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  • · Nachricht · Apothekervergütung

    Notdienstpauschale für das III. Quartal 2020 beträgt 348,96 Euro

    | Gemäß § 20 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG) setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss ‒ unter Berücksichtigung der beschlossenen Verwaltungsausgabenpauschale des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) ‒ für erbrachte Vollnotdienste, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 6:00 Uhr vollständig erbracht wurden, fest. Entsprechend wurde in der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstands des DAV e. V. am 08.12.2020 pro geleistetem Vollnotdienst ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 348,96 Euro für das III. Quartal 2020 festgesetzt und beschlossen. |

     

    Im Vergleich zum Vorquartal II/2020 stieg die Notdienstpauschale somit von 345,36 Euro pro geleistetem Vollnotdienst um 3,60 Euro (plus 1,04 Prozent). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands des DAV e. V. und erfolgter Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit die sich aus der Insolvenz der AvP-Gruppe ergebenden Forderungen des NNF gegenüber den direkt von der Insolvenz betroffenen Apotheken zur Entlastung derselben zunächst bis zum 28.02.2021 gestundet wurden. Der hierdurch entstandene Einnahmeverlust schlägt sich entsprechend in der Höhe der Notdienstpauschale für das III. Quartal 2020 nieder. Darüber hinaus wird die Festsetzung der Höhe der Notdienstpauschale für das III. Quartal 2020 durch die Erhöhung der Abgabetage (plus 1 Tag) und den Anstieg der Packungsabgabemenge (plus 5,80 Prozent) beeinflusst.

    Quelle: ID 47037191