14.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201774
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 31.01.2017 – 13 WF 12/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Berlin
Beschl. v. 31.01.2017
Az.: 13 WF 12/17
Tenor:
Die Beschleunigungsbeschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.12.2016 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.500 € zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten waren verheiratet, sie trennten sich im August 2009. Aus der Ehe sind die Kinder A#### (geb. 2001), B## (geb. 2004) und C### (geb. 2008) hervorgegangen. Nachdem die Eltern sich am 10.11.2011 vor dem Amtsgericht Schöneberg - 87 F 68/11 u.a. - verständigten hatten, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder beim Vater ist, die Kinder sich aber 6 Tage in der geraden Woche bei der Mutter aufhalten sollten, ordnete das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 124 F 3672/12 - mit Beschluss vom 28.02.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung einen begleiteten Umgang der Mutter mit den Kindern an, nachdem die Mutter ein paar Tage zuvor alle drei Kinder stationär hat aufnehmen lassen und den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs der Tochter durch den Vater äußerte. Im Hauptsacheverfahren bestätigte das Kammergericht (17 UF 206/12) die Anordnung eines begleiteten Umgangs durch das Amtsgericht bis 31.10.2013 und legte den Umgang auf jeweils vierzehntägig zwei Stunden fest. Die Eltern verlängerten einvernehmlich den begleiteten Umgang bis April 2014, dann nahm die Mutter, die zwischenzeitlich wieder geheiratet hat, den begleiteten Umgang mit der Begründung einer fehlenden Perspektive für einen unbegleiteten Umgang nicht mehr wahr. Am 22.05.2014 hat die Mutter dann das vorliegende Verfahren mit einem Antrag auf unbegleiteten Wochenendumgang sowie einen Ferienumgang eingeleitet. Nach Terminverlegungsanträgen hat ein Anhörungstermin am 01.07.2014 stattgefunden, am 11.07.2014 hat das Amtsgericht die Kinder angehört und mit Beschluss vom 17.07.2014 hat das Amtsgericht den Sachverständigen Dipl. Psych. Dr. ######## mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, wie der Umgang künftig zu gestalten sei, beauftragt und eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 31.12.2014 gesetzt. Die Mutter hat am 17.07.2014 und 29.07.2014 die Abteilungsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ihr Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 11.09.2014 zurückgewiesen worden.
Parallel hatte die Mutter zunächst am 03.07.2014 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 124 F 10558/14) im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung des Umgangs in betreuter Form begehrt. Der Antrag ist mit Beschluss vom 04.07.2014 zurückgewiesen worden. Am 25.08.2014 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg von Amts wegen das Verfahren 124 F 13322/14 eröffnet, nachdem die Mutter darauf hingewiesen hat, dass ihr in der mündlichen Anhörung in der Hauptsache am 01.07.2014 gestellter Antrag auch eine Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung umfasst habe. Die Amtsrichterin sah sich an Maßnahmen im Verfahren 124 F 13322/14 wegen der Befangenheitsanträge an einem Tätigwerden gehindert. Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hat nach verschiedenen Terminverlegungsanträgen ein Termin zur Anhörung am 07.11.2014 stattgefunden. Mit Beschluss vom 10.11.2014 ist der Antrag der Mutter zurückgewiesen worden und der Umgang für die Dauer bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens ausgesetzt worden. Am 15.01.15 hat die Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 124 F 624/15) begehrt, dass sie einmal wöchentlich mit den Kindern telefonieren dürfe und ein gemeinsames Treffen mit den Kindern beim Sachverständigen ermöglicht werde, damit die Kinder ihre am 11.01.2015 geborene Halbschwester D## kennenlernen könnten. Mit Beschluss vom 02.02.2015 hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Auf den Antrag der Mutter hat am 10.03.2015 eine mündliche Anhörung der Beteiligten einschließlich des Sachverständigen stattgefunden. Dieser berichtete von einer am 14.03.2015 geplanten Interaktionsbeobachtung der Mutter mit den Kindern. Mit Beschluss vom 11.03.2015 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 02.02.2015 bestätigt. Am 12.05.2015 hat das Amtsgericht der Mutter mitgeteilt, dass der Sachverständige weitere Schweigepflichtentbindungserklärungen benötige, da die Mutter nur die drei Klassenlehrer der Kinder und auch diese nur eingeschränkt von der Schweigepflicht entbunden habe. Diese hat dann weitere Schweigepflichtentbindungserklärungen dem Sachverständigen übersandt. Ferner hat das Amtsgericht am 22.05.2015 mitgeteilt, dass der Sachverständige telefonisch zum Zeitpunkt der Fertigstellung befragt worden sei. Dieser habe um einen zeitnahen Termin gebeten, da alle relevanten Erkenntnisse vorlägen und im Termin eine Lösung zum Umgang gefunden werden könne.
