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  • 07.01.2008 | Apothekenrecht

    Folgen bei ständiger Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Rezept

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Ein Apotheker, der kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezept verkauft hat, ist unzuverlässig im Sinne des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG). Die zuständige Behörde hat seine Apothekenbetriebserlaubnis daher zu Recht aufgehoben (Verwaltungsgericht [VG] Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.8.2007, Az: 7 L 910/07, Abruf-Nr: 073883).  

    Sachverhalt

    Der Apotheker hatte mehr als zehn Jahre lang in erheblichem Ausmaß verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezept verkauft. Zwar habe er mehrfach versucht, dieses Verhalten abzustellen. Jedoch habe er immer wieder dem Verlangen seiner Kunden nachgegeben. Nach Auffassung der Richter biete der Apotheker deshalb nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke notwendige Zuverlässigkeit.  

    Praxishinweise

    Der Beschluss betrifft einen extremen Einzelfall. Gleichwohl bietet die Entscheidung Anlass, sich die Bedeutung der „Zuverlässigkeit“ des Apothekers in Erinnerung zu rufen. So ist die Apothekenbetriebserlaubnis unter anderem zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber bereits bei ihrer Erteilung persönlich unzuverlässig war oder sich dies nachträglich herausstellt. Unzuverlässigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG insbesondere gegeben, wenn  

     

    • strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die den Apotheker für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder
    • sich der Erlaubnisinhaber – wie im vorliegenden Fall – durch grobe oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen das ApoG, die Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat.

     

    Die Zuverlässigkeit wird auf der Basis von in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden Tatsachen prognostisch beurteilt. Da der Apotheker hier selbst vorgetragen hatte, dass er sein Verhalten über Jahre nicht habe ändern können, zog das VG Gelsenkirchen den Schluss, dass eine durchgreifende Änderung seines Verhaltens auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des VG Gelsenkirchen rechtlich nicht zu beanstanden.