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  • · Nachricht · Energiespar-Verordnung

    Verlängerung der EnSikuMaV: Das müssen Apotheken beachten

    | Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, EnSikuMaV) wird über den heutigen 28.02.2023 hinaus bis zum 15.04.2023 verlängert. |

     

    Somit dürfen Apotheken weiterhin

    • gemäß § 10 EnSikuMaV die Ladentüren nicht dauerhaft offenhalten,
    • nach § 11 EnSikuMaV zwischen 22 Uhr und 6 Uhr (mit Ausnahme während des Notdiensts) keine beleuchteten Werbeanlagen mehr betreiben und
    • nach den §§ 6 und 12 EnSikuMaV die Lufttemperatur in Bereichen, in denen überwiegend im Stehen gearbeitet wird, max. auf 18 °C heizen bzw. auf max. 19 °C in Räumen, in denen überwiegend im Sitzen gearbeitet wird.

    (mitgeteilt von Apothekerin Anja Hapka, Essen)

    Quelle: ID 49221538