Das Gericht hat dann zwei Termine im Juni 2015 vorgeschlagen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters hat mitgeteilt, dass ein Termin nur am 26.06.2015 möglich sei. Der Vater berichtete zwischenzeitlich, dass es bei einer Begegnung der Mutter mit A#### anlässlich dessen Geburtstag auf der Straße zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Großvater väterlicherseits und dem Ehemann der Mutter gekommen sei. Am 26.06.2015 hat der Anhörungstermin stattgefunden. Der Sachverständige hat keine Kindeswohlgefährdung bei einem Umgang der Kinder mit der Mutter gesehen, aber wegen des neuen Konflikts mit dem Ehemann der Mutter begleitete Übergaben erwogen. Das Jugendamt hat sich nach einem Träger erkundigen wollen. Dem anwesenden Vater ist Gelegenheit gegeben worden bis zum 08.07.2015 zum Vorschlag des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Der Vater hat dann eine Fristverlängerung beantragt und erklärt, auf das schriftliche Gutachten warten zu wollen, da er nicht die Übergaben, sondern den Umgang als problematisch ansehe. Die Mutter hat der Fristverlängerung widersprochen und zugleich eine vorläufige Umgangsregelung angeregt, die das Amtsgericht aber vor Eingang des Gutachtens nicht für möglich erachtet hat, da begleitete Übergaben nicht erwünscht und vom Jugendamt nicht für erforderlich erachtet werden und ein begleiteter Umgang für eine Übergangszeit vom Jugendamt nicht befürwortet werde.
Ein am 23.07.2015 gestellter Abänderungsantrag der Mutter im Verfahren 124 F 642/15 mit dem Ziel eines unbegleiteten Umgangs an jedem zweiten Samstag und Teilnahme der Kinder an der Taufe ihre Halbschwester am 30.08.2015 ist mit Beschluss vom 12.08.2015 zurückgewiesen worden, da derzeit ein unbegleiteter Umgang nicht angeordnet werden könne. Bis dahin hatte die Mutter seit April 2014 die Kinder einmal im Rahmen der Begutachtung, sowie 2015 jeweils an den Geburtstagen der Kinder auf der Straße und bei der Einschulung der Tochter C### gesehen, zu der die Mutter erschienen war. Am 24.09.2015 ist dann Termin in der Hauptsache für den 30.10.2015 anberaumt worden. Das Gutachten ist am 19.10.2015 eingegangen. Am 19.10.2015 hat das Amtsgericht die Kinder angehört. Am 31.10.2015 haben sich die Eltern auf einen Zwischenvergleich geeinigt, wonach für 6 Monate alle 14 Tage ein Umgang für 6 Stunden am Samstag stattfinden sollte sowie der Umgang am 26.12.2015 geregelt wurde. Es ist ferner vereinbart worden, dass der Umgang nur im Beisein der Halbschwester der Kinder stattfinden dürfe.
Mit Beschluss vom 03.11.2015 hat das Amtsgericht eine Umgangspflegschaft für die Dauer von sechs Monaten eingerichtet. Zum 01.01.2016 hat ein Dezernatswechsel stattgefunden. Mit Beschluss vom 25.02.2016 ist eine Verfahrensbeiständin bestellt worden und zugleich ist ein Termin für den 10.05.2016 anberaumt worden. Die Mutter hat zwischenzeitlich eine Expertise zu dem erstellten Sachverständigengutachten eingereicht und begehrt, dass der Sachverständige sich damit auseinandersetzen solle. Am 10.05.2016 hat das Jugendamt im Termin erklärt, dass ein begleiteter Umgang einen Rückschritt darstelle und für A#### nicht mehr in Betracht komme. Der anwesende Sachverständige hat mitgeteilt, dass er keinen Kontakt mehr zur Familie hat. Am 12.05.2015 sind die Kinder angehört worden. Der Anhörungsvermerk ist den Beteiligten am 19.05.2015 übersandt worden. Am 30.05.2015 hat das Amtsgericht verfügt, dass eine neues Verfahren "einstweilige Anordnung Umgang" einzutragen und noch an diesem Tag vorzulegen sei. Mit Beschluss vom 02.06.2016 hat das Amtsgericht dann im Wege der einstweiligen Anordnung - 124 F 9197/16 - den Umgang dahingehend geregelt, dass die Mutter alle vierzehn Tage für 9 Stunden am Samstag mit den Söhnen und alle vierzehn Tage am Wochenende mit Übernachtung mit der Tochter Umgang hat. Für den Zeitraum der Berliner Sommerferien ist nur ein Umgangstermin festgesetzt worden. Ferner ist eine Umgangspflegschaft bis 30.11.2016 angeordnet worden. Dem Umgangspfleger ist aufgegeben worden, das Kind B## an zwei Terminen für drei Stunden zu begleiten. An diesen Terminen sollte abweichend von der sonstigen Regelung auch der Ehemann der Mutter anwesend sein. Hintergrund hierfür sei, dass die beiden Söhne sich weigern würden, mit dem Ehemann der Mutter zusammen zu treffen. Ein Gutachten könne derzeit wegen des kurzen Zeitraums, seit dem der Umgang stattfinde, und des geringen Umfangs noch nicht beauftragt werden.
