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  • · Nachricht · Beratung in der Apotheke

    Arzneimittel auf Rezept: Zuzahlungsbefreiung für 2019 nur auf Antrag bei der Krankenkasse erhältlich

    | Jeder elfte gesetzlich krankenversicherte Bürger oder mehr als sechs Mio. Menschen sind bislang von der Zuzahlung für rezeptpflichtige Medikamente befreit ‒ und sollten deshalb jetzt einen neuen Befreiungsantrag für das Kalenderjahr 2019 bei ihrer Krankenkasse stellen. Dazu rät der Deutsche Apothekerverband (DAV) allen Patienten, die ein planbares Einkommen (z. B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z. B. auf ärztlich verordnete Medikamente gegen chronische Krankheiten) erwarten. |

     

    Auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de lässt sich mit dem aktuellen Zuzahlungsrechner für das Jahr 2019 ermitteln, ob die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht wird. Eine schon zu Jahresbeginn 2019 ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine finanzielle und bürokratische Erleichterung sein. Wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine gesetzliche Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung ansonsten zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 45694538