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  • 11.08.2023 · Fachbeitrag · ALBVVG

    Übergangslösung für die Lieferengpass-Pauschale

    | Am 27.07.2023 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG) in Kraft getreten. Deshalb darf die Apotheke im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V einen Zuschlag in Höhe von 50 Cent zzgl. Umsatzsteuer (USt) erheben. Damit diese Lieferengpass-Pauschale auch abgerechnet werden kann, wurde eine Übergangslösung geschaffen. |