11.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214700
Amtsgericht Münster: Urteil vom 11.02.2020 – 96 C 170/20
Rechtsprechung zum Werkstattrisiko greift auch bei gewillkürter Prozessstandschaft.
Amtsgericht Münster
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 221,32 €
1
Ohne Tatbestand nach § 313 a ZPO
2
Entscheidungsgründe:
3
Die zulässige Klage ist begründet.
4
Die Klägerin, die das geschädigte Fahrzeug zur Sicherheit an die VW Bank GmbH übereignet hat, begehrt als gewillkürte Prozessstandschafterin restlichen Schadensersatz von dem Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung, dessen vollumfängliche Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist.
5
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der mit „Vollmacht“ überschriebenen Erklärung der VW Bank vom 28.10.2019 nicht um eine Abtretungserklärung, sondern die für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Bevollmächtigung bzw. Ermächtigung durch den Rechtsinhaber. Auch die übrigen Voraussetzungen sind für die Prozessführungsbefugnis der Klägerin gegeben.
6
1.
7
Die Klägerin kann den Anspruch der VW Bank gegen den Beklagten in Höhe der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 221,32 € nach den §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG beanspruchen.
8
Der Schadenersatzanspruch der VW Bank umfasst vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten auch die von der Reparaturwerkstatt fakturierten Reparaturkosten betreffend Vorbereitungs- und Lackierkosten für den Türgriff und die Tür, unabhängig davon, ob eine Lackierung tatsächlich stattgefunden hat, sowie unabhängig davon, ob diese erforderlich war oder nicht. Zudem umfasst der Anspruch auch die Kosten für die Reinigung nach der Lackierung des Fahrzeugs.
9
Unstreitig hat jedenfalls die Reparaturfirma gegenüber der Klägerin die oben genannten Kosten für die Lackierung und die Reinigung fakturiert. Damit hat die Eigentümerin, hier die VW Bank, einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Schädiger respektive die Haftpflichtversicherung.
10
Auch bei Unterstellung des Beklagtenvortrags als zutreffend ‒ mithin die Annahme einer Berechnung von Arbeiten durch die von der Klägerin beauftragte Reparaturwerkstatt, die tatsächlich nicht stattgefunden oder nicht erforderlich waren ‒, vermag dies den geltend gemachten Anspruch der VW Bank nicht zu Fall zu bringen. Es hat sich dann das sogenannte Werkstattrisiko verwirklicht, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise in Ansatz bringt, oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt wurden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2004, - 17 U 107/04 -, NJW-RR 2005, 248, 249; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, - 9 U 168/94 -, BeckRS 1995, 01930, dort II. 1. b); AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 05.02.2015, - 11 C 507/14 -, BeckRS 2015, 12725). Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.
11
Dass vorliegend zufällig die VW Bank Sicherungseigentümerin des beschädigten Fahrzeugs ist, die Reparatur jedoch von der Sicherungsgeberin in Auftrag gegeben worden ist, ändert an der oben dargelegten Rechtslage nichts. Denn der Schaden der VW Bank ist nicht die Belastung mit einer Rechnungsforderung. Diese Belastung trifft vorliegend tatsächlich lediglich die Klägerin als Vertragspartnerin der Werkstatt. Der Schaden ist vielmehr der Substanzschaden am Eigentum der VW Bank, dessen Höhe sich wiederum in der Rechnungshöhe nach erfolgter Reparatur wiederspiegelt.
12
2.
13
14
15
Rechtsbehelfsbelehrung:
16
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
17
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
18
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
19
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
20
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
21
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
22
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
23
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
24
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.