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  • 20.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194529

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 08.06.2017 – 11 Sa 823/16


    Tenor:
    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2016 - 7 Ca 415/15 wird zurückgewiesen.


    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.


    3. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.



    Der am 24.04.1961 geborene Kläger ist seit dem 03.10.1988 für das beklagte Land tätig. Zuletzt arbeitete er 25 Stunden pro Woche gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.770,00 € als Sachbearbeiter in der Kriminalaktenhaltung/Personenfahndung im Dezernat Fahndung, Zentralstelle Q. NRW/INPOL, IT-Fachkoordination des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70.



    Am 17.05.2004 wurde der Kläger wegen Nichtbefolgens dienstlicher Anweisungen und Verletzung der Treuepflicht erstmals abgemahnt. Mit Schreiben vom 23.06.2004 wurde ihm eine weitere Abmahnung erteilt, weil er unter Inanspruchnahme von Gleitzeitausgleichstagen nicht zur Arbeit erschien, ohne dies vorher mit dem zuständigen Vorgesetzten abgesprochen zu haben.



    Am 16.04.2009 wurde gegen den Kläger eine Strafanzeige gestellt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er ein Kind, das zuvor mit einer Spielzeugpistole auf ihn geschossen hatte, ins Gesicht geschlagen hatte.



    Am 28.04.2011 wurde der Kläger wegen Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen und Arbeitsverweigerung abgemahnt.



    Im Jahr 2012 kandidierte der Kläger bei den Wahlen zum beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gebildeten Personalrat als freier Kandidat einer Liste, die er selbst gebildet hatte. Im Rahmen dieser Kandidatur ließ der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung und trotz Kenntnis der Unzulässigkeit Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten anfertigen. Nach Bekanntwerden dieses Vorfalls forderte der Leiter der Verwaltung bzw. des Dezernats ZA 1 des Landeskriminalsamts Nordrhein-Westfalen C. den Kläger auf, die Kosten der gefertigten Kopien zu erstatten. Der Kläger verweigerte dies jedoch. Nachdem der Verwaltungsleiter C. den Kläger in der Folge dennoch wiederholt zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, erstattete der Kläger Strafanzeige wegen Nötigung gegen ihn. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete daraufhin jedoch ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger selbst ein, das letztlich zu einer - inzwischen rechtskräftigen - Verurteilung des Klägers wegen Betrugs durch das Amtsgericht Düsseldorf führte. Mit Schreiben vom 05.07.2012 mahnte das beklagte Land den Kläger darüber hinaus wegen der Anfertigung der Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung und trotz Kenntnis der Unzulässigkeit ab.



    Mit Schreiben vom 21.05.2012 erteilte das beklagte Land dem Kläger eine weitere Abmahnung, weil er seiner Vorgesetzten per E-Mail vom 15.05.2012 mitgeteilt hatte, "[a]nstatt sich um solche Angelegenheiten zu kümmern, sollte [s]ie lieber [i]hre wertvolle Arbeitszeit damit verbringen, die seit Jahren in [i]hre Obhut fallende desolate Personalsituation in der Personalfahndung aufzubessern". Damit würde sie dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen mehr dienen.



    Am 14.01.2013 schrie der Kläger seinen Sachgebietsleiter als Reaktion auf eine Arbeitsanweisung mit den Worten an: "Ich bin Ihre Schikanen leid, geben Sie mir eine Waffe[,] dann ...!". Im Mai/Juni 2013 wurde an das beklagte Land herangetragen, der Kläger plane, den damaligen Direktor des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen und den damaligen Finanzvorstand von Fortuna Düsseldorf mit einer in seinem Besitz befindlichen Pistole zu töten. Ein daraufhin gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Waffengesetz und Bedrohung blieb jedoch ergebnislos.



    Seit Juli 2014 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.



    Am 19.12.2014 wurde der Verwaltungsleiter C. gegen 20:50 Uhr von einer Telefonzelle in Höhe der H. Allee 77 in Düsseldorf auf seinem dienstlichen Mobiltelefon angerufen. Auf die Nummer dieses Mobiltelefons hatte auch der Kläger Zugriff. In der Telefonzelle befindet sich ein Münzfernsprecher, der keine Meldung über den jeweiligen Anrufer weitergibt. Sie ist rund 30 bis 40 m von der Wohnung des Mitarbeiters des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen und Mitglieds der dort gebildeten Schwerbehindertenvertretung F. und 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt. Von der Wohnung des Klägers aus kann die Telefonzelle dementsprechend mit dem Auto in weniger als zehn Minuten, mit dem Fahrrad in weniger als 15 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund zwanzig Minuten erreicht werden. Ein sich anschließendes Telefonat über das dienstliche Mobiltelefon des Verwaltungsleiters C. und dessen möglicher Inhalt sind zwischen den Parteien streitig. Unmittelbar im Anschluss an das mögliche Telefonat erstattete der Verwaltungsleiter C. gegen den Kläger Strafanzeige und warf ihm dabei vor, ihn telefonisch unter anderem mit den Worten "Ich stech' Dich ab!" bedroht zu haben. Aufgrund dieser Strafanzeige leitete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein.



    Im weiteren Verlauf des 19.12.2014 fuhren um 22:23 Uhr und um 23:39 Uhr Polizeibeamte zur Wohnung des Klägers, um eine Gefährderansprache durchzuführen, trafen den Kläger jedoch jeweils nicht an. Am 20.12.2014 meldete sich der Kläger sodann um 0:59 Uhr selbst telefonisch bei der Polizei und gab an, dass seine geschiedene Ehefrau, V. G., die im selben Haus wie er wohnt, ihn informiert habe, dass die Polizei ihn suche, und dass er nun zu Hause sei. Polizeibeamte trafen den Kläger daraufhin um 1:05 Uhr in seiner Wohnung an.



    Ausweislich einer vom Kläger selbst vorgelegten Verbindungsübersicht wurde von seinem Mobiltelefon am 19.12.2014 zunächst um 22:19 Uhr, um 22:21 Uhr, um 22:23 Uhr und um 22:28 Uhr die Nummer des Mobiltelefons seiner geschiedenen Ehefrau angewählt. Die Dauer dieser Anrufe ist in den ersten drei Fällen mit einer Minute und im letzten Fall mit zwei Minuten angegeben. Anschließend erfolgte um 23:45 Uhr vom Mobiltelefon des Klägers ein weiterer Anruf auf dem Mobiltelefon seiner geschiedenen Ehefrau, der bis zu vier Minuten dauerte. Schließlich sind auf der Verbindungsübersicht des Mobiltelefons des Klägers am 20.12.2014 weitere Telefonate mit dem Mobiltelefon seiner geschiedenen Ehefrau um 1:04 Uhr im Umfang von drei Minuten, um 1:21 Uhr im Umfang von sechs Minuten und um 1:37 Uhr im Umfang von fünfzehn Minuten verzeichnet.



