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  • 01.10.2005 | Altersversorgung

    Werbungskostenabzug für Rentenversicherungsbeiträge?

    Ab sofort ergehen Steuerbescheide auch hinsichtlich der Frage vorläufig, ob Rentenversicherungsbeiträge – wie die Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk – als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden können (zu Einzelheiten siehe „Apotheker Berater“ Nr. 7/2005, S. 8). Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung dieser Frage bleibt der Steuerbescheid offen. Fällt das Urteil zu Gunsten der Steuerzahler aus, wird der einzelne Bescheid automatisch abgeändert.  

     

    Hinweis: Sie sollten prüfen, ob Ihr Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk enthält. Ist das nicht der Fall, müssen Sie unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Einspruch einlegen (Az: X R 11/05). Im Übrigen finden Sie unter www.iww.de im Online-Service mit der Rubrik „Arbeitshilfen“ den kompletten, aktuellen Vorläufigkeitskatalog des Bundesfinanzministeriums.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 2 | ID 85133