Am 19.08.2016 hat der Vater mitgeteilt, dass die Kinder nach drei Umgangsterminen ein verändertes Verhalten zeigten. Das Amtsgericht hat daraufhin für den 18.10.2016 einen erneuten Anhörungstermin anberaumt. Die Mutter hat am 20.09.2016 im einstweiligen Anordnungsverfahren auf die Anordnung zweier konkreter Termine für den begleiteten Umgang mit B## gedrängt, da der Umgangspfleger diese bislang nicht wahrgenommen habe. Zwischenzeitlich war ein Umgang des Kindes B## mit der Mutter bereits abgesagt worden. Mit Beschluss vom 19.09.2016 hat das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren 124 F 9197/16 zunächst einen Antrag der Mutter auf Regelung eines Umgangs über den 03.10.2016 sowie eines begleiteten Umgangs von B## mit ihrem Ehemann im September 2016 zurückgewiesen und mit Beschluss vom 28.09.2016 dann die Regelung eines begleiteten Umgangs von B## mit dem Ehemann aufgehoben mit der Begründung, dass aufgrund der einmaligen Weigerung des Kindes B##, den Umgang mit der Mutter wahrzunehmen, derzeit nicht davon ausgegangen werde, dass die Regelung des begleiteten Umgangs von B## derzeit dem Kindeswohl dienlich sei. Die unterschiedliche Darstellung des Umgangs durch die Eltern gebe Anlass die Erlebnisse in dem Termin am 18.10.2016 zunächst auszuwerten.
Das Amtsgericht hat die Kinder dann am 17.10.2016 angehört und die übrigen Beteiligten einschließlich des Umgangspflegers am 18.10.2016. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, bis zum 04.11.2016 zum Anhörungsvermerk Stellung zu nehmen. Der Vater hat Fristverlängerung beantragt. Mit Beschluss vom 07.11.2016 hat das Amtsgericht im Verfahren 124 F 9197/16 in Ergänzung des bestehenden Beschlusses angeordnet, dass die Umgangspflegschaft bis zum 31.08.2017 fortdauern soll, wobei für die Tochter C### eine neue Umgangspflegerin bestellt worden ist und im Übrigen der bisherige Umgangspfleger tätig sein sollte. Darüber hinaus hat A#### das Recht erhalten, in Absprache mit dem Vater zusätzliche Termine mit der Mutter wahrzunehmen.
In der Hauptsache hat das Amtsgericht am 07.11.2016 ein Gutachten zur Frage in Auftrag gegeben, welcher Umgang der Kinder mit der Mutter dem Kindeswohl am besten dient, ob möglicherweise eine Kindeswohlgefährdung vorliege, die einen Umgangsausschluss erfordere und wie die emotionalen Belastungen der Kinder einzuschätzen seien. Der beauftragten Sachverständigen, die auch auf Herstellung eines Einvernehmens hinwirken soll, ist eine Frist bis zum 30.06.2017 gesetzt worden. Die Mutter hat mit Schriftsatz vom 13.12.2016, eingegangen am 20.12.2016, eine umfassende Ergänzung des Sachverständigenauftrages begehrt.
Am 24.11.2016 hat die Mutter eine Beschleunigungsrüge erhoben. Es liege eine unangemessene Verfahrensdauer vor. Die Verzögerung sei durch die Beauftragung des ersten Sachverständigen eingetreten, bei dem bekannt gewesen sei, dass er wegen zahlreicher Aufträge nicht fristgerecht arbeiten könne, zudem sei ihm keine Frist gesetzt worden. Erst am 16.10.2015 sei das Gutachten vorgelegt worden. Bis dahin seien keine Maßnahmen zur Regelung des Umgangs getroffen worden. Auch am 10.05.2016 sei keine endgültige Regelung des Umgangs getroffen worden, obwohl eine Kindeswohlgefährdung durch den Gutachter ausgeschlossen worden sei. Bereits 2015 hätte eine endgültige Regelung ergehen können, stattdessen werde das Verfahren weiterhin verzögert und eine Entscheidung vermieden. Von einem Sachverständigengutachten sei kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Allenfalls eine kurze Begutachtung des Kindes B## wäre denkbar.
Mit Beschluss vom 19.12.2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die bisherige Behandlung dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot entspreche.