    Am 22.12.2014 suchten eine für Personalangelegenheiten zuständige Mitarbeiterin des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen und ein Mitglied des beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gebildeten Personalrats den Kläger an seiner Wohnanschrift auf. Dabei übergaben sie dem Kläger ein Hausverbot. Der weitere Inhalt des Gesprächs der beiden Mitarbeiter mit dem Kläger ist zwischen den Parteien streitig.



    Mit Schreiben vom 30.12.2014 beantragte das beklagte Land beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien und vorsorglich zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.



    Mit Schreiben vom 06.01.2015 hörte das beklagte Land den beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gebildeten Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien und zur vorsorglichen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist an. Wegen des Inhalts dieses Anhörungsschreibens wird auf die Anlage CC 12 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 19.02.2015 (Bl. 164 ff. d.A.) verwiesen. Der beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gebildete Personalrat erklärte in der Folge mit Schreiben vom 08.01.2015, er erhebe keinen Einwand gegen die beabsichtigte Kündigung.



    Mit Schreiben vom 13.01.2015 erteilte das zuständige Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien und zur (vorsorglichen) außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Dies teilte das beklagte Land dem beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gebildeten Personalrat noch am selben Tage mit.



    Im Anschluss kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 13.01.2015 außerordentlich, vorsorglich zugleich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2015 und äußerst vorsorglich zum nächstzulässigen Termin.



    Per E-Mail vom 14.01.2015 übersandte eine Mitarbeiterin des Dezernats ZA 1 des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen unter anderem dem Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes folgende E-Mail:

    "Hallo zusammen, Herr G. war leider nicht persönlich anzutreffen, hier sind Fotos und das Übergabeprotokoll, die den Einwurf in beide Briefkästen belegen. Herr F. (SBV) war als Zeuge zugegen. [...]."



    Dieser E-Mail war zum einen ein von dem Mitarbeiter des Dezernats ZA 1 des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen L. und dem Mitglied der beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gebildeten Schwerbehindertenvertretung F. unterzeichnetes Übergabeprotokoll vom 14.01.2015 beigefügt, in dem diese beiden Personen bestätigen, dass sie das Kündigungsschreiben des beklagten Landes vom 13.01.2015 am 14.01.2015 um 15:12 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen haben. Zum anderen befanden sich in ihrem Anhang mehrere Fotoaufnahmen, von denen eine zeigt, wie ein Brief in einen Briefkasten mit der Aufschrift "G." eingeworfen wird.



    Im Juli 2015 führte ein Dezernatsleiter des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen Gespräche über eine mögliche Rückkehr des Klägers mit 13 von 14 Mitarbeitern des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen, die in der Vergangenheit mit dem Kläger im selben Sachgebiet zusammengearbeitet hatten. Diese Mitarbeiter gaben im Rahmen dieser Gespräche allesamt an, dass sie im Falle einer Rückkehr des Klägers erhebliche Konfrontationen mit dem Kläger und dem von ihm zu erwartenden Verhalten befürchten. Einige von ihnen äußerten sogar ausdrücklich erhebliche Sorge, Opfer möglichen aggressiven Verhaltens des Klägers zu werden.



    Am 31.07.2015 teilte der Kläger einer im Vorzimmer des Verwaltungsleiters C. tätigen Mitarbeiterin des Landeskriminalamts mit, dass er gegen den ständigen Vertreter des Direktors des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen Anzeige erstattet habe. Am 02.08.2015 suchte der Kläger um 21:45 Uhr die Wohnung des ehemaligen Direktors des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen auf. Der ehemalige Direktor des Landeskriminalamts befand sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau und Gästen auf dem Balkon seiner Wohnung. Der Kläger rief ihn mit Namen an und sagte etwas Unverständliches. Anschließend rief der Kläger ihm zu, er hätte vor elf Jahren sein Leben zerstört. Diesen Ausruf wiederholte der Kläger im weiteren Verlauf noch einmal.



    In einem auf Ersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2015 und vom 31.07.2015 vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie U. erstatteten fachärztlich psychiatrischen Gutachten über den Kläger vom 11.8.2015 heißt es unter anderem:

    "[...] Schuldfähigkeit Die bei Herrn G. zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende schwere Zwangserkrankung ist in ihrem Ausprägungsgrad der juristischen Kategorie der 'schweren andere[n] seelische[n] Abartigkeit' (besser wäre die Formulierung vergleichbar schwere seelische Störung) zuzuordnen. Die als chronisch zu bezeichnende Zwangserkrankung des Herrn G. hat mit großer Wahrscheinlichkeit zu [den] hier retrospektiv zu beurteilenden Tatzeitpunkten (7. Februar 2013 und 19. Dezember 2014) jeweils in einem solch erheblichen Schweregrad vorgelegen, dass die Erkrankung den Schweregrad der juristischen Kategorie der 'krankhaften seelischen Störung' entspricht. [...] Außerdem ist festzuhalten: Während zu beiden Tatzeitpunkten Einsichtsfähigkeit in das Unrecht einer möglichen Tat vorgelegen haben könnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zum Tatzeitpunkt anzunehmende Schweregrad der Zwangserkrankung dazu geführt hat, dass die Steuerungsfähigkeit des Herrn G. zumindest erheblich vermindert, wenn nicht sogar aufgehoben war. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Tatsache, dass die Zwangserkrankung das Verhalten des Probanden nicht nur episodisch in schweren Krankheitsphasen, sondern stetig bestimmen, die Lebensführung sehr stark eingeengt ist und sein Verhalten stark von Stereotypien beeinflusst ist, wohingegen z.B. Vorbereitungen der hier behandelten Taten nicht zu eruieren waren. Zur Verdeutlichung: Denkbar ist bei Annahme der dem Probanden vorgeworfenen Tat am 7. Februar das Folgende: Herr G. zeigte sich ob der gegen ihn erhobenen Betrugsvorwürfe bezüglich des Druckauftrages für die Personalratswahl im Mai 2012 und der damit verbundenen Ermittlungen zunehmend unter Druck, so dass die Intensität der Zwänge und damit seiner Angst auch vor Arbeitsplatzverlust über Monate weiter zugenommen haben - und zwar in einem solchen Ausmaß, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in, den Probanden belastenden, Situationen Entscheidungen nicht mehr auf der Basis vernünftiger Erwägungen erfolgen, er daher (siehe II. 10.) in einer "extremen Anspannung aus einem inneren Zwang heraus den Herrn S. gebeten" hat, zu "verschweigen", dass er am 11. Mai nochmal bei ihm in der Druckerei gewesen ist. Für den Tatzeitpunkt am 19.12.2014 ist ein entsprechendes Gedankenspiel nicht zielführend, da Herr G. hier jede Beteiligung bei der Untersuchung mehrfach leugnet. [...]."



