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  • 21.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210736

    Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 19.03.2019 – 2 Sa 11/18

    1. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass dieses Konto korrekt geführt wird. Denn ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Absatz 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus. Wird das Arbeitszeitkonto falsch geführt, kann der Arbeitnehmer eine Korrektur des Fehlers verlangen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Arbeitgeber unberechtigt Streichungen zuvor gebuchter Stunden vornimmt (vgl. dazu BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 759/12 - NZA-RR 2015, 28), sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich geleistete Arbeitsstunden nicht verbucht.

    2. Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ist die Zeit zwischen dem Beginn der Arbeit (Arbeitsaufnahme) und dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit (vgl. § 2 ArbZG ). Die Arbeitszeit wird arbeitsschutzrechtlich damit als ein kontinuierlicher Zeitraum begriffen, der lediglich _ wie in § 2 ArbZG geregelt - durch Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG unterbrochen sein kann. Arbeitsschutzrechtlich spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum tatsächlich arbeitet, sich lediglich zur Arbeit bereithält oder ob er - weil vielleicht gerade keine Arbeit für ihn da ist _ gar nicht arbeitet. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben keinen davon abweichenden Begriff Arbeitszeit gebildet.

    3. Einzelfallbezogene Ausführungen zu der Frage, ob eine im bundespolizeilichen Streifendienst mit einer gemischten Streifenbesatzung - bestehend aus Beamten, Tarifkräften in Wechselschicht und Tarifkräften ohne Teilnahme an der Wechselschicht - während der Schicht zu Erholungszwecken eingelegte Schichtunterbrechung als Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG angesehen werden kann.


    Tenor:

    1. Unter Zurückweisung der Berufung wird im Hinblick auf die geänderten Klageanträge das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt abgeändert.

    2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 117 Stunden gutzuschreiben.

    3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die 117 gutzuschreibenden Arbeitsstunden Zuschläge nach § 8 TVöD zu gewähren, soweit die Dienste an Sonntagen, an Feiertagen oder an einem 24. oder 31. Dezember geleistet wurden.

    4. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

    5. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Klägerin verlangt Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto sowie Zuschläge nach § 8 Absatz 1 TVöD. Dahinter steht die Frage, ob eingeplante und gewährte Arbeitsunterbrechungen im Schichtdienst der Klägerin den Anforderungen an eine Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG genügen.



    Die 1972 geborene Klägerin ist seit 1993 Arbeitnehmerin in den Diensten der Bundesrepublik. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes zumindest auch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Die Klägerin ist der Bundespolizei zugeordnet und sie versieht ihren Dienst bei der Bundespolizeiinspektion P.. Dort wird sie als sogenannte Unterstützungskraft zum mobilen Streifen- und Kontrolldienst (im Folgenden: Streifendienst) im Grenzgebiet zu Polen sowie entlang der Bahnstrecken im Zuständigkeitsbereich der Inspektion eingesetzt. Sie erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 TVöD und hat inzwischen in dieser Entgeltgruppe die Stufe 5 erreicht.



    Der Streifendienst wird mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs durchgeführt, das im Regelfall mit vier Personen besetzt ist. Zwei Personen sind Vollzugsbeamte der Bundespolizei, einer von ihnen ist der Streifenführer mit Vorgesetztenfunktion gegenüber den übrigen Beschäftigten auf dem Kraftfahrzeug. Die beiden anderen Personen des Wagens sind Unterstützungskräfte, die in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesrepublik stehen. Auch die Unterstützungskräfte versehen ihren Dienst in Uniform, sie tragen allerdings keine Waffe. Die als Unterstützungskraft eingesetzte Klägerin wird im Regelfall als Fahrerin eingesetzt.



    Der Streifendienst wird rund um die Uhr durchgeführt, was mit Zwei- und Drei-Schicht-Systemen umgesetzt wird. Die im Streifendienst eingesetzten Beamten und Arbeitnehmer sind im Regelfall in Wechselschicht eingesetzt. Die derzeit teilzeitbeschäftigte Klägerin (30 Stunden Wochenarbeitszeit) nimmt nicht am Wechselschichtdienst teil. Sie wird überwiegend in der Frühschicht eingesetzt, die um 6:00 Uhr beginnt und um 14:30 Uhr endet und eine 30-minütige Arbeitsunterbrechung zu Erholungszwecken einschließt. Einmal bis zweimal in der Woche leistet sie eine Zwölf-Stunden-Schicht ab, die um 6:00 Uhr morgens beginnt und um 18:00 Uhr abends endet. In dieser Schicht sind Arbeitsunterbrechungen im Umfang von 45 Minuten zu Erholungszwecken vorgesehen. Streifen, bei denen - wie vorliegend - Unterstützungskräfte eingesetzt werden, die nicht beide in Wechselschicht arbeiten, werden von den Parteien als gemischte Streife bezeichnet.



    Der Streifendienst beginnt und endet am Sitz der Inspektion in P.. Der Dienst beginnt mit der Anfahrt in das Einsatzgebiet. Das Einsatzgebiet umfasst einerseits den Grenzraum von H. im Norden bis im Süden zum Grenzübergang an der Bundesstraße B 104 und anderseits die im Gebiet noch betriebenen Bahnstrecken. Je nach Lage des Einsatzgebiets können die Anfahrt und später die Rückfahrt bis zu 30 Kilometer umfassen.