Gegen den ihr am 22.12.2016 zugestellten Beschluss hat die Mutter am 05.01.2017 die Beschleunigungsbeschwerde erhoben. Sie begehrt festzustellen, dass die bisherige Dauer des Verfahrens nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspreche. Es soll festgestellt werden, dass die Aufhebung des angeordneten begleiteten Umgangs von B## durch den Beschluss vom 28.09.2016 im Verfahren 124 F 9197/16 durch zur Verzögerung geführt habe, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen sei, das Hauptverfahren durch Beschluss zu beenden, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung einen erweiterten Umgang im Rahmen eines normalen Umfangs einschließlich einer Ferienregelung, hilfsweise festzustellen, dass der Umgang mit der Tochter im Wege der einstweiligen Anordnung so zu regeln sei, dass sie in den ungeraden Wochen freitags von 15.00 Uhr bis montags 8.00 Uhr Umgang haben kann und sie jeweils den ersten Teil der Berliner Schulferien mit der Tochter verbringen kann, sowie festzustellen, dass durch die im Beweisbeschluss gesetzte Frist vom 30.06.2017 das Vorrang- und Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Zur Begründung führt sie aus, dass allein schon die Dauer des Verfahrens von 2 Jahren und 8 Monaten sowie eine weitere zu erwartende Verzögerung aufgrund des Beweisbeschlusses um 9 Monate das Amtsgericht zu einer Darlegung verpflichtet hätte, weshalb diese Verfahrensdauer noch mit dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot vereinbar sei. Das Amtsgericht habe auch keine ausreichende Begründung für die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens abgegeben. Sie habe auch keinen begleiteten Umgang bis zum Abschluss des Hauptverfahrens abgelehnt. Vielmehr habe sie ab Juli 2014 durchgehend einen Antrag auf einen begleiteten Umgang gestellt.
Bereits am 26.06.2015 hätte eine Entscheidung in der Hauptsache ergehen können, da der Sachverständige festgestellt habe, dass der Umgang keine Kindeswohlgefährdung darstelle. Es sei nicht ersichtlich, warum ein erneutes Gutachten und eine Fristsetzung bis 30.06.2017 erforderlich sei. Jedenfalls nach dem 30.10.2016 hätte bei sorgfältiger Vorbereitung unter Einschaltung des Sachverständigen Dr. ###, des Therapeuten von B## etc eine Endentscheidung ergehen können. Alle Kinder wollten keine Einbeziehung Dritter mehr und hätten seit Jahren keinen normalen Umgang, obwohl insbesondere die Tochter eine starke Sehnsucht nach der Mutter habe. Die Verweigerung des Umgangs von April 2014 bis Juni 2015 stelle eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kinder und einen unzulässigen Eingriff in Art. 6 GG dar. Die Verfahrensweise des Gerichts führe nicht nur zu einer Gefährdung der Kinder, sondern auch der Ehe der Mutter.
Die Beschwerde ist nebst den letzten zwei Bänden des Hauptverfahrens und dem Verfahren 124 F 9297/14 am 11.01.2017 beim Kammergericht eingegangen. Die weiteren vier Bände des Hauptverfahrens sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 124 F 10898/12, 124 F 16124713 und 124 F 13322/14, 124 F 642/15 sind am 18.01.2016 beim Kammergericht eingegangen.
Der Vater und die Verfahrensbeiständin haben sich in der gesetzten Frist zur Stellungnahme geäußert.
II. Die gem. § 155c FamFG statthafte und fristgerechte Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebot gem. § 155 Abs. 1 FamFG nicht gegeben ist.
Eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots allein durch die zeitliche Dauer des Verfahrens kann nicht festgestellt werden. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, eine Verfahrenshöchstdauer festzusetzen, sondern verweist darauf, dass das Beschleunigungsgebot kein Selbstzweck ist. Es dient vielmehr dazu, dass die Entscheidung nicht durch "Zeitablauf faktisch präjudiziert wird" (BT-Drs.18/9092 S. 19). Im Beschwerdeverfahren ist daher zu entscheiden, ob die Dauer des Verfahrens den Vorrang- und Beschleunigungsgebot entspricht, insbesondere verfahrensfördernde Maßnahmen getroffen worden sind. Dabei ist dies im konkreten Einzelfall anhand eines objektiven Maßstabs zu entscheiden (BT-Drs. 18/9092 S. 19). In keinem Fall kann das Beschwerdegericht das Amtsgericht zum Erlass einer konkreten einstweiligen Anordnung anweisen oder verbindliche Fristen zum Treffen von Endentscheidungen vorgeben. Weiterhin ist aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit dem Amtsgericht die eigentliche Sachentscheidung zu überlassen. So geht das Begehren der Mutter, dem Amtsgericht konkrete Regelungen des Umgangs im einstweiligen Anordnungsverfahren aufzugeben ebenso fehl wie die Feststellung, dass das Verfahren jetzt zu beenden ist. Dies zu entscheiden, obliegt allein dem Amtsgericht. Es ist seine Entscheidung, auf welcher Grundlage es eine Endentscheidung treffen will. Hierzu kann das Beschwerdegericht das Amtsgericht nicht anweisen.
Das Beschwerdegericht kann im Rahmen einer Beschleunigungsbeschwerde lediglich ausführen, welche Verfahrensschritte notwendig oder überfällig sind (vgl. BT-Drs. 18/9092).
Vorliegend kann aber eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots nicht festgestellt werden und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der für ein Umgangsverfahren recht ungewöhnlichen Dauer von mehr als 2 1/2 Jahren. Ausgangspunkt dabei ist allerdings, dass ein gerichtlich angeordneter begleiteter Umgang, der von den Eltern einvernehmlich verlängert worden ist, Ende April 2014 von der Mutter, mithin der Umgangsberechtigten beendet worden ist. Diese hat damit zunächst den Umgang zu den Kindern abgebrochen.
Eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots ist nicht dadurch eingetreten, dass auf den Antrag der Mutter vom 22.05.2014 ein früher erster Termin erst am 01.07.2014 und damit nicht innerhalb eines Monats gem. § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG stattgefunden hat. Denn die Vertreterin der ordentlichen Dezernentin hat am 28.05.2014 vermerkt, dass die Terminanberaumung wegen der Streitigkeiten der Familie der ordentlichen Dezernentin nach deren Urlaubsrückkehr vorbehalten bleiben soll. Dies war angesichts bis dahin allein vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg geführten 17 Verfahren zum Umgang und der elterlichen Sorge im Zeitraum von 2009 bis zur Einleitung des hiesigen Verfahrens nachvollziehbar. Die ordentliche Dezernentin verfügte dann am 03.06.2014 eine Terminierung auf den 27.06.2014. Wegen Verhinderung des Vaters, der einen nachgewiesenen beruflichen Termin außerhalb Berlins hatte, fand der erste Anhörungstermin am 01.07.2014 statt, wobei das Amtsgericht die Terminstunde wegen weiterer Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters nochmals verlegen musste. Insoweit waren nachvollziehbare, beachtliche Gründe gegeben, den Termin ausnahmsweise später als einen Monat nach Einreichung des Antrags stattfinden zu lassen. Die Kinder sind dann am 03.07.2014 angehört worden und am 17.07.2014 beschloss das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Fristsetzung bis zum 31.12.2014. Der beauftragte Sachverständige war im Übrigen mit der Familie vertraut, da er bereits in 2009 ein Gutachten erstellt hatte. Aufgrund des unmittelbar anschließend dann von der Mutter eingereichten Ablehnungsgesuchs gegen die Abteilungsrichterin sowie eines weiteren Ablehnungsgesuchs, welche mit Beschluss vom 11.09.2014 zurückgewiesen worden sind, und des sich daran anschließenden Beschwerdeverfahrens, welches mit Zurückweisung der Beschwerde am 18.11.2014 endete, konnten die Akten erst im Dezember 2014 an den Sachverständigen übersandt werden. Diese mehrmonatige Verzögerung des Verfahrens, die die Mutter in ihrer "Chronik", die der Beschleunigungsbeschwerde beigefügt ist, nicht erwähnt, hat dazu geführt, dass das Gutachten nicht am 31.12.2014 hat vorgelegt werden können. Dies ist aber nicht auf eine zögerliche Behandlung des Amtsgerichts zurückzuführen, sondern auf unbegründete Ablehnungsgesuche der Mutter.
Richtig ist zwar, dass dann dem Sachverständigen keine neue Frist gesetzt worden ist. Hieraus hat sich aber ebenfalls keine Verzögerung ergeben. Denn bereits an 14.03.2015 hat eine Interaktionsbeobachtung der Mutter mit den drei Kindern stattgefunden. Im Mai 2015 hat der Sachverständige dem Amtsgericht mitgeteilt, dass für erforderlich erhaltene Schweigepflichtentbindungserklärungen der Mutter nicht vorlagen.
Diese sind dann am 22.05.2015 bei ihm eingegangen. An diesem Tag hat das Amtsgericht sich telefonisch beim Sachverständigen erkundigt, wann mit dem Gutachten zu rechnen sei. Der Sachverständige hat in diesem Telefonat ausweislich des Aktenvermerks um Anberaumung eines Termins gebeten, da dann alle erforderlichen Erkenntnisse vorlägen. Mithin hat das Amtsgericht zwar bei der bedingt durch die 2014 eingegangenen Ablehnungsgesuche erst im Dezember 2014 erfolgten Übersendung der Akten an den Sachverständigen die ursprünglich im Beschluss vom 17.07.2014 gesetzte Frist bis zum 31.12.2014 nicht angepasst, aber es hat sich innerhalb dieser Frist nach dem Stand der Begutachtung erkundigt. Am 26.06.2015 hat dann der Termin mit dem Sachverständigen stattgefunden. