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  • 23.06.2017 · Fachbeitrag · Sachlich-rechnerische Richtigstellungen

    Honorarkürzungen: Bei grob fahrlässiger Falschabrechnung hat die KZV ein weites Schätzungsermessen

    Bei nachgewiesenen grob fahrlässigen Falschabrechnungen eines Zahnarztes ist die KZV berechtigt, den gesamten Honorarbescheid für ein Quartal aufzuheben und das Honorar im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung neu festzusetzen. Dabei hat die KZV ein weites Schätzungsermessen und muss keinen Nachweis in allen Behandlungsfällen führen. So entschied aktuell das Sozialgericht Schwerin (SG, Beschluss vom 07.03.2017, Az. S 3 KA 57/15 ER, Abruf-Nr. 194437 194437 ).