    Die Zeit, zu der die Arbeitsunterbrechungen zu Erholungszwecken eingelegt werden sollen, werden jedenfalls seit ungefähr November 2017 - nach Behauptung der Beklagten bereits seit 2015 - durch den Gruppenleiter der Polizeiinspektion vor Beginn der Streife festgelegt. Dabei werden für die gleichzeitig eingesetzten Streifenbesatzungen die Arbeitsunterbrechungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeplant, um die Chance zu erhöhen, dass die Arbeitsunterbrechungen ohne dienstliche Störungen zur Erholung genutzt werden können. Die konkrete Arbeitsunterbrechung wird dann vom Streifenführer angeordnet. Dafür hat er der Leitstelle inzwischen zu melden, dass sich die Streife in Pause befindet. Alle Mitglieder der Streife unterbrechen den Dienst gleichzeitig. Der Führer der Streife hat auch während der Arbeitsunterbrechung sicherzustellen, dass die Streife durchgehend über Funk und das dienstliche Mobiltelefon erreichbar bleibt. Innerdienstlich wird dies als Pause unter Bereithaltung bezeichnet. Im Folgenden wird diese Art der Gewährung von Erholungszeiten in der Schicht abgekürzt als Schichtunterbrechung bezeichnet.



    Im Streitzeitraum (September 2015 bis Jahresende 2017) wurden die Schichtunterbrechungen im Einsatzgebiet eingelegt. Im Regelfall wurde die Schichtunterbrechung im Gelände auf einem Parkplatz oder einer ähnlichen Örtlichkeit außerhalb der bewohnten Ortslagen durchgeführt. In Ausnahmefällen wurde dafür eine geeignete Räumlichkeit innerhalb der Ortslagen angesteuert (beispielsweise Bahnhof, Bäckerei, Tankstelle).



    Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass es in dem Zeitraum von September 2015 bis Juni 2017, der innerhalb des Streitzeitrums liegt, jedenfalls 5 Fälle gab, in denen die Klägerin wegen einer besonderen Einsatzlage die geplante Schichtunterbrechung nicht in Anspruch nehmen konnte, oder eine begonnene Schichtunterbrechung abbrechen musste. Zwei dieser Fälle betrafen einen - von der Regel abweichenden - Einsatz der Klägerin zu Schreibarbeiten. Ein weiterer Fall betraf die Teilnahme an einem Gefangenentransport. Einzelheiten zu den übrigen Fällen sind nicht bekannt.



    Die vergütungsrechtliche Behandlung der Schichtunterbrechungen für Unterstützungskräfte im Streifendienst, die nicht in Wechselschicht eingesetzt sind, hat bei der Beklagten gewissen Schwankungen unterlegen. Es gibt einen - nicht zur Akte gereichten - Erlass aus Dezember 2013, der vielfach und auch in der hier betroffenen Bundespolizeiinspektion so verstanden wurde, dass auch die polizeilichen Unterstützungskräfte im Streifendienst, die nicht in Wechselschicht arbeiten, die Schichtunterbrechungen wie Arbeitszeit vergütet bekommen. Dieser Erlass wurde mit Erlass des Bundespolizeipräsidiums vom 15. April 2015 (Az. 82-110101-0028 - nicht zur Akte gereicht) dahin klargestellt bzw. abgeändert, dass Unterstützungskräfte im Streifendienst, die - wie die Klägerin - nicht in Wechselschicht eingesetzt sind, während der Schichtunterbrechung nicht vergütet werden, es sei denn, die Pause hätte wegen eines Notfalls oder eines sonstigen ungewöhnlichen Falles im Sinne von § 14 ArbZG abgebrochen werden müssen.



    Die von der Klägerin häufig absolvierte Frühschicht wurde beispielsweise vor der Veränderung entsprechend ihrer Brutto-Schicht-Länge für die Entgeltberechnung mit 8,5 Stunden als Arbeitszeit bewertet, nach der Änderung wird sie nur noch mit 8 Stunden Arbeitszeit bewertet. Diese Veränderung betrifft nur die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Unterstützungskräfte, die nicht in Wechselschicht arbeiten. Die beiden Polizeivollzugsbeamten, die ebenfalls auf dem Streifenwagen tätig sind, bekommen aufgrund beamtenrechtlicher Arbeitszeitregelungen nach wie vor zum Zwecke der Besoldungsberechnung die volle Brutto-Schicht-Länge als Arbeitszeit angerechnet. Vergleichbares gilt aufgrund von § 6 Absatz 1 Satz 2 TVöD für die in Wechselschicht tätigen tariflichen Unterstützungskräfte im Streifendienst. - Von der Möglichkeit nach § 19 ArbZG, beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen auf die Arbeitnehmer zu übertragen, hat die Beklagte bzw. die betroffene Dienststelle keinen Gebrauch gemacht. Das hat die Erörterung in der Kammerverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergeben.



    Diese Veränderung der Erlasslage und die darauf aufbauende Abrechnungspraxis der Beklagten ist Grund und Anlass des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klägerin und ihre späteren Prozessbevollmächtigten haben außergerichtlich vergeblich versucht, die Beklagte dazu zu bewegen, wieder zu der Abrechnungspraxis aus dem Jahre 2014 zurückzukehren.



    Nachdem die Beklagte kein Entgegenkommen gezeigt hatte, hat die Klägerin im März 2017 Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Sie hat für die Vergangenheit ab September 2015 und für die Zukunft die Feststellung begehrt, dass die Dauer der streitigen Schichtunterbrechungen als Arbeitszeit ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden müssen, und dass für diese Zeiten auch die Zeitzuschläge zu berücksichtigen seien, soweit die streitigen Schichtunterbrechungen in einer Zeitspanne angefallen waren oder anfallen werden, für die nach § 8 Absatz 1 TVöD Zuschläge zu leisten seien.



