht aufgelisteter Arzneimittel verpflichtet. Grund hierfür ist die Verhinderung einer Vertriebsbeschränkung auf besonders markenstarke bzw. Gewinn bringende Produkte.  

     

    Ferner muss sichergestellt sein, dass sowohl die Bestellung als auch die Lieferung des Arzneimittels ohne Probleme verläuft, das heißt: Es dürfen keine Verluste bei der Qualität und der Wirksamkeit des versendeten Arzneimittels eintreten (§ 11a Abs. 1 Nr. 2a ApoG).