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  • 01.04.2007 | Apothekenrecht

    Das Firmenrecht der Apotheken

    von Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, und Rechtsanwalt Alexander Maur, Bonn

    Apotheken tragen sehr unterschiedliche Namen. Häufig wird eine Bezeichnung gewählt, die einen Rückschluss auf die örtliche Lage der Apotheke erlaubt, zum Beispiel Rathaus- oder Bahnhofsapotheke. Verbreitet sind aber auch Bezugnahmen auf Tiere, Pflanzen oder geschichtliche Persönlichkeiten. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von der „Firma“ der Apotheke. Darunter ist entgegen der umgangssprachlichen Gepflogenheit nicht das Unternehmen, sondern nur der Handelsname des Kaufmanns zu verstehen, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Die Firma trennt die kaufmännische von der privaten Sphäre und ist für den Apotheker in der Regel der wichtigste Werbeträger.  

    Allgemeines

    Das Recht des Apothekers an dem Namen seiner Apotheke unterliegt den allgemeinen firmenrechtlichen Regelungen des Handelsrechts und apothekenrechtlichen Modifikationen. Darin spiegeln sich zum einen die Besonderheiten des Marktes wieder. Zum anderen ist dies Ausdruck der vielfältigen rechtlichen Überlagerungen, wie sie aus der Stellung des Apothekers als Kaufmann und seiner Bedeutung für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung resultieren. Als Kaufmann ist der Apotheker verpflichtet, seine Firma beim zuständigen Registergericht in das Handelsregister eintragen zu lassen (§ 29 HGB). Unterlässt er dies, droht ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Er genießt auch nicht den Schutz, den ihm die §§ 30, 37 HGB gegen die Eintragung neuer, eine Verwechslungsgefahr begründender Firmen an demselben Ort bieten.  

     

    Jede Firma besteht mindestens aus zwei Komponenten: einer Personen-, Sach- oder Phantasiebezeichnung sowie dem zutreffenden Rechtsformzusatz wie zum Beispiel „e.K.“ für eingetragener Kaufmann oder „oHG“ für offene Handelsgesellschaft.  

     

    Die Firma muss Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Dies wird grundsätzlich auch bei der Verwendung von Buchstabenfolgen und Abkürzungen (wie LTU oder IBM) bejaht, die keine allgemein bekannte Bedeutung haben. Unzulässig ist indes die Verwendung von Buchstabenfolgen, die allein den Zweck verfolgen, an den Anfang des Alphabets und damit an die Spitze des Branchenverzeichnisses zu gelangen („AA-Apotheke am Rathaus“) oder die eine Täuschungsgefahr bedingen, etwa weil die verwendete Abkürzung beim Verbraucher bestimmte Assoziationen hervorruft, die der Realität nicht entsprechen („SB Apotheke“). Gleichsam unzulässig sind nichtssagende Allgemeinbegriffe („Fit e.K.“) oder die ausschließliche Angabe des Unternehmensgegenstandes („Internetapotheke e.K.“), soweit diese Bezeichnung nicht durch weitere individualisierende Namensbestandteile ergänzt wird.  

    Fünf handelsrechtliche Grundsätze der Firmenbildung