    Das Arbeitsgericht Stralsund - Kammern Neubrandenburg - hat der Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2017 (13 Ca 74/17) vollständig entsprochen und den Streitwert auf knapp 4.500 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Der Tenor lautet in der Hauptsache:



    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.09.2015 die persönliche Arbeitszeit der Klägerin anlässlich ihrer jeweiligen dienstlichen Einsätze im mobilen Streifen- und Kontrolldienst der Bundespolizei unter Außerachtlassung eines jeweiligen Abzugs von 30 bzw. 45 Minuten zu berücksichtigen und die sich hieraus ergebenden Zeitdifferenzen dem Arbeitszeitkonto der Klägerin gutzuschreiben.



    2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.09.2015 weitere Zeitzuschläge im Sinne des § 8 Absatz 1 TVöD für die sich aus der Ziffer 1. ergebenden Zeitdifferenzen zu gewähren.



    Das Arbeitsgericht hat argumentiert, die Klage sei begründet, weil die Schichtunterbrechungen, die innerdienstlich als Pausen unter Bereithaltung bezeichnet werden, nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Ruhepause im Sinne von §§ 2, 4 ArbZG genügen würden. Diese Auffassung stützt das Arbeitsgericht auf den Umstand, dass diese Zeit wegen der dienstlich geforderten Einsatzbereitschaft, die über die Pflicht, über Funk und Mobiltelefon erreichbar zu bleiben, gewährleistet werde, nicht uneingeschränkt zu Erholungszwecken zur Verfügung stehe. Die von der Beklagten vorgetragene Möglichkeit für die Klägerin, sich in der Pause von der Streifenbesatzung zu lösen, sei lebensfremd und in der Praxis nicht umsetzbar.



    Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung unverändert fort.



    Die Beklagte hat aus Anlass des zu Gunsten der Klägerin ergangenen Urteils mit Wirkung ab Jahresbeginn 2018 angeordnet, dass die Streifen, zu denen die Klägerin eingeteilt ist, die Dienststelle in P. zum Zwecke der Einlegung einer Ruhepause im Laufe der Schicht anzufahren haben. Aus diesem Grund hat die Klägerin ihren Klageantrag zu 1 im Berufungsrechtszug von Feststellung auf Leistung in Form von Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto umgestellt und dabei ihr Rechtsschutzziel auf die Zeit bis Ende 2017 eingeschränkt. Insoweit ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass die im Streitzeitraum von September 2015 bis Ende 2017 streitigen Schichtunterbrechungen während der Pausen unter Bereithaltung bei der Klägerin insgesamt 117 Stunden umfassen. Außerdem hat die Klägerin im Rahmen der Kammerverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht den Klageantrag zu 2, der nach wie vor als Feststellungsantrag verfolgt wird, dahin klargestellt, dass es ihr dabei nicht um die Bezahlung von Überstundenzuschlägen im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) TVöD gehe.



    Die Klägerin beantragt inzwischen nur noch,



    1. die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 117 Stunden (entspricht 7.020 Minuten) gutzuschreiben, resultierend aus der Berücksichtigung der persönlichen Arbeitszeit der Klägerin anlässlich ihrer jeweiligen dienstlichen Einsätze im mobilen Streifen- und Kontrolldienst der Bundespolizei unter Außerachtlassung eines jeweiligen Abzugs von Pausenzeiten im Zeitraum von 01.09.2015 bis zum 31.12.2017;



    2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin bezogen auf den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.12.207 weitere Zeitzuschläge im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2, Buchst. c), d) und e) TVöD für die sich aus der Ziffer 1 ergebenden Zeitdifferenzen zu gewähren.



    Die Beklagte hält die Klage auch nach Umstellung der Klageanträge nach wie vor für unbegründet. Dem Arbeitsgericht könne im Hinblick auf die gegebenen Tatsachen und im Hinblick auf die Gesetzeslage nicht gefolgt werden.



    In tatsächlicher Hinsicht müsse beachtet werden, dass sich die Pflicht, bei außerordentlichen Lagen die Schichtunterbrechung durchzuarbeiten oder eine begonnene Schichtunterbrechung abzubrechen, nur auf die beiden Polizeivollzugsbeamten im Streifenwagen bezogen habe. Die Unterstützungskräfte seien dagegen während der Schichtunterbrechung im Sinne von § 4 ArbZG von jeglicher Dienstpflicht befreit. Hierfür würde der entsprechende Streifenführer Sorge tragen, was durch entsprechende Dienstvorschrift sichergestellt sei. Im außerordentlichen Einsatzfalle hätte die Klägerin die Schichtunterbrechung vor Ort fortsetzen und beenden können. Sie wäre dann zu gegebener Zeit wieder von dort abgeholt worden.



    Aber auch der vom Arbeitsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt sie unzutreffend. Die wenigen Schichtunterbrechungen, die wegen einer besonderen Einsatzlage ausgefallen waren, oder abgebrochen werden mussten, müsse man als Notfälle bzw. als ungewöhnliche Fälle im Sinne von § 14 ArbZG ansehen. Daraus folge, dass die Schichtunterbrechungen im Übrigen - und damit im Regelfall - den Anforderungen an eine Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG genügen. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, bei der Entgeltberechnung die gewährten Schichtunterbrechungen als unbezahlte Pausenzeit zu bewerten. Insoweit sei in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass es für die Annahme einer Ruhepause ausreiche, wenn im Regelfall die Pausenzeit vollständig für Erholungszwecke zur Verfügung stehe (Verweis auf BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02). Das Arbeitsgericht habe also einen zu strengen Maßstab angelegt.



    Eine Vergütung der regelmäßig in der Schicht zu Erholungszwecken angeordneten Arbeitsunterbrechungen bei der Klägerin würde innerdienstlich auch zu einem Spannungsverhältnis zu der Behandlung der Unterstützungskräften führen, die in Wechselschicht Streifendienst versehen. Denn diese würden das tarifliche Privileg der bezahlten Pausenzeiten in der Wechselschicht (§ 6 Absatz 1 Satz 2 TVöD) als ein Element des Ausgleichs für die Mühen der Wechselschichtarbeit ansehen.



