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  • 30.09.2010 | Apotheken- und Arzneimittelrecht

    Die Arzneimittelabgabe über Terminals ist unzulässig

    von RA Alexander Maur und Ref. iur. Andreas Frohn, Kanzlei am Ärztehaus, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Nach divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Abgabe von Arzneimitteln über Terminals als unvereinbar mit geltendem Apothekenrecht angesehen (Urteil vom 24.6.2010, Az: 3 C 30/09, Abruf-Nr: 102941).  

    Sachverhalt

    Den Kern der in der Revision ausgetragenen Streitigkeit bildeten die hinlänglich bekannten elektronischen Terminals zur Arzneimittelabgabe außerhalb der Apothekenräume. Streitig war, inwieweit eine von einem direkten Kontakt zwischen Kunden und Apothekern losgelöste Arzneimittelabgabe mit den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) kompatibel ist. Das Berufungsgericht hatte insbesondere Zweifel an der Vereinbarkeit des Systems mit der Prüfpflicht des Apothekers bezüglich eingereichter Rezepte geäußert. Das BVerwG bestätigte die Auffassung der Berufungsinstanz und erklärte die Arzneimittelabgabe mittels Terminal für rechtswidrig.  

    Entscheidungsgründe

    Hinsichtlich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel werden die Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 5 und 6 ApBetrO nicht eingehalten. Denn der Apotheker ist gehalten, bei Unklarheiten über eine Verschreibung diese vor der Abgabe der Arzneimittel zu ändern und die vorgenommene Änderung zu unterschreiben. Dieser Pflicht könne der Apotheker im Falle der Abgabe über ein Terminal nicht nachkommen. Wenn Änderungen an der Verordnung erst zwischengespeichert und dann nachträglich auf dem Rezept vermerkt würden, könne dies Zuordnungsprobleme mit sich bringen, die nicht hinnehmbar seien. Auch sei nicht gewährleistet, dass die Änderungen von demjenigen unterschrieben würden, der die Änderung veranlasst habe.  

     

    § 17 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ApBetrO, wonach das abgebende pharmazeutische Personal jeder Verordnung sein Namenszeichen hinzuzufügen habe, werde vorliegend ebenfalls nicht entsprochen. Der Normzweck verlange ein handschriftliches Zeichen i.S. eines Abzeichnens, nicht aber nur einen aufgedruckten oder gestempelten Namenszug.