    Wegen des weiteren Inhalts dieses Gutachtens wird auf die Anlage CC 25 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 27.10.2015 (Bl. 440 ff. d.A.) verwiesen.



    Mit seiner am 22.01.2015 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 28.01.2015 zugestellten Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des beklagten Landes vom 13.01.2015 geltend.



    Der Kläger hat unter Verweis auf das fachärztliche psychiatrische Gutachten vom 11.08.2015 die Ansicht vertreten, dass er prozessunfähig sei. Dessen ungeachtet sei die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.01.2015 aber auch mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes rechtsunwirksam.



    Der Kläger hat behauptet, dass er den Verwaltungsleiter C. nie privat angerufen und dementsprechend auch nicht telefonisch bedroht habe. Am 19.12.2014 sei er zu Beginn des an diesem Abend stattfindenden Fußballspiels zwischen Fortuna Düsseldorf und Union Berlin um 18:30 Uhr bei sich zu Hause gewesen. Bis ca. 19:00 Uhr habe er das Spiel im Radio verfolgt. Um 19:05 Uhr habe er dann seine Wohnung verlassen und sei mit dem Fahrrad in Richtung Carschhaus gefahren. Dort sei er gegen 19:15 Uhr angekommen, habe sein Fahrrad abgestellt und sei dann über die Hunsrückenstraße an der Andreaskirche entlang zur Mertensgasse gegangen. Dort sei er gegen 19:25 Uhr an der Pizzeria Colopic eingetroffen, wo er ca. 15 Minuten auf seine Pizza gewartet habe. Anschließend sei er über die Hunsrücken- und die Bolkerstraße zum Carschhaus zurückgegangen. Dabei habe er die Pizza gegessen und auf den Bildschirmen kurz das laufende Fußballspiel verfolgt. Anschließend sei er mit seinem Fahrrad über die Kasernenstraße und den Graf-Adolf-Platz zu seiner Wohnung zurückgefahren. Dort sei er gegen 20:15 Uhr eingetroffen. Er sei dann in seine Wohnung in der 4. Etage gegangen. Gegen 20:28 Uhr habe es geklingelt. Er habe dann aus dem Fenster in seinem Wohnzimmer runter geguckt. Vor der Tür habe sein Nachbar I. P. gestanden. Dieser habe ihm gesagt: "Fortuna hat gewonnen". Er habe dann erwidert: "Wie Fortuna hat gewonnen". Sein Nachbar P. habe dann gesagt: "Komm runter". Er habe dann seine Jacke angezogen und sei nach unten gegangen. Dort habe er von ca. 20:30 Uhr bis 20:50 Uhr/20:53 Uhr mit seinem Nachbarn P. vor der Haustür ausschließlich über Fußball gesprochen. Sein Nachbar P. habe das Fußballspiel zwischen Fortuna Düsseldorf und Union Berlin vollständig gesehen und ihm davon berichtet. Er habe bereits am Vortag mit seinem Nachbarn P. über dieses Spiel gesprochen. Dabei habe sein Nachbar P. ihm den Ausgang des Spiels samt dem Torschützen vorausgesagt. Er sei daher glücklich gewesen, dass sich diese Voraussage durch den Ausgang des Spiels bestätigt habe. Nachdem er sich von seinem Nachbarn P. schließlich verabschiedet habe, sei dieser wohl noch einkaufen gegangen.



    Anschließend habe er vor der Haustür überlegt, was er an diesem Abend noch machen soll. Gegen 20:54 Uhr habe er dann vor der Haustür seine geschiedene Ehefrau angetroffen. Sie habe Altpapier dabei gehabt. Es sei dann zu einem kurzen Dialog gekommen. Er habe sie gefragt, ob er sie zum Altpapiercontainer begleiten solle. Er habe dann noch vor seiner Haustür gewartet, um seine geschiedene Ehefrau zu sehen, da er gewusst habe, dass sie nach rund fünf Minuten von dem Altpapiercontainer zurückkehren werde. Er habe sie dann auch noch kurz gesehen und gesprochen. Sie sei dann wieder in ihre Wohnung reingegangen.



    Er habe sich dann entschieden, nach Krefeld in ein Tanzlokal zu fahren und sei in seinen Pkw eingestiegen. Im weiteren Verlauf habe seine geschiedene Ehefrau gegen 22:20 Uhr versucht, ihn auf seinem Mobiltelefon anzurufen, als er gerade auf der Tanzfläche in dem Tanzlokal in Krefeld gewesen sei. Etwa 25 Minuten später, als er habe gucken wollen, wer angerufen habe, und aus dem Tanzlokal habe herausgehen wollen, habe sein Mobiltelefon erneut geklingelt und seine geschiedene Ehefrau sei dran gewesen. Sie habe ihn dann darüber informiert, dass die Polizei bei ihm zu Hause an der Wohnung gewesen sei.



    Darüber hinaus hat der Kläger behauptet, das Mitglied der bei dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gebildeten Schwerbehindertenvertretung F. sei in der Vergangenheit öfters mit dem Verwaltungsleiter C. aneinandergeraten.



    Die Kündigung des beklagten Landes vom 13.01.2015 sei ihm schließlich erst am 16.01.2015 zugegangen.



    Dessen ungeachtet hat der Kläger jedenfalls unter Verweis auf das fachärztliche psychiatrische Gutachten vom 11.08.2015 die Ansicht vertreten, sein Verhalten sei kein Grund für eine Kündigung, sondern müsse als Krankheit hingenommen werden.



    Der Kläger hat beantragt,

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 13.01.2015 nicht aufgelöst ist.



    Das beklagte Land hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Es hat behauptet, der Kläger habe am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr den Verwaltungsleiter C. auf dessen dienstlichen Mobiltelefon angerufen. Der Verwaltungsleiter C. habe den Kläger sofort an dessen markanter Stimme und an seinem Sprachstil erkannt. Ohne seinen Namen zu nennen habe der Kläger gesagt: "Ich kenne Sie, Sie kennen mich. Sie haben eine undichte Stelle in ZA 1. Ich bin Ermittler im LKA. Sie kennen mich. Ich habe Sie damals angezeigt." Der Verwaltungsleiter C. habe daraufhin gefragt, ob der Anrufer sich nicht namentlich zu erkennen geben wolle und was er konkret wolle. Der Kläger habe darauf geantwortet: "Ich bin Ermittler im LKA. Du kennst mich: G.! Ich habe deine Rufnummer. Du wohnst in L., L. straße 31a. Ich stech' dich ab!" Im weiteren Verlauf des Telefonats habe der Kläger auf die gemeinsame Vorgeschichte zwischen dem Verwaltungsleiter C. und ihm selbst, die zu seiner Verurteilung wegen Betrugs durch das Amtsgericht Düsseldorf geführt habe, Bezug genommen. Insbesondere habe er dazu geäußert, dass der Verwaltungsleiter C. ihn ja damals verfolgt habe. Die Drohung "Ich stech' dich ab" habe der Kläger im weiteren Verlauf des Telefonats mehrfach wiederholt.