    Die Beklagte beantragt,



    das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 12.12.2017 - Geschäfts-Nr.: 13 Ca 74/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen.



    Die Klägerin beantragt sinngemäß,



    unter Zurückweisung der Berufung nach den umgestellten Klageanträgen zu erkennen.



    Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts.



    Es sei lebensfremd anzunehmen, die Klägerin hätte sich im Falle der Erforderlichkeit des Abbruchs der Schichtunterbrechung aus ihrer Streife lösen können, um diese ohne die übrigen Mitglieder der Streife allein zu vollenden. Da auch die Klägerin den Dienst in Uniform versieht, hätte sie aufgrund der Dienstvorschriften ohnehin während der Schicht nicht alleine bleiben dürfen. Im Übrigen hätte innerhalb der Streife ein starker Druck geherrscht, dem sie in ihrer Entscheidung, die angefangene Pause gegebenenfalls allein zu beenden, nicht hätte widerstehen können.



    In der Konsequenz hätte daher die Pflicht, sich auch während der Schichtunterbrechungen jederzeit für eine plötzliche Dienstaufnahme in Bereitschaft zu halten, auch für sie gegolten. Aus diesem Grunde könne man die Unterbrechungen der Schicht zu Erholungszwecken nicht als Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG ansehen.



    Wenn aber diese Schichtunterbrechungen keine Ruhepausen seien, hätte die Klägerin auch während dieser Zeiten gearbeitet. Dafür stehe ihr auch das Entgelt zu. Zu zahlen sei das reguläre Tabellenentgelt, da für die Schichtunterbrechung kein Bereitschaftsdienst angeordnet gewesen sei. Dieser Anspruch werde mit dem Klageantrag zu 1 verfolgt.



    Auch die mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Feststellung sei begründet. Denn sofern ihre Schichten auf einen Sonntag, einen Feiertag oder auf den 24. oder den 31. Dezember eines Jahres gefallen wären, stünden ihr nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVöD entsprechende Zuschläge zu. Das gelte dann auch für die Bezahlung der Schichtunterbrechungen. Angesichts des Umstandes, dass zwischen den Parteien nicht in Streit stehe, welche Schichten sie im Streitzeitraum abgeleistet habe, sei der Feststellungsantrag auch ausreichend, um auch diesen Streitpunkt der Parteien zu erledigen.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der beiden Teile der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    Die Berufung der beklagten Bundesrepublik hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die streitigen Schichtunterbrechungen (Pausen unter Bereithaltung) zur Arbeitszeit der Klägerin gehören. Der Klägerin steht wie nach Klageumstellung gefordert die geltend gemachte Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto im begehrten Umfang zu. Auch der Klageantrag zu 2 ist zulässig und begründet.



    I.



    Der Klageantrag zu 1 ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass ihr Arbeitszeitkonto um 117 bisher nicht bezahlte Arbeitsstunden erhöht wird.



    1.



    Eine Klage auf Korrektur des Arbeitszeitkontos um eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden ist zulässig. Da die Beklagte die Existenz des Arbeitszeitkontos im Arbeitsverhältnis zur Klägerin nicht in Frage gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass die Parteien damit das in § 10 TVöD geregelte Arbeitszeitkonto meinen.



    Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass dieses Konto korrekt geführt wird. Denn ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Absatz 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus. Wird das Arbeitszeitkonto falsch geführt, kann der Arbeitnehmer eine Korrektur des Fehlers verlangen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Das ist für den Fall, dass der Arbeitgeber unberechtigt Streichungen zuvor gebuchter Stunden vornimmt, vom Bundesarbeitsgericht bereits entschieden worden (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 759/12 - NZA-RR 2015, 28). Es besteht kein Anlass im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin eine nachträgliche Buchung zu Unrecht nicht gebuchter Arbeitsstunden fordert, anders zu entscheiden.



    2.



    Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass im Streitzeitraum (September 2015 bis einschließlich Dezember 2017) in den Schichten, zu denen die Klägerin eingeteilt war, Schichtunterbrechungen geplant und gewährt wurden, die sich insgesamt auf 117 Stunden summieren. Davon nicht erfasst sind die fünf Schichtunterbrechungen im Streitzeitraum, die wegen unplanbarer Ereignisse nicht angetreten oder auf Anordnung der Einsatzzentrale vor Vollendung der Erholungszeit abgebrochen werden mussten. Diese sind, was zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit steht, von der Beklagten mit dem regelmäßigen Entgelt gegebenenfalls einschließlich geschuldeter Zuschläge vollständig vergütet worden.



    3.



    Die Klägerin kann verlangen, dass die Beklagte das für die Klägerin geführte Arbeitszeitkonto um diese 117 Stunden zu Gunsten der Klägerin erhöht. Denn die Klägerin hat im Rechtssinne auch während dieser Zeiten der Schichtunterbrechung gearbeitet. Das Berufungsgericht macht sich dazu zunächst die durchweg zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Das Berufungsvorbringen erfordert lediglich ergänzende Ausführungen.



    a)



    Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ist die Zeit zwischen dem Beginn der Arbeit (Arbeitsaufnahme) und dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit (vgl. § 2 ArbZG). Die Arbeitszeit wird arbeitsschutzrechtlich damit als ein kontinuierlicher Zeitraum begriffen, der lediglich - wie in § 2 ArbZG geregelt - durch Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG unterbrochen sein kann. Arbeitsschutzrechtlich spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum tatsächlich arbeitet, sich lediglich zur Arbeit bereithält oder ob er - weil vielleicht gerade keine Arbeit für ihn da ist - gar nicht arbeitet.



