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  • · Fachbeitrag · Zeugnisanspruch/Arbeitsverhältnis

    Auch Liebesdienste für Sugar-Daddy-Verhältnis begründen einen Anspruch auf Zahlung und Zeugnis

    | Die vertragliche Verpflichtung, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen, ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch solche Leistungen können Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der ArbN, ihren Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses sowie eine Entgeltabrechnung aus dem beendeten Vertragsverhältnis. Die ArbN ist 35 Jahre alt, bezog Grundsicherung für Arbeitssuchende und ist Mutter dreier Kinder. Eine frühere Mitarbeiterin des ArbG erzählte diesem, sie habe eine Freundin ‒ die ArbN ‒, die einen älteren Mann als „Sugar Daddy“ suche, der sie finanziell unterstütze, sie biete dafür Geschlechtsverkehr an. Am 5.6.17 schickte sie ihm ein Foto der ArbN über WhatsApp. Er zeigte sich interessiert.

     

    Fünf Tage später trafen sich die Parteien zusammen mit der ehemaligen Beschäftigten im Café. Nach Behauptung des ArbG vereinbarten die Parteien, die ArbN werde ihn zweimal wöchentlich zu Hause zu einvernehmlichem Sex aufsuchen. Sie solle ihn sporadisch zu gemeinsamen Abendessen mit Freunden sowie zwei- bis dreimal jährlich zu einem Kurzurlaub begleiten. Die ArbN behauptet, sie habe Geschlechtsverkehr abgelehnt. Der ArbG behauptet, es sei noch am gleichen Abend zu Geschlechtsverkehr gekommen.