    Im Übrigen hat das beklagte Land behauptet, sein Kündigungsschreiben vom 13.01.2015 sei bereits am 14.01.2015 um 15:12 Uhr von dem Mitarbeiter des Dezernats ZA 1 des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen L. und dem Mitglied der beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gebildeten Schwerbehindertenvertretung F. in den zur Wohnung des Klägers gehörigen Briefkasten eingeworfen worden.



    Am 22.12.2014 habe eine für Personalangelegenheiten zuständige Mitarbeiterin des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen den Kläger in Anwesenheit eines Mitglieds des beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gebildeten Personalrats zu dem Vorwurf angehört, er habe den Verwaltungsleiter C. am 19.12.2014 telefonisch bedroht. Der Kläger habe dabei einen entsprechenden Telefonanruf abgestritten und erklärt, für den Zeitpunkt des Anrufs ein Alibi zu besitzen, da seine geschiedene, im selben Haus wie er wohnende Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bei ihm gewesen sei.



    Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., G. und P. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik und der Tagesklinik des St. N. Hospitals in N. Dr. med. S. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Arbeitsgerichts vom 26.03.2015 und vom 9.07.2015 sowie auf das schriftliche Gutachten des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik und der Tagesklinik des St. N. Hospitals in N. Dr. med. S. H. vom 26.4.2016 Bezug genommen.



    Mit Urteil vom 15.08.2016, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:



    Die Klage sei zulässig, denn der Kläger sei gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO prozessfähig. Dies ergebe sich aus dem schriftlichen Gutachten des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik und der Tagesklinik des St. N. Hospitals in N. Dr. med. S. H. vom 26.04.2016.



    Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.01.2015 aufgelöst worden, denn ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liege vor. Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stelle einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und sei damit "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen



    Zwar sei der kündigende Arbeitgeber für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die als wichtige Gründe i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein können. Dabei brauche der kündigende Arbeitgeber allerdings nicht von vornherein alle nur denkbaren, den Arbeitnehmer entlastenden Umstände zu widerlegen. Vielmehr sei der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Umstände, die ihn entlasten, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber ihre Überprüfung und - wenn er sie für unrichtig hält - auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht.



    Diese Grundsätze würden hier zu dem Ergebnis führen, dass der Kläger in erheblicher Weise gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen habe. Der Kläger habe am 19.12.2014 ernsthaft und nachhaltig seinen Vorgesetzten, den Verwaltungsleiter C., mit den Worten "Ich stech' dich ab!" bedroht. Diese Überzeugung des Arbeitsgerichts ergebe sich mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit aus der Aussage des Zeugen C., da der Zeuge C. glaubwürdig sei. Hinsichtlich der Würdigung der Aussage des Zeugen C. wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts auf Seite 13 bis 17 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.



    Dem Kläger sei es auch möglich gewesen, den Telefonanruf am 19.12.2014 zu tätigen. Dies ergebe sich daraus, dass der Anruf auf dem dienstlichen Mobiltelefon des Verwaltungsleiters C. am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr von einer Telefonzelle in Höhe der H. Allee 77 in Düsseldorf aus erfolgte, die nur 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt ist. Dementsprechend hat der Kläger sie mit dem Auto in weniger als zehn Minuten, mit dem Fahrrad in weniger als 15 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund zwanzig Minuten erreichen können. Dies wäre ihm daher selbst dann noch ohne weiteres möglich gewesen, wenn er am 19.12.2014 erst gegen 20:15 Uhr aus der Düsseldorfer Altstadt wieder zu seiner Wohnung zurückgekehrt sein sollte.



    Gegenteiliges würde aus den Einlassungen des Klägers im Laufe des Verfahrens nicht folgen, denn diese seien nicht glaubhaft. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf den Seiten 17 bis 20 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.



    Darüber hinaus stehe zur Überzeugung des Arbeitsgerichts auch nicht aufgrund der Aussage des Zeugen P. fest, dass der Kläger am 19.12.2014 von ca. 20:30 Uhr bis ca. 20:50 Uhr/20:53 Uhr mit diesem Zeugen gesprochen haben soll. Desgleichen gelte für die Aussage der Zeugin G.. Ihrer Aussage könne zur Überzeugung des Arbeitsgerichts nicht entnommen werden, dass der Kläger am 19.12.2014 gegen 20.54 Uhr mit ihr gesprochen habe. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der beiden Zeugen wird auf Seite 21 bis 25 der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.



    Es sei auch absolut fernliegend, dass der Mitarbeiter des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen und das Mitglied der dort gebildeten Schwerbehindertenvertretung F. den Verwaltungsleiter C. am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr auf seinem dienstlichen Mobiltelefon angerufen und mit den Worten "Ich stech' Dich ab!" bedroht haben soll. Insoweit handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung des Klägers. Denn für eine mögliche Täterschaft des Mitarbeiters des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen F. spreche allenfalls die räumliche Nähe der Telefonzelle in Höhe der H. Allee 77 zu seiner Wohnung. Ein Motiv für einen solchen Anruf sei dagegen nicht ansatzweise ersichtlich. Für die Behauptung des Klägers, dieser Mitarbeiter sei in der Vergangenheit öfters mit dem Verwaltungsleiter C. aneinandergeraten, fehle es zum einen bereits an einer hinreichenden Substantiierung. Zum anderen habe der Zeuge C. auch bekundet, dass es niemals entsprechende Auseinandersetzungen zwischen ihm und diesem Mitarbeiter gegeben habe. Darüber hinaus müsste der Mitarbeiter des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen F. auch die Stimme des Klägers täuschend echt nachgemacht haben, wenn er den Anruf auf dem dienstlichen Mobiltelefon des Verwaltungsleiters C. am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr getätigt haben sollte. Auch dies sei abwegig. Vielmehr sei viel wahrscheinlicher, dass der Kläger selbst gezielt die Telefonzelle auf Höhe der H. Allee 77 ausgewählt habe, um den Anruf auf dem dienstlichen Mobiltelefon des Verwaltungsleiters C. am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr zu tätigen, um zum einen den Mitarbeiter des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen F. später wegen der räumlichen Nähe dieser Telefonzelle zu seiner Wohnung als möglichen Anrufer darzustellen, und zum anderen, um eine Rückverfolgung des Anrufs zu erschweren, da es sich bei dieser Telefonzelle um einen Münzfernsprecher handelt.



