Bei nachgewiesenen grob fahrlässigen Falschabrechnungen eines Zahnarztes ist die KZV berechtigt, den gesamten Honorarbescheid für ein Quartal aufzuheben und das Honorar im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung neu festzusetzen. Dabei hat die KZV ein weites Schätzungsermessen und muss keinen Nachweis in allen Behandlungsfällen führen. So entschied aktuell das Sozialgericht Schwerin (SG, Beschluss vom 07.03.2017, Az. S 3 KA 57/15 ER, Abruf-Nr. 194437 194437 ).
Wenn bei einem Patienten ein umfangreicher chirurgischer Eingriff erfolgen soll, wird er vorab informiert, dass er nicht selbst fahren darf und von einer Begleitperson abgeholt werden soll. Manche wünschen, dass ein ...
Das Sozialgericht (SG) Schwerin entschied am 07.03.2017 (Az. S 3 KA 57/15 ER): Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Mecklenburg-Vorpommern durfte bei einem Zahnarzt das Honorar pauschal in Höhe des ...
Der Fall: Ein Zahnarzt hatte bei einem Patienten eine Wurzelbehandlung durchgeführt. Einige Monate danach trat bei ihm ein Tinnitus auf. Der Patient führte dies auf die Wurzelbehandlung zurück und verklagte den Zahnarzt.
Das Landgericht Hamburg hat in seinem am 30.05.2017 verkündeten Urteil das Partnerfactoring für unzulässig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die schriftliche Urteilsbegründung wird in Kürze ...
Wenn bei einem Patienten ein umfangreicher chirurgischer Eingriff - mit oder ohne Narkose - erfolgen soll, wird er vorab informiert, dass er nicht selbst fahren darf und von einer Begleitperson abgeholt werden soll.
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Honorardefizite bei der GOZ? So gleichen Sie sie aus!
Im Vergleich mit den entsprechenden BEMA-Positionen schneidet die GOZ oft deutlich schlechter ab. Die Sonderausgabe von AAZ Abrechnung aktuell zeigt, mit welchen Stellschrauben Sie die Spielräume der GOZ voll ausschöpfen – von Honorarvereinbarungen bis Faktorsteigerungen.
Ein Patient hat nur dann einen Regressanspruch wegen mangelhaften Zahnersatzes, wenn es ihm unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, das dieser Grundsatz auch gilt, wenn eine Neuanfertigung des Zahnersatzes notwendig ist. Das Recht der freien Arztwahl des Versicherten ist insoweit beschränkt (BSG, Urteil vom 10.05.2017, Az. B 6 KA 15/16 R).