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  • · Nachricht · Apothekervergütung

    Notdienstpauschale für das IV. Quartal 2019 beträgt 292,81 Euro

    | Gemäß § 20 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG) setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss ‒ unter Berücksichtigung der beschlossenen Verwaltungsausgabenpauschale des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) ‒ für erbrachte Vollnotdienste, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 6:00 Uhr vollständig erbracht wurden, fest. Entsprechend wurde in der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstands des DAV e. V. am 10.03.2020 pro geleistetem Vollnotdienst ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 292,81 Euro für das IV. Quartal 2019 festgesetzt und beschlossen. |

     

    Im Vergleich zum Vorquartal III/2019 steigt die Notdienstpauschale somit von 280,09 Euro pro geleistetem Vollnotdienst um 12,71 Euro (plus 4,54 Prozent). Diese Veränderung resultiert aus der Tatsache, dass die Packungsabgabemengen ANSG-relevanter Arzneimittel bei in etwa gleicher Anzahl der Abgabetage im Vergleich zum Vorquartal um 4,47 Prozent erwartungsgemäß gestiegen sind.

    Quelle: ID 46458693