    Eine mögliche Schuldlosigkeit des Klägers stehe seiner Kündigung nicht entgegen. Zwar sei eine Pflichtverletzung erst vorwerfbar, wenn der Arbeitnehmer seine ihr zugrunde liegende Handlungsweise steuern konnte. Aber auch ein schuldloses Verhalten des Arbeitnehmers könne unter besonderen Umständen zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigen. Solche besonderen Umstände lägen vor, wenn ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers die betriebliche Ordnung bzw. die im Betrieb einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften derart nachhaltig störe, dass dem Arbeitgeber eine Aufrechterhaltung dieses Zustandes selbst dann nicht zumutbar sei, wenn dem Arbeitnehmer seine Vertragspflichtverletzung nicht vorwerfbar ist. Gefährde etwa der Arbeitnehmer durch sein Fehlverhalten die Sicherheit des Betriebes oder störe durch fortlaufende Tätlichkeiten, schwerste Beleidigungen etc. schwerwiegend die betriebliche Ordnung, so müsse der Arbeitgeber unter Umständen äußerst schnell hinreichende Maßnahmen ergreifen, um ein weiteres derartiges Fehlverhalten, das eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers unzumutbar macht, durch eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit diesem Arbeitnehmer zu unterbinden.



    Vorgenannte Grundsätze würden dazu führen, dass es dahinstehen könne, ob dem Kläger die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Verwaltungsleiters C. am 19.12.2014 überhaupt vorwerfbar ist, und ob der Kläger eine fehlende Vorwerfbarkeit seines Verhaltens überhaupt hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Denn selbst wenn die Steuerungsfähigkeit des Klägers am 19.12.2014 wie im fachärztlich psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie U. über den Kläger vom 11.08.2015 festgestellt, erheblich vermindert oder gar aufgehoben war, würden jedenfalls besondere Umstände vorliegen, die auch im Fall eines schuldlosen Verhaltens des Klägers eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechtfertigen würden. Denn der Kläger habe durch die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Verwaltungsleiters C. nachhaltig die betriebliche Ordnung im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gestört. Diese Bedrohung habe nämlich nicht nur eine erhebliche Belastung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Verwaltungsleiter C. zur Folge gehabt. Vielmehr wirke sie sich auch negativ auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und weiteren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen aus. Denn im Juli 2015 erklärten 13 von 14 Mitarbeitern des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen, die in der Vergangenheit mit dem Kläger im selben Sachgebiet zusammengearbeitet hatten, in Gesprächen mit einem Dezernatsleiter des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen über eine mögliche Rückkehr des Klägers, dass sie in diesem Fall erhebliche Konfrontationen mit dem Kläger und dem von ihm zu erwartenden Verhalten befürchten. Einige von ihnen äußerten sogar ausdrücklich erhebliche Sorge, Opfer möglichen aggressiven Verhaltens des Klägers zu werden.



    Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Dies gelte selbst dann, wenn der Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB auf einem steuerbaren Verhalten beruhte. Denn in jedem Fall wiege sein Verstoß so schwer, dass eine Hinnahme durch das beklagte Land offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen gewesen sei, da die nachhaltige Bedrohung eines Vorgesetzten eine ganz erhebliche Verletzung dieser Pflicht darstelle. Der Arbeitgeber sei nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Bedrohungen ausgesetzt sind, sondern habe auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen und Bedrohungen beeinträchtigt wird. Der Arbeitgeber dürfe dabei auch berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht. Die besondere Intensität der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung werde im vorliegenden Verfahren noch dadurch verstärkt, dass der Kläger den Verwaltungsleiter C. über dessen dienstliches Mobiltelefon mit den Worten "Ich stech' Dich ab!" bedroht habe und seiner Bedrohung dabei besonderen Nachdruck dadurch verliehen habe, indem er dem Verwaltungsleiter C. mitgeteilt habe, dass er sowohl dessen Telefonnummer als auch dessen Anschrift kenne. Ein Arbeitnehmer, der einen Vorgesetzten derart ernsthaft und nachhaltig bedroht, müsse schließlich auch ohne weiteres damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ein solches Fehlverhalten nicht hinnehmen wird und ihm ohne vorherige Abmahnung außerordentlich kündigt.



    Auch die Interessenabwägung könne nicht zugunsten des Klägers ausfallen. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger durch die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Verwaltungsleiters C. besonders schwerwiegend gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen habe und selbst im Falle der fehlenden Vorwerfbarkeit dieses Verhaltens nachhaltig die betriebliche Ordnung im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gestört habe. Dem stehe auch nicht der langjährige Bestand des Arbeitsverhältnisses entgegen, da dieses schon in den letzten Jahren vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 13.01.2015 erheblich belastet und keineswegs frei von Spannungen und Störungen gewesen sei. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 30 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.



    Hinzu komme, dass mehrere Umstände nahelegen würden, dass der Kläger im Falle des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses der Parteien erneut in vergleichbarer Weise gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen werde. Denn er habe in der Vergangenheit und auch nach dem 19.12.2014 ein nicht unerhebliches Aggressionspotential offenbart. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 30 bis 31 der Entscheidungsgründe Bezug genommen.



    Darüber hinaus stehe auch zu befürchten, dass eine Rückkehr des Klägers an seinen bisherigen Arbeitsplatz beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen zu nicht unerheblichen Spannungen in der Belegschaft führen werde, denn im Juli 2015 führte ein Dezernatsleiter des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen Gespräche über eine mögliche Rückkehr des Klägers mit 13 von 14 Mitarbeitern des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen, die in der Vergangenheit mit dem Kläger im selben Sachgebiet zusammengearbeitet hatten. Diese Mitarbeiter hatten im Rahmen dieser Gespräche allesamt angegeben, dass sie im Falle einer Rückkehr des Klägers erhebliche Konfrontationen mit dem Kläger und dem von ihm zu erwartenden Verhalten befürchten. Einige von ihnen hatten ausdrücklich erhebliche Sorge, Opfer möglichen aggressiven Verhaltens des Klägers zu werden.



    Weder das Alter des Klägers noch seine Schwerbehinderung könnten ein Überwiegen des Interesses des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bewirken. Dies gelte auch für seinen tariflichen Sonderkündigungsschutz gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L, denn bei der Interessenabwägung sei die ordentliche Unkündbarkeit seines Arbeitsverhältnisses nicht gesondert zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.



    Das beklagte Land habe die außerordentliche Kündigung vom 13.01.2015 auch gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 91 Abs. 5 SGB IX rechtzeitig erklärt und den Personalrat ordnungsgemäß gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVG beteiligt. Es wird auf die Entscheidungsgründe Seite 31 bis 34 des erstinstanzlichen Urteils insoweit verwiesen.



