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  • · Nachricht · Apothekervergütung

    Hilfstaxe: Außergerichtlicher Vergleich mit Krankenkassen ermöglicht rechtssichere Arzneimittelversorgung für Krebspatienten

    | Ein Vergleich zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglicht eine rechtssichere Versorgung von krebskranken Patienten mit Zytostatika. Der DAV nimmt daher seine Klage gegen die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V in Bezug auf deren Schiedsspruch vom 19.01.2018 zur Anlage 3 der sogenannten Hilfstaxe (Preisvereinbarung für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie) zurück. Darauf einigte man sich am 16.10.2018 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam. |

     

    Zwei Regelungen im außergerichtlichen Vergleich sind entscheidend: Die Rückwirkung ab dem 01.11.2017 entfällt. Somit gilt der Schiedsspruch vom 19.01.2018 in der Fassung vom 31.01.2018 nunmehr erst mit Wirkung ab dem 01.02.2018. Erst ab dann müssen die Apotheken nach den Regelungen des Schiedsspruches im Bereich der Onkologie abrechnen. Zudem umfasst der Vergleich den Wegfall von „Auffangabschlägen“ in Höhe von 1,6 bzw. 50 Prozent für erstmals ab dem 01.02.2018 neu in den Markt eingeführte sowie für ab dem 01.02.2018 generisch gewordene Arzneimittel und Wirkstoffe. Hierauf verhandeln stattdessen die Vertragspartner der Hilfstaxe nach Durchführung von Preisabfragen durch den GKV-Spitzenverband rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung in der Hilfstaxe zu regelnde Abschläge.

     

    Quelle

    Quelle: ID 45553298