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  • · Nachricht · Apothekervergütung

    Notdienstpauschale für das IV. Quartal 2018

    | Gemäß § 20 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG) setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss ‒ unter Berücksichtigung der beschlossenen Verwaltungsausgabenpauschale des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) ‒ für erbrachte Vollnotdienste, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 6:00 Uhr vollständig erbracht wurden, fest. Entsprechend wurde in der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstands des DAV e. V. am 12.03.2019 pro geleistetem Vollnotdienst ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 284,59 Euro für das IV. Quartal 2018 festgesetzt und beschlossen. |

     

    Im Vergleich zum Vorquartal III./2018 steigt die Notdienstpauschale somit von 268,14 Euro pro geleistetem Vollnotdienst um 16,45 Euro (6,13 Prozent). Diese Veränderung resultiert im Wesentlichen aus der Tatsache, dass die Packungsabgabemengen ANSG-relevanter Arzneimittel im Vergleich zum Vorquartal ‒ bei gleicher Anzahl von Abgabetagen ‒ um 6,14 Prozent gestiegen sind.

    Quelle: ID 45803158