    Der im Arbeitsverhältnis der Parteien in Entgeltfragen maßgebliche Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geht von demselben Arbeitszeitbegriff aus. Er definiert lediglich für einzelne Zeiträume innerhalb der Arbeitszeit Sonderregelungen, die zu einer höheren oder einer niedrigeren Vergütung führen können wie sie für die normale (Voll-)Arbeitszeit angesetzt ist (insb. § 8 TVöD "Sonderformen der Arbeit").



    b)



    Die Klage ist erfolgreich, da die Beklagte nicht darzulegen vermocht hat, dass sie berechtigt war, wie im Streitzeitraum geschehen, die Brutto-Schicht-Dauer der von der Klägerin geleisteten Schichten bei der Entgeltberechnung um die Zeiten der zu Erholungszwecken gewährten Schichtunterbrechungen zu kürzen. Die Berechtigung könnte sich nach Lage der Dinge allein daraus ergeben, dass diese Schichtunterbrechungen Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG waren. Eine dahingehende Feststellung kann das Berufungsgericht im Einklang mit dem Arbeitsgericht nicht treffen.



    aa)



    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Bereitschaftsdienst = DB 2004, 138 = NZA 2004, 164; BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft = DB 2003, 2014 = NZA 2003, 1212; BAG 23. September 1992 - 4 AZR 562/91 - AP Nr. 6 zu § 3 AZO Kr = DB 1993, 1194 = NZA 1993, 752). Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wie er diese Zeit verbringen will. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer sich auf die Pause einrichten und sie auch tatsächlich zur Erholung nutzen kann. Die Ruhepause soll nicht durch kontinuierliche Weiterarbeit überlagert und "vergessen" werden. Ausreichend ist es, wenn dem Arbeitnehmer der Beginn der Ruhepause zu Beginn der täglichen Arbeitszeit mitgeteilt wird (BAG 25. Februar 2015 - 1 AZR 642/13 - AP Nr. 137 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 2015, 442).



    Zum Begriff der Pause gehört auch, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus feststeht. Die Dauer der Pause muss allerspätestens zu ihrem Beginn bekannt sein, denn eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, kann nicht zu der gewünschten Erholung führen. Denn der Arbeitnehmer muss sich in einem solchen Falle durchgehend zur Arbeit bereithalten (BAG 29. Oktober 2002 aaO).



    bb)



    Diese Bestimmung des Pausenbegriffs ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 5. Juni 2003 (5 AZR 114/02 - aaO) nicht verändert worden. Ausgehend von den feststehenden Obersätzen hat das Gericht bezugnehmend auf den dortigen Sachverhalt lediglich gemeint, die in dem Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit dort dienstplanmäßig vorgesehene Ruhepause genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Ruhepause.



    Maßgebend war für das Gericht die Arbeitsorganisation seitens des Arbeitgebers in der fraglichen Rettungsleitstelle und die daraus abgeleitete Folgerung, der in der Rettungsleitstelle in der Nacht im Bereitschaftsdienst eingesetzte 2. Disponent hätte seine dienstplanmäßige Pause während des Bereitschaftsdienstes ungestört verbringen können. Aus dem Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der zur Arbeit eingeteilte 1. Disponent den in Bereitschaft weilenden 2. Disponenten nur dann zusätzlich zur Arbeit heranziehen durfte, wenn er aufgrund der Anzahl der gleichzeitig einlaufenden Notfallmeldungen die Arbeit nicht mehr alleine bewältigen konnte. Der jeweils 2. Disponent war in dem Fall des Bundesarbeitsgerichts nur während weniger als 7,5 Prozent seiner gesamten Bereitschaftsdienstzeit zur Arbeit herangezogen worden. Zahlen zu der Anzahl der abgebrochenen Pausen lagen in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht vor.



    Es kann dahinstehen, ob die Schlussfolgerung des Bundesarbeitsgerichts restlos zu überzeugen vermag ("Der Fall, dass die Ruhepause wegen des Auftretens mehrerer Notfallmeldungen nicht eingehalten werden kann, ist im Hinblick auf die relativ geringfügige tatsächlichen Einsatzzeit der [2.] Disponenten während des Bereitschaftsdienstes eine Ausnahmeerscheinung und deswegen ohne Belang"). Entscheidend ist, dass das Gericht keinen neuen Rechtssatz aufgestellt hat, sondern lediglich die tatsächlichen Umstände des seinerzeit gegebenen Sachverhalts subsummierend gewürdigt hat.



    cc)



    Der gesetzliche Pausenbegriff ist auch für Entgeltfragen nach dem TVöD maßgebend, denn die Tarifvertragsparteien haben auf eine eigenständige Definition der nicht vergütungspflichtigen Erholungspause verzichtet.



    dd)



    Die Schichtunterbrechungen (Pausen unter Bereithaltung), wie sie vorliegend im Streifendienst gewährt werden, erfüllen die Voraussetzungen einer Ruhepause im gesetzlichen Sinne nicht. Denn die Dauer der streitgegenständlichen Erholungszeiträume steht bei ihrem Beginn nicht fest.



    Denn wegen der fortbestehenden Alarmbereitschaft der Streife muss während einer Schichtunterbrechung jederzeit damit gerechnet werden, dass die Arbeit vor dem geplanten Ende der Schichtunterbrechung wieder aufgenommen werden muss. Damit ist der Erholungszweck der Schichtunterbrechung nahezu vollständig entwertet, weil die Mitglieder der Streife nicht in der Lage sind, vollständig abzuschalten.