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt das Gutachten noch nicht vollständig vor, aber das Verfahren hat durch die Erörterung Fortgang genommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass hier eine Verzögerung durch das Amtsgericht eingetreten ist. Entgegen der Vorstellung des Sachverständigen ist aber durch einen Streit des Großvaters väterlicherseits mit dem Ehemann der Mutter vor den Augen des Kindes A#### am 22.05.2015 und der Ablehnung der Söhne eines Zusammentreffens mit dem Ehemann eine erneute Dynamik eingetreten, die bislang bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden war. Die Beteiligten haben unter Beteiligung des Sachverständigen erörtert, wie mit dieser Problematik umgegangen werden soll und erstmals auch eine Umgangspflegschaft erörtert. Dies ist dem Anhörungsvermerk vom 26.06.2016 zu entnehmen. Das Jugendamt wollte versuchen, einen Träger für begleitete Übergaben zu finden. Nachdem das Jugendamt sich dem Vater anschloss, der ebenfalls begleitete Übergaben nicht für erforderlich hielt, hat das Amtsgericht die Vorlage des schriftlichen Gutachtens für erforderlich erachtet, um abschließend über eine Umgangspflegschaft zu entscheiden. Da diese neuen Umstände bislang bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden waren, hat der Sachverständige das zu erstellende Gutachten unter diesem Aspekt erneut zu überprüfen gehabt. Das Amtsgericht hat dann auch von Amts wegen am 24.09.2015 und damit vor Eingang des schriftlichen Gutachtens am 19.10.2015 einen Anhörungstermin für den 30.10.2015 anberaumt und die Kinder zuvor angehört. Zwar hat die Erstellung des schriftlichen Gutachtens damit ca. 10 Monate gedauert. Diese Verzögerung ist aber nicht auf eine nachlässige Verfahrensführung zurückzuführen. Denn auch bei einer Fristsetzung wäre mit einer schnelleren Erstellung des schriftlichen Gutachtens nicht zu rechnen gewesen, da hier eine neue aktuelle Entwicklung bei der Begutachtung berücksichtigt werden sollte. Erst mit Juli 2017 stand fest, dass eine Begleitung der Übergaben insbesondere vom Jugendamt wie auch vom Vater abgelehnt worden ist. Dass dann nochmals ein gewisser Zeitraum zur abschließenden Bewertung benötigt wird, ist offensichtlich. Soweit das Amtsgericht mithin es Unterlassen hatte, bei Übersendung der Akten eine neue Frist zur Vorlage des Gutachtens zu setzen, hat dies nicht zu einer Verzögerung geführt. Denn die Fristsetzung ist zwar Voraussetzung, dass gem. §§ 30 FamFG, 411 ZPO ein Ordnungsgeld gegen den Sachverständigen bei Nichteinhaltung einer gesetzten Frist verhängt werden kann. Allerdings setzt dies voraus, dass zuvor gem. § 411 Abs, 1 ZPO ein Ordnungsgeld unter Festsetzung einer Nachfrist angedroht worden ist. Da eine mögliche Frist zudem aufgrund der Ereignisse im Zeitraum Mai 2015 bis Juli 2015 aufgrund der Auswirkungen für die Begutachtung zu verlängern gewesen wäre, kann hier nicht festgestellt werden, dass eine Fristsetzung zu einer früheren Vorlage des Gutachtens geführt hätte.
Im Termin am 31.10.2015 haben dann die Beteiligten einen Zwischenvergleich geschlossen, wonach der Umgang nunmehr erstmals wieder geregelt stattfinden soll. Zugleich hat das Amtsgericht eine Umgangspflegschaft für die Dauer von sechs Monaten eingerichtet. Soweit die Mutter mit der Beschleunigungsbeschwerde rügt, dass das Verfahren bis dahin mehrfach entscheidungsreif gewesen sein, ist diese Feststellung grundsätzlich wie bereits ausgeführt dem Amtsgericht vorbehalten. Zudem hat zwar der Sachverständige in der Anhörung am 26.06.2015 mitgeteilt, dass der Umgang nicht kindeswohlgefährdend sei. Aufgrund der Eskalation mit dem Ehemann der Mutter war aber eine neue, bislang nicht bewertete Situation eingetreten. Wenn das Amtsgericht die Auffassung vertreten hat, vor weiteren Maßnahmen das schriftliche Gutachten abwarten zu wollen und dann erstmals einen unbegleiteten Umgang im Wege eines Zwischenvergleichs anbahnen zu wollen, kann vor dem Hintergrund einer mehr als einjährigen Umgangsunterbrechung hier nur ein sachbedingtes Vorgehen festgestellt werden, wobei die einzelnen Entscheidungen in die richterliche Unabhängigkeit fallen und sich hier jegliche Bewertung der Maßnahmen verbietet.
Eine Verzögerung des Verfahrens im Sinne von § 155c FamFG ist auch nicht dadurch festzustellen, dass im Zeitraum ab Antragstellung bis zum Zwischenvergleich ein Umgang der Mutter mit den Kindern nicht stattgefunden hat. Hierbei war Ausgangslage, dass die Mutter einen angeordneten und praktizierten Umgang Ende April 2014 von sich aus abgebrochen hat, weil sie keine Perspektive gesehen hat. Sie hat sich dann auch entschlossen, ein Hauptsacheverfahren und kein einstweiliges Anordnungsverfahren einzuleiten. Gleichwohl hat es in der Zeit zwischen der Antragstellung und dem Zwischenvergleich vom 30.10.2015 mehrere einstweilige Anordnungsverfahren gegeben. So hat die Mutter am 03.07.2014 einen Antrag auf Regelung eines Umgangs am 08.07.2014 in betreuter Form begehrt, der mit Beschluss vom 04.07.2014 zurückgewiesen worden ist (124 F 10558/14). Sie hat in diesem Antrag Bezug genommen auf einen im Anhörungstermin am 01.07.2014 gestellten Antrag auf Regelung der einstweiligen Anordnung. Am 25.08.2014 ist dann ein gesondertes einstweiliges Umgangsverfahren (124 F 13322/14) auf diesen Antrag von Amts wegen eingeleitet worden. In der Sache hat die Amtsrichterin allerdings nichts veranlasst, sondern in einem Vermerk ausgeführt, dass das Ablehnungsgesuch in der Hauptsache auch dieses Verfahren erfasse. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden, nachdem die Mutter in einem weiteren Ablehnungsgesuch vom 29.07.2014 sich nicht nur auf eine angeblich falsche Protokollierung eines zur vorläufigen Umgangsregelung gestellten Antrages, sondern sich auch auf die fehlende Entscheidung über die Regelung eines einstweiligen Umgangs bezogen hatte. Nachdem über die Ablehnungsgesuche am 11.09.2014 entschieden worden ist, hat das Amtsgericht dann am 30.09.2014 einen Termin im einstweiligen Anordnungsverfahren am 24.10.2014 mit dem Hinweis, dass eine Entscheidung ohne mündliche Anhörung wegen der Meinungsverschiedenheiten der Eltern über den Träger und die Art des Umgangs nicht möglich sei, anberaumt. Eine Verzögerung kann hier nicht festgestellt werden, da die Akte am 29.09.2016 ausweislich eines Aktenvermerks von der Ablehnungsabteilung wieder zur zuständigen Dezernentin gelangt ist. Diese hat dann unverzüglich den Termin anberaumt. Der bis dahin eingetretene Stillstand ist auf die letztlich unbegründete Ablehnungsgesuche der Mutter zurückzuführen und kann damit nicht als Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes gewertet werden, da die Mutter von anderen ihr zustehenden Verfahrensrechten Gebrauch gemacht hat. Tatsächlich hat dann der Termin am 07.11.2014 stattgefunden, da der Vater in den Herbstferien eine Reise mit den Kindern gebucht hatte. Im Anhörungstermin hat sich das Jugendamt nicht in der Lage gesehen einen begleiteten Umgang anzubieten, da die Mutter nicht bereit sei, die vom Jugendamt für erforderlich erachteten Begrenzungen einzuhalten. Mit Beschluss vom 10.11.2014 hat das Amtsgericht dann den Antrag auf begleiteten Umgang zurückgewiesen und zugleich den Umgang bis Erstellung des Sachverständigengutachtens in der Hauptsache ausgeschlossen. Eine verfahrensrechtliche Verzögerung ist daher auch hier nicht gegeben. Ob ein Umgangsausschluss zum damaligen Zeitpunkt zu Recht ergangen ist, ist vorliegend nicht zu prüfen. Einstweilige Anordnung in Umgangsverfahren unterliegen gem. § 57 S. 1 FamFG nicht der Beschwerde. Eine rechtliche Bewertung von unanfechtbaren einstweiligen Anordnungen verbietet sich daher im Rahmen einer Beschleunigungsrüge und -beschwerde. Es kann hier nur geprüft werden, ob Maßnahmen ergriffen worden sind (s.a. Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1823). Wenn das Amtsgericht einen Umgangsausschluss wegen einer Kindeswohlgefährdung für erforderlich erhalten hat, kann dieser angeordnete Umgangsausschluss nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens beruhen, denn er stellt gerade keinen faktischen, nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhenden Ausschluss dar.
Auf den weiteren Antrag der Mutter vom 15.01.2015 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel von wöchentlichen Telefonaten und einem Zusammentreffen von ihr und ihrem weiteren Kind und den Kindern beim Sachverständigen hat das Amtsgericht das einstweilige Anordnungsverfahren 124 F 642/15 eröffnet. Mit Beschluss vom 02.02.2015 ist der Antrag zurückgewiesen worden, da das Amtsgericht unbeaufsichtigte Telefonate aufgrund des Elternkonflikts nicht für angezeigt hielt und die Einschätzung des Sachverständigen abwarten wollte.
Hinsichtlich des Zusammentreffens bedürfe es keiner Entscheidung, da dies dem Sachverständigen obliege. Auf den Antrag der Mutter vom 13.02.2015 auf mündliche Anhörung ist ein Anhörungstermin am 10.03.2015 anberaumt worden, zu dem auch der Sachverständige geladen worden ist. Im Termin ist dann ein gemeinsames Treffen der Mutter und der Kinder beim Sachverständigen am 14.03.2015 vereinbart worden.
Mit Beschluss vom 11.03.2015 hat dann das Amtsgericht den Beschluss vom 02.02.2015 aufrechterhalten. Die Mutter hat am 23.07.2015 einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 11.03.2015 begehrt und nunmehr an jedem geraden Wochenende am Samstag einen unbegleiteten Umgang von 5 Stunden begehrt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 12.08.2015 zurückgewiesen worden. Auch hier ist eine rechtliche Bewertung der Entscheidung im Wege der Beschleunigungsbeschwerde nicht eröffnet.
