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  • 30.09.2010 | Apothekenrecht

    Arzneimittelabgabe durch nichtpharmazeutisches Personal ist rechtswidrig

    von RA, FA MedR, FA Handels- und GesellschaftsR Luis Fernando Ureta, Hannover, www.ralehmannundpartner.de

    Wenn der Inhaber einer Apotheke es zulässt, dass nichtpharmazeutisches Personal wie zum Beispiel eine PKA Arzneimittel in seiner Apotheke verkauft, verstößt er gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und macht sich einer Ordnungswidrigkeit sowie eines Berufsvergehens schuldig. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden (Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 17.5.2010, Az: 21 K 1334/09, Abruf-Nr: 102997).  

    Sachverhalt

    In hessischen Apotheken wurden Kontrollbesuche durchgeführt, die durch die Landesapothekerkammer Hessen auf Basis der Vorgaben der Bundesapothekerkammer vorgegeben sind. Dabei wurde u.a. geprüft, inwieweit das Verkaufspersonal befugt war, Arzneimittel an Verbraucher abzugeben.  

     

    In dem zugrunde liegenden Sachverhalt betrat der Testkäufer die Apotheke, in welcher sich neben dem Apothekeninhaber noch zwei weitere Personen um die Kunden kümmerten. Der Testkäufer wurde zeitnah von einer Mitarbeiterin bedient. Er erläuterte kurz seine Symptome (Kopfschmerzen) und die Mitarbeiterin - eine PKA - empfahl ihm daraufhin das Arzneimittel SPALT mobil. Nachdem die PKA das Medikament eingescannt hatte und den Verkaufsvorgang gerade abschließen wollte, gab sich der Testkäufer zu erkennen und unterbrach den Vorgang. Er wies darauf hin, dass es sich um einen Kontrollkauf handele und er das Ganze nun dokumentieren müsse. Die PKA war erkennbar irritiert und wusste nicht, welcher Fehler aufgetreten sein sollte. Der Testkäufer stellte anschließend den Apothekeninhaber zur Rede.  

     

    Im Weiteren wurde seitens des zuständigen Regierungspräsidiums ein Ordnungsgeld gegen den Inhaber der Apotheke verhängt. Dieser wehrte sich gerichtlich dagegen. Das zuständige Amtsgericht hob das Ordnungsgeld wegen Geringfügigkeit wieder auf. Nachfolgend leitete die zuständige Landesapothekerkammer Hessen ihrerseits ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Apotheker ein. Im anschließenden Gerichtsverfahren hatte der Apotheker jedoch keinen Erfolg mehr. Das zuständige Gericht verhängte ein Bußgeld in Höhe von 600 Euro und legte dem Apothekeninhaber zusätzlich die Verfahrenskosten in Höhe von 750 Euro auf. Der ausgesprochene Verweis gegen den Apotheker wurde bestätigt.  

    Entscheidungsgründe