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  • · Nachricht · Arzneimittelsicherheit

    Aufwand von Apotheken bei der Prüfung von Cannabisblüten

    | Die Prüfpflichten der Apotheken hängen von der regulatorischen Einstufung der Cannabisblüten ab. Sie ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 6, 11 sowie 7, 8 und 12 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). |

     

    Darauf hat die Bundesregierung in einer Antwort (19/7167) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag hingewiesen. Und weiter: „Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. In der Regel ist eine organoleptische Prüfung ausreichend. Ausgangsstoffe und Zwischenprodukte, die zur Arzneimittelherstellung in der Apotheke eingesetzt werden, müssen vollumfänglich geprüft werden. Die bestehenden Regelungen ermöglichen auch eine Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen durch Dritte und die Anerkennung von Prüfzertifikaten. In der Apotheke ist jedoch mindestens die Identität festzustellen. Die in Apotheken hergestellten Arzneimittel müssen die erforderliche pharmazeutische Qualität aufweisen; von einer Prüfung hergestellter Rezepturarzneimittel kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden; dies gilt nicht für Defekturarzneimittel.“

    Quelle: ID 45717824