    Den im Rechtsstreit von der Beklagten eingenommenen Standpunkt, die durchgehende Alarmbereitschaft betreffe nicht die gesamte Streifenbesatzung, sondern nur die beiden Polizeivollzugsbeamten der Streife, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Der Standpunkt kann daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden.



    Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Pflicht, auf eine Alarmierung im Sinne der Annahme des Funkrufs zu reagieren, zumindest während der Schichtunterbrechungen auf die beiden Polizeivollzugsbeamten beschränkt werden kann. In diesem Sinne könnte man sich vorstellen, dass die Klägerin, die als Fahrerin im Regelfall auch für das Funkgerät bzw. das dienstliche Mobiltelefon zuständig war, von dieser Pflicht während der Schichtunterbrechungen befreit wird. - Nicht nachvollziehbar ist die Vorstellung der Beklagten, dass sich die Streife, wenn die Einsatzlage ein sofortiges Handeln erfordert, aufteilen soll und dann nur die verbeamteten Mitglieder der Streifenbesatzung und gegebenenfalls die willigen Unterstützungskräfte die per Alarmierung durchgegebenen Aufträge ausführen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend als lebensfremd angesehen.



    Die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen für eine solche Aufteilung der Streifenbesatzung waren Gegenstand einer ausführlichen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Danach sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die Feststellung zu treffen, dass der im Rechtsstreit von der Beklagten eingenommene Teilungsgedanke realisierbar ist.



    Eine Streifenbesatzung besteht nicht ohne Grund aus mehr als zwei Personen. Die wegen der Pausengewährung für die Arbeitnehmer der Streifenbesatzung vorgenommene Verkleinerung der Streifenbesatzung auf zwei Personen würde ihr also die vollständige Einsatzfähigkeit nehmen, was gerade im Alarmfall nicht gewünscht sein dürfte. Auch die Vorstellung, dass die immerhin ebenfalls uniformierten Arbeitnehmer der Streifenbesatzung dann ohne die waffentragenden Kollegen und ohne das Einsatzfahrzeug im Gelände oder an einer mehr oder weniger geeigneten Stelle in einer Ortslage die Pause vollenden und dann noch längere Zeit auf die Rückkehr der übrigen Streifenbesatzung mit samt des Einsatzfahrzeuges warten, ist abwegig. Die Sicherheitsbedenken liegen auf der Hand. Zusätzlich dürfte es dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit ebenfalls nicht zuträglich sein, wenn ein oder zwei uniformierte Mitglieder der Bundespolizei gegebenenfalls auch über längere Zeit ohne erkennbaren Dienstauftrag lediglich auf die Rückkehr ihrer Kollegen und ihres Kraftfahrzeuges warten.



    Abgesehen davon würde auch der Vorgang der Aufteilung der Streifenbesatzung nicht ohne Arbeitsleistungen ihrer Mitglieder vollziehbar sein. Zumindest müsste die Klägerin ihre Position als Fahrerin des Einsatzfahrzeuges durch Übergabe der Schlüssel an einen der Polizeivollzugsbeamten aufgeben. Außerdem bedient sie als Fahrerin im Regelfall das Funkgerät bzw. das mobile Diensttelefon, das sie dann auch noch übergeben müsste. Beim Verlassen des Dienstfahrzeuges müssten dann gegebenenfalls noch weitere Gegenstände, die man während der Schicht im Wagen verstaut, an sich genommen werden.



    Demgegenüber sieht es das Gericht nicht als erheblich an, dass die Beklagte die Klägerin durch Dienstanweisung von jeglicher Arbeitspflicht während der Schichtunterbrechungen ausdrücklich freigestellt hat. Diese Weisungslage lässt sich in der Praxis nicht umsetzten. Es wäre auch falsch anzunehmen, dass sich die Klägerin, wenn sie diese Freiheit nicht nutzt, lediglich einem sozialen Druck der Kollegen und Kolleginnen aus der Streife beugen würde. Vielmehr ist es ihr eigenes Verständnis der Anforderungen an ihren Dienst bei der Bundespolizei, das ihr eine gänzliche Verweigerung jeglicher Arbeitstätigkeit während der Schichtunterbrechungen verbietet. Dieses Amtsverständnis ist vorbildlich und gereicht der Klägerin nicht zum Vorwurf.



    ee)



    Die Belastung der Schichtunterbrechung durch die durchgehende Alarmbereitschaft der Streife wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte - jedenfalls nach ihrem eigenen Vortrag - dafür Sorge getragen hat, dass die Leitstelle im Alarmfall zunächst versucht, die nicht in Schichtunterbrechung weilenden Streifen in Anspruch zu nehmen.



    Zu dieser wohl erst während des Streitzeitraums ergriffenen Maßnahme liegt kein verlässliches Zahlenmaterial vor, aus dem man auf die Wirksamkeit dieser Maßnahme schließen könnte.



    Im Übrigen ändert diese Maßnahme nichts an dem Umstand, dass die Streife während der Schichtunterbrechung wie bei einem Bereitschaftsdienst im Sinne von § 7 Absatz 3 TVöD jederzeit damit rechnen musste, auf Anforderung die Arbeit wieder aufzunehmen. Allein dieser Umstand steht bereits der Annahme, man habe mit der Schichtunterbrechung eine gesetzliche Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG gewährt, entgegen.



    ff)



    Der Umstand, dass die geplanten Schichtunterbrechungen relativ selten überhaupt nicht gewährt oder vorzeitig abgebrochen werden mussten, ändert an der rechtlichen Bewertung vorliegend nichts. Denn entscheidend ist der Umstand, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Streife während der Pause ihren Erholungswert nahezu vollständig entwertet.



    Aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2003 (6 AZR 114/02 - aaO) ergibt sich nichts anderes. Bereits oben wurde aufgezeigt, dass der von der Beklagten diesem Urteil abgeleitete Rechtssatz, für die Erfüllung der Merkmale einer Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG reiche es aus, wenn die Pausen in der Regel vollständig zu Erholungszwecken zur Verfügung stünden, so dort nicht nachweisbar ist. Die Redewendung in der Regel bzw. im Regelfall taucht vielmehr nur im Rahmen der Subsumtion, also der Würdigung der gegebenen tatsächlichen Umstände, auf.



    Der Sachverhalt, über den das Bundesarbeitsgericht am 5. Juni 2003 (aaO) entschieden hat, lässt sich auch mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht gleichstellen. Damit scheidet auch eine vergleichbare Würdigung des hiesigen Sachverhalts durch das erkennende Gericht aus. In dem vom Bundesarbeitsgericht 2003 entschiedenen Falle lag die Pause innerhalb eines vierstündigen Bereitschaftsdienstes, mit einer sehr geringen tatsächlichen Beanspruchung (weniger als 7,5 Prozent der Bereitschaftsdienstzeit fiel auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Arbeitsleistung). Vorliegend geht es dagegen um eine Ruhepause, die in der regulären Arbeitszeit mit einer Vollbeanspruchung der beteiligten Streifenmitglieder liegt. Die Notwendigkeit einer effektiven Erholung ist hier ungleich wichtiger.



    gg)



    Ob man - wie von der Beklagten gewünscht - aus § 14 ArbZG schließen kann, dass es für die Ruhepause nach § 4 ArbZG ausreicht, dass diese lediglich im Regelfall vollständig zu Erholungszwecken zur Verfügung stehe, kann hier offenbleiben, denn keiner der Fälle, in denen die Klägerin die Schichtunterbrechung nicht antreten konnte oder eine begonnene Schichtunterbrechung abbrechen musste, kann als Notfall oder ungewöhnlicher Fall im Sinne von § 14 ArbZG angesehen werden.



    Soweit die Schichtunterbrechung nicht gewährt wurde, während die Klägerin - außerhalb des Regeleinsatzes - in der Dienststelle selbst zu Büroarbeiten herangezogen wurde, fehlt es bereits an Tatsachenvortrag der Beklagten zu den Umständen, die einer Pausengewährung entgegengestanden haben sollen. Soweit der Klägerin in einem Falle eine Schichtunterbrechung nicht gewährt wurde, weil sie - ebenfalls außerhalb der Regel - an einem langwierigen Transport beteiligt war, liegt offensichtlich kein Notfall vor. Es liegt auch kein außergewöhnlicher Fall im Sinne von § 14 ArbZG vor, da diese Arbeitsanforderung nicht - wie es im Gesetz heißt - unabhängig von dem Willen der Betroffenen aufgetreten ist. Zu den übrigen Fällen der gescheiterten Schichtunterbrechung liegt kein Tatsachenvortrag vor, der eine Würdigung erlauben würde, ob ein Fall von § 14 ArbZG gegeben war.



    4.



    Die streitigen Pausenzeiten sind wie die regelmäßige Arbeitszeit mit dem Tabellenentgelt zu vergüten. Die Voraussetzungen für eine geringere Vergütung können nicht festgestellt werden.



    Die Schichtunterbrechung kann weder als Bereitschaftsdienst im Sinne von § 7 Absatz 3 TVöD noch als Rufbereitschaft im Sinne von § 7 Absatz 4 TVöD angesehen werden. Denn beide Sonderformen der Arbeit können nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vorkommen. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt, da die Schichtunterbrechung während der regelmäßigen Arbeitszeit geplant wurde, um die gesetzlichen Ruhepausen zu gewähren.



    Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass die vergütungsrechtlichen Konsequenzen nicht mit Verweis auf § 9 TVöD abgewendet werden können. Nach dieser Vorschrift wird die tatsächliche Arbeitszeit im Sinne einer Anwesenheitszeit zum Zwecke der Entgeltberechnung mit dem Faktor 0,5 faktorisiert, wenn regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang statt der Arbeitsleistung nur die Bereitschaft, die Arbeitsleistung bei Bedarf zu erbringen, anfällt.



    Danach kann im Falle des hier streitigen Streifendienstes eine Faktorisierung nicht vorgenommen werden, da die streitige Schichtunterbrechung, gemessen an der in der gesamten Schicht abgeforderten Arbeitsleistung, die Schwelle des nicht unerheblichen Umfangs nicht erreicht. Diese Feststellung hat bereits das Arbeitsgericht getroffen, ohne dass die Beklagte sie im Rahmen der Berufung angegriffen hat.



    5.



    Der Anspruch ist nicht nach § 37 TVöD teilweise oder ganz verfallen. Es ist bereits fraglich, ob die Beklagte ihre Verteidigung, der Anspruch sei verfallen, im Berufungsrechtszug noch aufrechterhalten hat, denn in der Berufungsbegründung wird diese Rüge nicht ausdrücklich erwähnt. Damit ist die Feststellung des Arbeitsgerichts, die klägerischen Ansprüche seien mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 27. April 2016 für die Zeit ab September 2015 hinreichend konkret geltend gemacht worden, nicht angegriffen.