    Gegen das dem Kläger am 08.09.2016 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 26.09.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Mit weiterem am 08.11.2016 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seine Berufungsbegründung ergänzt. Er hat seine Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet:



    Der Kläger meint, dass mit dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 15.08.2016 der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt worden sei, da abweichend von der letzten mündlichen Verhandlung vom 15.08.2016 in der Sitzung vom 16.04.2015 statt des ehrenamtlichen Richters Grauert und der ehrenamtlichen Richterin Günther die ehrenamtlichen Richter Nottebaum und Kreutler an dem Verfahren beteiligt gewesen sind. Dies gelte auch für die Sitzung des Arbeitsgerichts vom 20.08.2015, denn hier wirkten die ehrenamtlichen Richter Postulke und Wohlfeil mit. Das Urteil vom 15.08.2016 sei damit nicht durch die Richter beraten und verkündet worden, die in der gesamten ersten Instanz mitgewirkt haben, sondern nur durch Richter, die lediglich teilweise, wenn auch während der wichtigen Beratungen mitgewirkt haben.



    Der Kläger meint, dass es möglich sei, dass der Zeuge F. den Anruf vom 19.12.2014 ausgeführt habe. Er weist darauf hin, dass dieser in Düsseldorf nur 30 bis 40 Meter von der Telefonzelle in der H. Allee 77 entfernt wohnt und nach seinem eigenen Bekunden an dem Abend des 19.12.2014 mit seinen Söhnen und einem Freund bei einem Fortuna-Spiel im Düsseldorfer Stadion war und anschließend seine Söhne bei der getrennt lebenden Mutter wieder abgegeben hat. Diese wiederum wohnt ein paar hundert Meter weiter am T. platz in Düsseldorf/A. viertel. Das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass wenn er seinen Aufenthaltsort oder die Herkunft des Telefonates habe verbergen wollen, er ja gerade seinen Familiennamen nicht genannt hätte, denn damit sei die Spur ja gerade auf ihn gelenkt worden. Ohne die Namensnennung hätte dann die größte Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass der Zeuge F. als Täter angesehen werde. Dieser sei mit den Verhältnissen der Telefonanschlüsse privat und amtlich sowie mit den Daten des Zeugen C. vertraut.



    Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass der Name G. in der Behörde des LKA gerade wegen der Auffälligkeit seiner Person im Auftreten bekannt ist und es gerade für eine andere Person "witzig" gewesen sein könnte, den Zeugen C. mit einer Belästigung durch den Kläger zu bedrohen.



    Das Arbeitsgericht habe es versäumt, darauf hinzuweisen, dass es über eine eigene Sachkundefähigkeit verfüge, seine Sprechweise mit der Sprechweise des Anrufers zu vergleichen. Diese sei nur aus Schilderungen bekannt gewesen. Sie könne von einem geübten Sprecher mit Düsseldorfer Tonfall ohne weiteres imitiert werden.



    Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts widerspreche der Lebenserfahrung.



    Der Kläger behauptet, dass die Zeugin U. N. bekunden könne, dass er am 19.12.2014 abends zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr zumindest während eines Zeitraums von 15 Minuten sich an der Adresse G. straße 47 in Düsseldorf aufgehalten habe. Die Zeugin habe am 19.12.2014 um 20.00 Uhr wegen einer Wohnung im Hause G. straße 47 einen Besichtigungstermin gehabt. Nach diesem Termin habe sie das Haus verlassen und sei ihm begegnet, ohne dass man ins Gespräch gekommen sei. Am 01.05.2015 sei sie dann in die Wohnung in dem Haus G. straße 47 in Düsseldorf eingezogen. Bei ihrer Begegnung habe die Zeugin N. nicht gewusst, dass er in dem Haus wohnt. Auch er habe nicht gewusst, dass sie eine zukünftige Mieterin ist. Dem Umstand, dass die Zeugin an jenem Tag im Hause gewesen sei und irgendwann von ihm wahrgenommen worden sei, habe er keine weitere Bedeutung beigemessen. Erst als er im Jahre 2016 und zwar nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht der Zeugin von seinem Prozess gegen das Landeskriminalamt erzählt habe und erwähnt habe, welche Bedeutung in dem Prozess der Abend des 19.12.2014 habe, habe die Zeugin das Datum anhand ihrer Unterlagen rekonstruieren können und ihm bestätigt, dass sie ihn tatsächlich an dem Tattag im Hause gesehen habe. Er sei eine auffallende Erscheinung.



    Am 16.03.2017 hat der Zeuge J. K. folgendes zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf erklärt:



    Ich möchte zu dem Verfahren folgende Aussage machen: Die per Telefon angeblich durch Herrn G. erklärte Morddrohung ist im Rahmen einer Konferenzschaltung zwischen mehreren Personen gefallen. Ich habe auch an der Telefonkonferenz teilgenommen sowie noch weitere Personen. Die ausgesprochene Morddrohung hat dabei nicht Herr G. ausgesprochen, sondern eine andere Person. Deren Namen möchte ich jedoch heute nicht nennen, sondern erst in einer Gerichtsverhandlung. Auch ich habe schon mehrere Morddrohungen erhalten. Frau T. vom LKA weiß über die ganze Angelegenheit auch Bescheid.



    Mit Schriftsatz vom 27.03.2017 hat der Kläger behauptet, dass zu dem Zeitpunkt, in dem laut Urteil des Arbeitsgerichts er gedroht haben soll, ein Gespräch stattgefunden habe, an dem er selbst nicht teilgenommen habe, sondern andere Personen, unter anderem der Zeuge J. K.. Der Zeuge C. sei nicht durch ihn bedroht worden. Hätte der Zeuge C. den richtigen Sachverhalt bekundet, so wäre klar gewesen, dass zumindest ein weiteres Telefonat stattgefunden habe, in dem er bedroht worden wäre. Die Angabe des Zeugen C. in erster Instanz, wonach es nur ein Telefonat gegeben habe, sei deshalb unvollständig und damit unbrauchbar.



    Der Kläger beantragt,

    unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 15.08.2016 der Klage stattzugeben, wonach festzustellen ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.01.2015 nicht aufgelöst wurde.



    Das beklagte Land beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Es verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und trägt im Hinblick auf die Berufungsbegründung ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor:



    Die von dem Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragenen Verteidigungsmittel seien verspätet und würden den Rechtsstreit verzögern, darüber hinaus seien sie unerheblich. Der Vortrag hinsichtlich des Zeugen K. schließe eine Bedrohung des Zeugen C. durch den Kläger nicht aus. Hinsichtlich der Zeugin T. sei nicht ersichtlich, was diese zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könne. Entgegen der Behauptung des Klägers handele es sich bei ihr nicht um eine Beschäftigte des LKA. Nachforschungen hätten ergeben, dass diese auch in der Vergangenheit in keiner arbeitsrechtlichen Beziehung zu dem LKA gestanden habe.



