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  • 26.02.2009 | Apothekenrecht

    Bei Krankenhausversorgung ist Beratung durch Apotheker vor Ort unerlässlich

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de, und RRef. Tim D. Hesse, Hagen

    Ein Krankenhausapotheker muss den Ärzten eines von ihm versorgten Hospitals jederzeit für eine persönliche Beratung zur Verfügung stehen. Diesen Grundsatz bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Münster (Urteil vom 9.12.2008, Az: 5 K 169/07, Abruf-Nr: 090383).  

    Sachverhalt

    Eine Krankenhausapotheke aus dem westfälischen Ahlen hatte sich verpflichtet, ein Krankenhaus in Bremen als allein versorgende Apotheke dreimal in der Woche zu beliefern und ein Notfalllager für selten gebrauchte lebenswichtige Arzneimittel zu unterhalten. Eilig benötigte Medikamente sollten nach telefonischer Anforderung mit einem Taxi aus Ahlen geliefert werden. Außerdem sollte der Krankenhausapotheker während des ersten Vertragsmonats an einem Werktag in der Woche vor Ort zur Verfügung stehen, darüber hinaus erwünschte Beratungen in Bremen sollten extra vergütet werden.  

     

    Der Kreis lehnte die nach dem Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) erforderliche Genehmigung des Vertrags ab. Der hiergegen erhobenen Klage verwehrte auch das VG Münster den Erfolg.  

    Praxishinweis

    Das (noch nicht rechtskräftige) Urteil entspricht dem ausdrücklich in § 14 Abs. 5 ApoG aufgenommenen Bestreben des Gesetzgebers zur Sicherstellung einer fachgerechten Arzneimittelversorgung von Krankenhauspatienten und gewährt dem öffentlichen Interesse Vorrang vor den wirtschaftlichen Belangen der Vertragspartner. Nach Auffassung der Richter erfüllte der umstrittene Versorgungsvertrag nicht diese Vorgaben, die eine jederzeit abrufbare persönliche Beratung durch einen Krankenhausapotheker verlangen. Hierfür müsste der beratende Apotheker selbst alle Eindrücke erhalten, die er für eine mangelfreie Dienstleistung benötige, und sich mit den Ärzten besprechen können. Dies setzt seine persönliche Anwesenheit und gegebenenfalls eine selbstständige Begutachtung des Arzneimittelbedarfs und der -therapie voraus.