25.01.2017 · Fachbeitrag ·
Kassenabrechnung
Frage: „Ich habe eine Frage zur Abrechnung einer Amalgamfüllung. Unsere Chefin war kürzlich auf einer Weiterbildung und sagte uns hinterher, dass die BEMA-Nrn. 13a-d (F1-F4) erst in der Sitzung abgerechnet werden können, wenn die Füllung poliert wird. Wir kannten das so nicht und haben die Flächen immer dann abgerechnet, wenn wir die Füllung legen. Lagen wir da all die Jahre falsch?“
25.01.2017 · Fachbeitrag ·
Kassenabrechnung
Frage: „ Ein Sekundärteleskop ist abgebrochen. Wir verblocken es mit Kunststoff mit der Prothese und geben es so ins Labor? Was berechne ich?“
25.01.2017 · Fachbeitrag ·
Festsitzender Zahnersatz
In unserer in loser Folge erscheinenden Reihe mit nicht alltäglichen Praxisfällen geht es heute um ein Beispiel zur Abrechnung von Vollkeramikteilkronen im CAD/CAM-Verfahren. Die Präparationsabformung erfolgt im ...
11.01.2017 · Nachricht · Honorarrecht
Jeder Arzt ist zur peinlich genauen Abrechnung der eigenen Leistung verpflichtet. Wer das Abrechnen der eigenen Leistung einem Dritten überlässt (z. B. BAG-Mitgesellschafter, Ehepartner), ist verpflichtet zu überwachen, dass gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen wird. Ein möglicherweise bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis – sei es wegen einer Lebensgemeinschaft oder sonstiger freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen – ändert daran nichts (BSG 28.09.16, B 6 KA 14/16 B, Beschluss).
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23.12.2016 · Fachbeitrag ·
BEMA-HKP
Der Zahnarzt hat den Patienten vor Erstellung des Heil- und Kostenplans (HKP) über den Befund und die Indikation für die Behandlung, mögliche Alternativen, die voraussichtlichen Behandlungskosten und den ...
23.12.2016 · Leserforum ·
Abrechnung
Ein Leser von AAZ beklagte, dass die Einwände der PKV hinsichtlich seiner Liquidationen deutlich zugenommen haben. Insbesondere mit folgendem Fall hatte er Probleme: Bei einem Patienten wurden eine Krone und ein ...
23.12.2016 · Fachbeitrag ·
Praxisfall
Die Zeiten, in denen sich der Zahnarzt weitgehend auf die Behandlung der Patienten konzentrieren konnte, sind längst vorbei. Heute unterliegt er einer Reihe von Pflichten gegenüber seinem Patienten – z. B. zur ausführlichen Aufklärung und Beratung sowie zur Dokumentation. Auf letztere wird in diesem Praxisfall der Behandlung eines Neupatienten besonders eingegangen.