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  • · Nachricht · Arzneimittelabgabe

    Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaft: Gibt es Zuzahlung und Mehrkosten bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln?

    | Werden dem Apotheker Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaft (BG) vorgelegt, sind bei der Abgabe von Gesetzes wegen Besonderheiten zu beachten. Im Apothekenalltag stellt sich u. a. die Frage, ob es Zuzahlung und Mehrkosten bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln gibt. |

     

    Antwort | Die BG übernehmen auch die Kosten für vom Arzt verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel. Die Versicherten müssen keine Zuzahlung leisten.

     

    Mehrkosten (= die den Festbetrag übersteigenden Kosten) sind dagegen prinzipiell vom Patienten zu zahlen. Ausnahmen bestehen nur bei Arbeitsunfällen, die über eine BG abgerechnet werden. Hier können zwei Ausnahmen nach § 5 Abs. 6 S. 2 oder 3 Arzneiversorgungsvertrag (AV) greifen:

     

    • Der Arzt weist auf dem Rezept auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hin.
    • Der Arzt hat ein aut-idem-Kreuz gesetzt. Das Ankreuzen des aut-idem-Feldes wird (auch) als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit gewertet.

     

    Achtung | Diese Ausnahmen gelten nicht bei Schulunfällen, die über eine Gemeindeunfallversicherung abgerechnet werden!

     

    PRAXISHINWEIS | Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege und somit für Mitarbeiter in Apotheken zuständig.

     
    Quelle: ID 44785647