· Fachbeitrag · Recht
DAV: Klarstellung zur Abrechnung von Rezepturanbrüchen
Der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) hat klargestellt, dass gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.11.2025 (Az. B 3 KR 4/24 R) bei der Berechnung des Verkaufspreises einer Rezeptur der Einkaufspreis des kleinsten tatsächlich verfügbaren Gebindes als Rechengrundlage auch dann Anwendung findet, wenn die Apotheke die benötigte Menge aus einem größeren Vorratsgebinde entnommen hat. Im Hash-Code wird stets die Pharmazentralnummer (PZN) des tatsächlich verwendeten Großgebindes benutzt.
Quelle: ID 50830994