Die alte Krankenversichertenkarte wird zum 1. Januar 2015 durch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgelöst. Darauf haben sich die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Ärzte (KBV), der Zahnärzte (KZBV) und die Krankenkassen verständigt. Ab dem 1. Januar 2015 können die Versicherten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur noch mit der eGK ihren Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten aufsuchen. Die wichtigsten Informationen für Ihre Praxis haben wir nachfolgend zusammengefasst.
Manchmal können prothetische Behandlungen nicht abgeschlossen werden, etwa weil der Patient die Behandlung nicht fortführen will oder kann. Dann stellt sich die Frage, wie die bisher erbrachten Leistungen abgerechnet ...
Das Amtgericht Charlottenburg hat am 8. Mai 2014 (Az. 205 C 13/12, Abruf-Nr. 142603 ) entschieden, dass im konkreten Fall die Analogabrechnung der GOZ-Nr. 2120 für einen mehrschichtigen Aufbau mit Kompositmaterial in ...
Die Vorauszahlung der Kosten einer Zahnbehandlung, die sich über Jahre erstreckt, ist als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung abziehbar, wenn die Vorauszahlung wirtschaftlich sinnvoll ist. Das hat das Finanzgericht München klargestellt. Wirtschaftlich vernünftig ist sie, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht mit Sicherheit absehen lässt und dem Steuerzahler durch die Vorauszahlung eines Festpreises das Risiko genommen wird, dass die Behandlungskosten höher werden als geplant.
Die Krankenkassen haben die Kosten einer Implantatversorgung auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte wegen einer fortgeschrittenen Kieferatrophie auf andere Weise nicht mit Zahnersatz versorgt werden kann ...
Der organisatorische Aufwand in zahnärztlichen Praxen nimmt dramatisch zu. Bringen Sie Entlastung in die Zahnarzt-Praxis. Der IWW-Lehrgang Praxismanager*in bietet jeder ZFA, ZMF oder ZMV die Chance zu einer qualifizierten Weiterbildung.
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Seit Oktober 2025 ist die ePA-Nutzung Pflicht. Doch die Unsicherheit ist immer noch groß: Welche Inhalte müssen in die ePA? Welche können hinein – und welche dürfen es nicht? AAZ Abrechnung aktuell beantwortet die häufigsten Fragen und zeigt, wie Sie Honorarverluste vermeiden.
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Eine gesetzlich versicherte Patientin litt an einer Allergie, unter anderem auf Quecksilber, so dass Amalgamfüllungen für sie nicht in Betracht kamen. Sie beantragte daher eine zahnärztliche Versorgung mit Einlagefüllungen (Goldinlays), die 3.100 Euro kosten sollten. Die Krankenkasse lehnte jedoch eine Kostenübernahme ab, weil Einlagefüllungen keine Vertragsleistung sind, und wollte nur die Kosten für Amalgamfüllungen (ca. 340 Euro) erstatten. Die Patientin klagte daraufhin vor den Sozialgerichten in allen ...