    Es werde aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, ob der angebliche Zeuge K. dazu aussagen soll, dass das streitgegenständliche Telefonat eine Telefonkonferenz gewesen sein soll oder ob es eine zusätzliche Telefonkonferenz gegeben habe. Ein zweites Telefonat, in dem der Zeuge C. bedroht worden ist, habe es nicht gegeben. Das hier allein relevante Telefonat habe ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen C. nicht in Form einer Telefonkonferenz, an der mehrere Personen teilgenommen haben, stattgefunden. Die Schaltung einer Telefonkonferenz, die von der Beklagten auch bestritten wird, sei über eine öffentliche Telefonzelle technisch auch gar nicht möglich.



    Selbst wenn der Vortrag des Klägers derart ausgelegt werden würde, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Telefonat um eine Telefonkonferenz gehandelt haben soll, ergebe sich für das vorliegende Verfahren hieraus keine relevante Erkenntnis, denn auch in diesem Fall habe der Zeuge C. den Kläger eindeutig identifiziert.



    In dem Kammertermin vom 08.06.2017 hat der Kläger erklärt, dass seine geschiedene Ehefrau in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme den Zeitpunkt 20.40 Uhr angegeben hat, beruhe darauf, dass sie sich geirrt habe. Sie habe um kurz vor 21.00 Uhr das Haus wieder betreten. Weiter hat der Kläger in dem Kammertermin vom 08.06.2017 erklärt, dass Herr P. und seine Ehefrau sich nicht gesehen haben, beruhe darauf, dass er in einem Eckhaus wohnt an der Ecke L. straße/G. straße und dass Herr P. in der L. straße gestanden habe und deswegen seine Ehefrau in der G. straße habe nicht sehen können. Er selbst habe aber beide Personen sehen können.



    Hinsichtlich der Zeugin N. hat der Kläger auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 08.06.2017 erklärt, dass diese ihn kurz vor 21.00 Uhr gesehen habe. Auf Seite 3 des Protokolls hat der Kläger dann erklärt, dass er mit dieser Rücksprache gehalten habe und beiden klar gewesen sei, dass das vor 21.00 Uhr gewesen sei.



    Als weiteres hat der Kläger in dem Kammertermin vom 08.06.2017 darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen mangelnder strafrechtlicher Verantwortlichkeit mit einem Freispruch geendet habe und dass das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig sei.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und Sitzungsniederschriften Bezug genommen.



    Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten vorbereitende Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    I.



    Die Berufung des Klägers ist zulässig.



    Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs. 1, 2 ArbGG.



    II.



    In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass die außerordentliche Kündigung vom 13.01.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung beendet hat.



    Die Berufungskammer kann sich den zutreffenden, sorgfältigen und in jeder Hinsicht erschöpfenden Gründen der Entscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang anschließen und sich diese gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen machen. Die Berufungskammer vermag den Ausführungen des Arbeitsgerichts keine weiteren Gesichtspunkte hinzuzufügen. Die von dem Kläger mit der Berufung hiergegen vorgebrachten Angriffe können keine Änderung dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts herbeiführen. Unter Würdigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz ist lediglich noch Nachfolgendes auszuführen:



    1. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung hat das Arbeitsgericht nicht gegen den gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG und § 355 Abs. 1 ZPO geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen, denn gemäß VI. 6. Satz 1 des Geschäftsverteilungsplanes für den richterlichen Dienst des Arbeitsgerichts Düsseldorf sind die Kammertermine, in denen streitige Verhandlungen stattgefunden haben, immer unter Beteiligung des ehrenamtlichen Richters Grauert und der ehrenamtlichen Richterin Günther erfolgt. Am 26.03.2015 ist mit der Vernehmung des Zeugen C. unter Beteiligung des ehrenamtlichen Richters Grauert und der ehrenamtlichen Richterin Günther die Beweisaufnahme begonnen worden. Dies hatte zur Folge, dass gemäß VI. 6. Satz 1 des Geschäftsverteilungsplanes für den richterlichen Dienst des Arbeitsgerichts Düsseldorf für die weiteren Termine dieselben ehrenamtlichen Richter heranzuziehen waren, die an dem Beweisaufnahmetermin mitgewirkt haben. Dies ist durch das Arbeitsgericht beachtet worden.



    Zwar ist dann in der Sitzung vom 16.04.2015 ein Auflagenbeschluss verkündet worden und in dem Protokoll aufgenommen worden, dass die ehrenamtlichen Richter Nottebaum und Kreutler an der Sitzung teilgenommen haben. Dies war jedoch unschädlich, da am 16.04.2015 nicht streitig verhandelt worden ist, sondern ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 26.03.2015 für den 16.04.2015 lediglich ein Verkündungstermin anberaumt gewesen ist. Demgemäß war am 16.04.2015 auch lediglich ein Auflagenbeschluss verkündet worden, dessen Original (Bl. 273 d.A.) nicht von den ehrenamtlichen Richtern Nottebaum und Kreutler, sondern von den ehrenamtlichen Richter Grauert und der ehrenamtlichen Richterin Günther unterschrieben worden ist. Da für den 16.04.2015 lediglich ein Verkündungstermin anberaumt war und nicht streitig verhandelt werden sollte, war der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls ohne seinen Prozessbevollmächtigten erschienen, was im Falle einer streitigen Verhandlung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG nicht möglich gewesen wäre.



    Die weitere Zeugenvernehmung in dem Kammertermin vom 09.07.2015 hat dann wieder gemäß VI. 6. Satz 1 des Geschäftsverteilungsplanes für den richterlichen Dienst des Arbeitsgerichts Düsseldorf unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter Grauert und der ehrenamtlichen Richterin Günther stattgefunden. Der dann am Schluss der Kammersitzung auf den 30.07.2015 anberaumte Verkündungstermin ist dann mit Beschluss vom 14.08.2015 auf den 20.08.2015 verlegt worden. An diesem Tag sollte wegen des lediglich anberaumten Verkündungstermins nicht streitig verhandelt werden, so dass es unschädlich war, dass in Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter Postulka und Wohlfeil ein Beschluss verkündet worden ist, der nicht von diesen ehrenamtlichen Richtern unterschrieben gewesen ist, sondern von den gemäß VI. 6. Satz 1 des Geschäftsverteilungsplanes für den richterlichen Dienst des Arbeitsgerichts Düsseldorf zuständigen ehrenamtlichen Richter Grauert und der ehrenamtlichen Richterin Günther.



    In dem Verkündungstermin vom 10.12.2015 ist dann in Anwesenheit des ehrenamtlichen Richters Grauert und der ehrenamtlichen Richterin Günther ein von diesen unterschriebener Beweisbeschluss verkündet worden. Unter Einhaltung des § 46 Abs. 2 ArbGG und des § 355 Abs. 1 ZPO und der Ziffer VI. 6. Satz 1 des Geschäftsverteilungsplanes für den richterlichen Dienst des Arbeitsgerichts Düsseldorf sind dann der zuständige ehrenamtliche Richter Grauert und die ehrenamtliche Richterin Günther in dem Kammertermin vom 15.08.2016 an der streitigen Verhandlung und dem abschließenden erstinstanzlichen Urteil beteiligt gewesen.



