23.06.2017 · Fachbeitrag · Sachlich-rechnerische Richtigstellungen
Honorarkürzungen: Bei grob fahrlässiger Falschabrechnung hat die KZV ein weites Schätzungsermessen
Bei nachgewiesenen grob fahrlässigen Falschabrechnungen eines Zahnarztes ist die KZV berechtigt, den gesamten Honorarbescheid für ein Quartal aufzuheben und das Honorar im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung neu festzusetzen. Dabei hat die KZV ein weites Schätzungsermessen und muss keinen Nachweis in allen Behandlungsfällen führen. So entschied aktuell das Sozialgericht Schwerin (SG, Beschluss vom 07.03.2017, Az. S 3 KA 57/15 ER, Abruf-Nr. 194437 194437 ).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,80 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig