Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat (Az: 8 W 20/11) entschieden, dass ein Patient keinen Anspruch auf das Original seiner Behandlungsunterlagen hat.
Das Amtsgericht Mannheim hat am 21. September 2011 (Az: 10 C 102/11; Abruf-Nr. 120506 ) entschieden, dass die Weitergabe von Patientenunterlagen durch ein Abrechnungsunternehmen an die refinanzierende Bank nicht ...
Eine GKV-Patientin beantragte bei ihrer Krankenkasse gemäß Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes die Versorgung mit Goldinlays, weil sie auf plastisches Füllungsmaterial allergisch reagiert. Dies wurde durch einen ...
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Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat am 26. April 2012 (Az: 5 K 5449/10.GI; Abruf-Nr. 121812 unter aaz.iww.de ) entschieden, dass im konkreten Fall die Beihilfestelle ihre Erstattung nicht auf den Gebührenrahmen ...
Das Amtsgericht Mannheim hat am 21. September 2011 (Az: 10 C 102/11; Abruf-Nr. 120506) entschieden, dass die Weitergabe von Patientenunter-lagen durch ein Abrechnungsunternehmen an die refinanzierende Bank nicht ...
Aktuelles Abrechnungswissen ist entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis. Doch hier den Überblick zu behalten, kostet viel Zeit. Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn frischt Ihr Wissen einmal im Quartal auf. In nur 2 Stunden am PC zeigt sie Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen von BEMA und GOZ anhand von nachvollziehbaren Beispielfällen aus der Praxis auf.
Neu! Vom (Quer-)Einsteiger zur versierten Abrechnungskraft
Personalengpässe in der Praxis? Gehen Sie neue Wege und setzen Sie auf Quereinsteiger! Wir unterstützen Sie dabei mit einem innovativen Konzept: In einer eigens entwickelten IWW-Webinar-Reihe machen wir Einsteiger und fachfremde Mitarbeiter Schritt für Schritt fit für die Abrechnungspraxis.
KI in der Zahnarztpraxis: Wo lohnt sie sich wirklich?
Künstliche Intelligenz ist in die Zahnarztpraxis eingezogen. Doch in welchen Bereichen lohnt sich der KI-Einsatz? Und was bedeutet er für das Arzt-Patienten-Verhältnis? Die Schwerpunktausgabe von ZR ZahnmedizinReport bietet aktuelle Antworten.
Das Amtsgericht Altena hat am 15. Februar 2011 (Az: 2 C 291/10; Abruf-Nr. 120995 ) entschieden, dass im Urteilsfall ein Ausfallhonorar in Höhe von 270 Euro gerechtfertigt war. Der zur Zahlung verurteilte Patient hatte zwar den Termin per E-Mail vorher abgesagt, aber die vereinbarte 48-Stunden-Frist nicht eingehalten. Zitat aus dem Urteil: „Das Interesse des Arztes, [...] durch kurzfristige Absagen keinen Verdienstausfall zu erleiden, rechtfertigt es hier, die Kündigungsmöglichkeit auf einen Zeitraum von 48 ...