Die Mutter hat dann am 17.08.2015 einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem 25.08.2015 gestellt. Diesem hat das Amtsgericht aus zeitlichen Gründen nicht entsprechen können.
Insgesamt ist festzustellen, dass nach dem Abschluss des Ablehnungsverfahrens das Amtsgericht ohne Verzögerungen auf die verschiedenen Anträge der Mutter reagiert hat und diese zeitnah beschieden hat. Ebenso sind in den einstweiligen Anordungsverfahren auf Antrag mündliche Anhörungen anberaumt worden.
Es hat mithin kein faktischer Umgangsausschluss durch eine verzögerte Behandlung der Sache bis Oktober 2015 stattgefunden. Letztlich sei noch abschließend erwähnt, dass ein Amtsgericht einen begleiteten Umgang auch nur dann anordnen kann, wenn ein hierzu bereiteter Dritter zur Verfügung steht (§ 1684 Abs. 4 S. 3 BGB). Wenn das Jugendamt einen derartigen Umgang für ungeeignet oder nicht zielführend erachtet, kann eine Durchführung gegen den Willen des Jugendamts als bereiteten Dritten auch nicht angeordnet werden.
Nach dem Dezernatswechsel zum 01.01.2016 kann eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots nicht festgestellt werden. Dass Amtsgericht hat am 25.02.2016 erstmalig eine Verfahrensbeiständin gem. § 158 FamFG bestellt. Ferner hat es bereits zu diesem Zeitpunkt einen weiteren Erörterungstermin in der Hauptsache für den 10.05.2016 bestimmt und hierzu den Sachverständigen geladen. Auf den Anhörungstermin vom 10.05.2016 hat das Amtsgericht dann von Amts wegen mit einstweiliger Anordnung vom 02.06.2016 - 124 F 9197/16 - den Umgang geregelt und eine Fortdauer der Umgangspflegschaft anordnet. Für die Einholung eines erneuten Gutachtens oder gar eine Entscheidung sah das Gericht aufgrund der kurzen Dauer und des Umfangs des Umgangs keine Basis. Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss auch verfolgt, die Probleme des Kindes B## mit dem Ehemann der Mutter durch einen begleiteten Kontakt zum Ehemann begegnen zu wollen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.09.2016 diese Regelung aufgehoben, weil es sie nach der weiteren Entwicklung nicht für Kindeswohl dienlich erachtet hat. Damit lag der Entscheidung eine sachliche Begründung zugrunde. Ob diese zutreffend ist, ist im Rahmen der Beschleunigungsbeschwerde nicht zu überprüfen, sondern dies obliegt allein der zuständigen Familienrichterin im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit zu entscheiden.
Nunmehr hat das Amtsgericht nach weiterer Anhörung aller Beteiligten einschließlich der Kinder entschieden, dass eine weitere Begutachtung stattfinden soll und hierfür eine Frist bis zum 31.07.2017 gesetzt. Die Sachverständige ist beauftragt worden, eine einvernehmliche Regelung zu erreichen.
Die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Ob das Amtsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten für erforderlich hält, zumal beide Eltern das in 2015 eingeholte Gutachten für nicht überzeugend bzw. fehlerhaft erachten, ist eine Entscheidung des Amtsgerichts, die vom Senat nicht zu überprüfen ist. Der Umstand, dass das Amtsgericht weiteren Aufklärungsbedarf sieht, um einen Umgang in diesem hocheskalierten Elternkonflikt eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung des Umgangs zu finden, und damit eine Endentscheidung für nicht möglich erachtet, stellt keine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots dar, sondern stellt eine Verfahrensweise im Wege der Amtsaufklärung dar, die keiner Überprüfung obliegt. Ausreichend ist, dass es hier hinreichende Sachgründe für ein neues Gutachten gibt, nachdem das bisherige Gutachten die aktuelle Entwicklung nicht berücksichtigt, beide Eltern mehrfach Vorbehalte gegen den Sachverständigen geäußert haben und die Mutter ihrerseits eine Expertise vorgelegt hat, die Unzulänglichkeiten des Gutachtens darlegen soll. Das Amtsgericht hat der Sachverständigen eine Frist zur Erstellung des Gutachtens bis zum 30.06.2017 gesetzt. Auch diese Frist ist nicht zu beanstanden, denn zutreffend hat das Amtsgericht auf die Anweisung an die Sachverständige, ein Einvernehmen der Eltern zu erreichen, hingewiesen. Dass dieser Versuch nicht in kurzer Zeit gelingen kann, liegt angesichts der Vorgeschichte und des hoch eskalierten Elternkonflikts auf der Hand. Auch der Umstand von mehr als 10 Ergänzungswünschen der Mutter zum Beweisbeschluss legen nahe, dass eine Klärung des Konflikts und Vorschläge für eine kindeswohlverträgliche Gestaltung des Umgangs zwar wünschenswert, aber aufgrund des bislang gezeigten Verhaltens der Eltern nahezu utopisch ist.
Eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots kann damit nicht festgestellt werden.