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  • · Fachbeitrag · Betriebswirtschaftliche Apothekensteuerung

    Wichtige Kennzahlen für Apotheken: der Gewinn

    von Prof. Dr. Hendrik Schröder, Universität Duisburg-Essen

    | Die Kennzahl „Gewinn“ steht im Mittelpunkt jedes wirtschaftlichen Handelns. Grundsätzlich lässt sich Gewinn als die Differenz aus Umsatz und Kosten verstehen. Allerdings finden sich auch weitere Begriffe, die für den Gewinn verwendet werden, wie z. B. Jahresüberschuss, Betriebsergebnis und Ertrag. Zudem gibt es eine Reihe von Unterschieden, wie der Gewinn ermittelt wird. Diese Feinheiten zu kennen, ist wichtig, um nachvollziehen zu können, was jeweils gemeint ist und wie es sich berechnet. |

    Externes Rechnungswesen: Ermittlung des Jahresüberschusses

    Wer als Kaufmann zur Ermittlung seiner Einkommensteuer eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellt, muss sich an bestimmte Rechtsvorschriften halten. Weil solche Regelungen von außen ‒ extern, d. h. vom Gesetzgeber ‒ vorgegeben sind, spricht man auch von externem Rechnungswesen. Bei dieser Art der Gewinnermittlung wird der Jahresüberschuss (Jahresfehlbetrag) als Differenz von Ertrag und Aufwand bestimmt. Aus dem Jahresüberschuss hat der Kaufmann noch die Ertragsteuern, die Altersvorsorge und ‒ sofern er auf Kredite verzichten will ‒ Investitionen zu finanzieren.

     

    • Beispiel 1
    • Ertrag

    3,0 Mio. Euro

    • ./. Aufwand

    2,8 Mio. Euro

    • = Jahresüberschuss

    200.000 Euro

     

    Zu den erwähnten Rechtsvorschriften gehört, dass nur ein solcher Aufwand angesetzt bzw. geltend gemacht werden darf, der mit Auszahlungen, d. h. mit dem Abfluss von Zahlungsmitteln, verbunden ist. Was aber ist nun mit jenem Aufwand, der sich dadurch ergibt, dass der Inhaber selbst in der Apotheke tätig ist, und mit den Immobilien, die Eigentum des Inhabers sind und für die Apotheke genutzt werden? Hier werden schließlich ebenfalls Werte eingesetzt bzw. verzehrt. Nach dem externen Rechnungswesen ist es unzulässig, dafür einen Aufwand anzusetzen. An dieser Stelle ist es sinnvoll, den Gewinn ‒ das Betriebsergebnis ‒ nach dem internen Rechnungswesen zu ermitteln.

    Internes Rechnungswesen: Ermittlung des Betriebsergebnisses

    Das interne Rechnungswesen unterliegt keinen rechtlichen Vorschriften, sondern ist nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen auszurichten. Das bedeutet z. B., geeignete Werte für jenen Aufwand anzusetzen, der im externen Rechnungswesen nicht angesetzt werden darf. Für die Tätigkeit des Inhabers in der Apotheke ist das der kalkulatorische Unternehmerlohn und für die Nutzung der eigenen Immobilie die kalkulatorische Miete. Eine zweckmäßige Lösung für den kalkulatorischen Unternehmerlohn ist das Gehalt, das der Inhaber als Angestellter in einer ähnlichen Apotheke erhalten würde. Für die kalkulatorische Miete bietet sich der Betrag an, der sich erzielen ließe, wenn die Immobilie vermietet würde. Unterstellen wir 70.000 Euro p. a. für den kalkulatorischen Unternehmerlohn und 40.000 Euro p. a. für die kalkulatorische Miete, kommen wir im internen Rechnungswesen zu folgendem Betriebsergebnis, bei dem wir für den Umsatz und die Kosten die Werte aus dem externen Rechnungswesen übernehmen:

     

    • Beispiel 2 (Fortsetzung Beispiel 1)
    • Umsatz

    3,0 Mio. Euro

    • ./. Kosten

    2,8 Mio. Euro

    • ./. kalkulatorischer Unternehmerlohn

    70.000 Euro

    • ./. kalkulatorische Miete

    40.000 Euro

    • = Betriebsergebnis (Gewinn)

    90.000 Euro

     

    Beachten Sie | Auch hier sind aus dem Gewinn noch die Ertragsteuern, die Altersvorsorge und Investitionen zu finanzieren.

     

    Stellen wir uns nun vor, der Umsatz sinkt um 120.000 Euro und der Aufwand nach dem externen Rechnungswesen bleibt gleich (hier nun als Kosten bezeichnet). Dann wäre der Gewinn im externen Rechnungswesen 80.000 Euro, im internen Rechnungswesen müsste dagegen ein Verlust von 30.000 Euro ausgewiesen werden.

     

    • Beispiel 3 (Abwandlung Beispiel 2)
    • Umsatz

    2,88 Mio. Euro

    • ./. Kosten

    2,8 Mio. Euro

    • ./. kalkulatorischer Unternehmerlohn

    70.000 Euro

    • ./. kalkulatorische Miete

    40.000 Euro

    • = Betriebsergebnis (Verlust)

    - 30.000 Euro

     

    Wäre das eine dauerhafte Situation, dann müsste der Apotheker überlegen, ob er die Apotheke weiterführen, in ein Angestelltenverhältnis wechseln oder etwas anderes machen will. Es gibt sicherlich viele Gründe, die mit Geld wenig zu tun haben und daher für die Weiterführung sprechen. Unter monetären Gesichtspunkten zeigt der betriebswirtschaftliche Gewinn jedoch etwas auf, was der handels- und steuerrechtliche Gewinn nicht kann, nämlich den Verzicht auf Einnahmen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wer weiter in das Thema Gewinn einsteigt, der stößt auf Begriffe wie EBIT, EBITDA, EBITDASO und dergleichen. Das E steht für Earnings, also Gewinn bzw. Ergebnis, das B für Before. Es sind also Gewinne, bevor bestimmte Positionen abgezogen werden. Bei EBITDA sind das Zinsen (I = Interest), Steuern (T = Taxes), Abschreibungen auf Sachanlagen (D = Depreciation) und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (A = Amortization). Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Die aktuelle Zahl: das EBITDA“ in AH 05/2013, Seite 9.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 10 | ID 49689744