    Die tatsächlich an die Klägerin ausgezahlte Vergütung für die gescheiterten Schichtunterbrechungen zählen zu den Entgeltbestandteilen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind. Sie werden daher nach 24 Absatz 1 Satz 4 TVöD erst mit Ablauf des Folgemonats gerechnet vom Leistungsmonat an, zur Zahlung fällig. Mit dem Ende des Folgemonats hatte die Klägerin dann auch für die von ihr geforderte regelmäßige Vergütung der Schichtunterbrechungszeiten erst die erforderliche Sicherheit, ob die Beklagte im Sinne der Klägerin einlenkt oder ob sie bei ihrem Standpunkt bleibt. Die ältesten hier streitigen Ansprüche stammen aus September 2015 und sie wurden demnach Ende Oktober 2015 zur Zahlung fällig. Sie hätten daher erst Ende April 2016 nach § 37 TVöD verfallen können. Damit ist die Geltendmachung vom 27. April 2016 noch rechtzeitig erfolgt.



    II.



    Auch der Klageantrag zu 2, mit dem die Klägerin sicherstellen will, dass ihr auch die Zuschläge für Sonderformen der Arbeit nach § 8 TVöD zufließen, ist zulässig und begründet.



    1.



    Der Klageantrag zu 2 ist zulässig.



    a)



    Das besondere Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Feststellung im Sinne von § 256 ZPO liegt vor, denn die Beklagte hat ihre Zahlungspflicht bestritten. Der Klägerin - und dem Gericht - ist es nicht zuzumuten, die Höhe des sich aus der Feststellung ergebenden ergänzenden Vergütungsanspruchs zu ermitteln und dementsprechend Leistungsklage zu erheben - bzw. aus der Sicht des Gerichts - deren Schlüssigkeit zu überprüfen. Bei der beklagten Bundesrepublik kann davon ausgegangen werden, dass sie sich einer gerichtlichen Feststellung beugt und sie dann mit Hilfe der bei ihr beschäftigten Fachleute die Höhe des Zahlungsanspruchs fehlerfrei ermittelt.



    b)



    Der Feststellungsantrag ist auch ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO.



    Die Klägerin hat durch eine Einschränkung der Antragsfassung dafür Sorge getragen, dass die Frage, ob ihr Überstundenzuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchst. a) TVöD zustehen, was wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung fraglich sein könnte, nicht mehr Gegenstand der verlangten Feststellung sind.



    Der Feststellungsantrag ist auch in Hinblick auf die von der Beklagten geforderte Handlung ("Zuschläge ... zu gewähren") hinreichend bestimmt. Die Auslegung ergibt, dass die Klägerin eine Zahlungspflicht der Beklagten festgestellt wissen will. Das entspricht dem tariflichen Regelfall der nur auf Wunsch des Arbeitnehmers in einen Anspruch auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto umgewandelt werden kann (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 4 TVöD). Wie man der Akte entnehmen kann, begann der Streit der Parteien 2015 mit der Beobachtung der Klägerin, dass ihr für die streitigen Schichtunterbrechungen keine Zuschläge mehr ausgezahlt wurden. Daraus entnimmt das Gericht, dass die Klägerin wegen der Zuschläge von der Option aus § 8 Absatz 1 Satz 4 TVöD keinen Gebrauch gemacht hat. Daraus ist im Wege der Auslegung zu folgern, dass die Klägerin unter "zu gewähren" die Zahlung versteht. In diesem Sinne ist dann auch der gerichtliche Tenor zu verstehen.



    2.



    Der Klageantrag zu 2 ist auch begründet. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend ebenso gesehen.



    Wenn nach dem Urteilstenor zu 1 feststeht, dass die Zeiten der Schichtunterbrechungen als Arbeitszeit zu vergüten sind, stehen der Klägerin auch die von ihr geforderten Zuschläge für Sonderformen der Arbeit nach § 8 Absatz 1 TVöD zu. Dieser Standpunkt wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt, so dass hier eine weitere Begründung entbehrlich ist.



    Der Sache nach steht auch fest, um welche Schichten es sich handelt, denn die Klägerin hat die von ihr im Streitzeitraum erbrachten Schichten vollständig und unter Datumsangabe benannt, so dass es sich auf eine Rechenaufgabe reduziert, die Zuschläge zu erkennen und zu berechnen. Der Beklagten ist nach Umstellung des Klageantrages zu 1 von Feststellung auf Leistung rechtliches Gehör gewährt worden und sie hat die von der Klägerin dargestellten Schichten, die sie abgeleistet hat, unstreitig gestellt.



    III.



    Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Eine teilweise Kostentragung durch die Klägerin in Hinblick auf ihre Antragsumstellung, die in zeitlicher Hinsicht eine teilweisen Rücknahme der Klage darstellt, ist nicht angezeigt, da die Klagerücknahme auf dem Umstand beruht, dass die Beklagte die Klägerin durch eine Umorganisation des mobilen Streifendienstes hinsichtlich ihres Begehrens streitlos gestellt hat.



    Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt. Wie oben ausgeführt, steht die vorliegende Entscheidung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BAG vom 5. Juni 2003 (6 AZR 114/02). Im Übrigen hat die Entscheidung auch keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie beruht allein auf der einzelfallbezogenen Würdigung des streitigen Sachverhalts durch das Gericht.

    Vorschriften§ 8 TVöD, § 8 Absatz 1 TVöD, § 4 ArbZG, § 14 ArbZG, § 6 Absatz 1 Satz 2 TVöD, § 19 ArbZG, §§ 2, 4 ArbZG, § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) TVöD, § 8 Absatz 1 Satz 2, Buchst. c), d) und e) TVöD, § 8 Absatz 1 Satz 2 TVöD, § 10 TVöD, § 611 Absatz 1 BGB, § 2 ArbZG, § 7 Absatz 3 TVöD, § 7 Absatz 4 TVöD, § 9 TVöD, § 37 TVöD, § 256 ZPO, § 253 ZPO, § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchst. a) TVöD, § 8 Absatz 1 Satz 4 TVöD, § 97 ZPO, § 72 ArbGG