    2. Zutreffend und mit sorgfältiger Begründung hat das Arbeitsgericht unter I. 1. seiner Entscheidungsgründe festgestellt, dass der Kläger gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. den §§ 51 Abs. 1 und 52 ZPO prozessfähig ist. Es kann insoweit auf die erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, welche sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen macht, verwiesen werden. Der Kläger hat dies nicht gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO mit seiner Berufungsbegründung angegriffen.



    3. Die Berufungskammer kann auch den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 2. a) aa) bb) (1) bis (3) seiner Entscheidungsgründe folgen. Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht hat hier zutreffend die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung des Arbeitsgerichts verwiesen.



    4. Richtig und mit sorgfältiger Begründung ist das Arbeitsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger am 19.12.2014 gegen 20.50 Uhr den Verwaltungsleiter C. telefonisch mit den Worten "Ich stech dich ab!" bedroht hat, dass der Kläger am 19.12.2014 nicht von ca. 20.30 Uhr bis ca. 20.50 Uhr mit dem Zeugen P. gesprochen hat und dass der Kläger nicht am 19.12.2014 mit der Zeugin G. gegen 20.54 Uhr gesprochen hat. Dies ergibt sich aus der von dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, welche das Arbeitsgericht erschöpfend und richtig gewürdigt hat.



    Es kann insoweit auf die Seiten 13 bis 26 der Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 15.08.2016 Bezug genommen werden, die sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen macht und denen Weiteres nicht hinzugefügt werden kann. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war insoweit zunächst zu beachten, dass das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes grundsätzlich gebunden ist. Eine Beweisaufnahme ist in der zweiten Instanz nur erforderlich und möglich, wenn sich die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts aufgrund der Berufungsangriffe als fehlerhaft erweisen oder zulässig neu vorgebrachte, erhebliche Angriffs- und Verteidigungsmittel streitig werden. Voraussetzung für eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme begründen und deshalb gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 513 Abs. 1 2. Alt. und § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine neue Tatsachenfeststellung geboten ist (vgl. BGH vom 23.11.2011 - IV ZR 70/11 in NJW 2012, 392; BGH vom 05.04.2006 - IV ZR 253/05 in VersR 2006, 949; BGH vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03 in NJW 2005, 1583; BGH vom 14.07.2004 - VIII ZR 164/03 in NJW 2004, 1751; BGH vom 02.06.1999 - VIII ZR 112/98 in NJW 1999, 2972; Zöller/Greger § 286 ZPO Rdnr. 19).



    Fehler im Beweisaufnahmeverfahren können beispielsweise darin bestehen, dass gesetzliche Beweisregeln, Vermutungen oder anerkannte Grundsätze wie der Anscheinsbeweis nicht angewendet wurden oder dass relevante Beweisergebnisse und Beweiswürdigungsgrundlagen wie z.B. die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen nicht beachtet worden sind. Auch kann das Beweisverfahren zu beanstanden sein, wenn Widersprüche nicht geprüft worden sind oder gegen Erfahrungs- und Denkgesetzte verstoßen worden ist oder das Beweismaß verkannt worden ist (vgl. BGH vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 in NJW 2004, 1876; Musielak - Ball § 529 ZPO Rdnr. 13). Eine erneute Beweiserhebung ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen abweichend beurteilen will und es hierfür auf den persönlichen Eindruck des Zeugen ankommt (vgl. BAG vom 06.12.2001 - 2 AZR 396/00 in NZA 2002, 731; BAG vom 25.02.1987 - 4 AZR 240/86 in BAGE 55, 78, 89; BAG vom 20.12.1990 - 2 AZR 379/90; BGH vom 24.03.2010 - VIII ZR 270/09 in BauR 2010, 1095; BGH vom 29.10.1996 - VI ZR 262/95 in NJW 1997, 466; Musielak - Ball § 529 ZPO Rdnr. 15).



    Solche Beweisaufnahmefehler sind durch den Kläger mit der Berufung nicht vorgebracht worden.



    a) Der Zeuge C. hat die Behauptungen des beklagten Landes dem Wortlaut seiner Aussage nach im vollen Umfang bestätigt. Es kann insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Seite 14 und 15 der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Zeuge C. glaubwürdig ist.



    Die gute Erinnerung des Zeugen C. an das zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits gut drei Monate zurückliegende Telefonat erklärt sich daraus, dass der Zeuge nach seinem Bekunden von dem Telefonat völlig überrascht gewesen, sichtlich beeindruckt und innerlich angespannt gewesen sei. Dies ist bei einer Morddrohung sehr nachvollziehbar, zumal der Zeuge sich zusätzlich Sorgen gemacht hat, dass der Kläger ihn aus einer Telefonzelle in der Nähe angerufen hat. Zusätzlich gründet sich das gute Erinnerungsvermögen darauf, dass der Zeuge C. nach eigenem Bekunden nach Ende des Telefonats ein Blatt Papier genommen hat, um zu den frischen Eindrücken ein paar Notizen zu machen, insbesondere zu den Punkten, die der Anrufer besonders betont hatte, und er dann den stellvertretenden Leiter des Landeskriminalsamts Nordrhein-Westfalen anrief, um ihm kurz zu beschreiben, was passiert war, und dass er anschließend den Sachverhalt per E-Mail an die Internetwache übermittelte. Die Dokumentation eines Telefongespräches ist ungewöhnlich und zeugt davon, dass es sich um ein für den Zeugen einzigartiges Telefongespräch gehandelt hat, das sich dann auch entsprechend tief in seine Erinnerung eingeprägt hat.



    Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird aber auch dadurch, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, gestützt, dass er mehrfach bestehende Erinnerungslücken nicht verschwiegen hat, sondern offengelegt hat, indem er erklärte: "Er hat dann einiges Weitere gesagt, an dass ich mich nicht mehr im Detail erinnere."; "Der Anrufer hat dann noch etwas gesagt, was ich mir aufgrund der Aufregung nicht merken konnte."; "Ich bin mir nicht hundert Prozent sicher, ob er diese Drohung am Ende mit meiner Adresse verbunden hat oder bereits zu Beginn." Der Zeuge zeigt damit, dass er keine vorschnelle Aussage zu Lasten des Klägers abgeben will, sondern nur aus seinem konkreten Erinnerungsvermögen, soweit dies noch sicher vorhanden ist, aussagen will.



    Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht auch, dass er kein Motiv hat, den Kläger unberechtigterweise zu belasten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Zeuge durch ein solches Verhalten seine Position als Verwaltungsleiter des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen aufs Spiel setzen würde. Zusätzliche aktuelle Spannungen mit dem Kläger können ebenfalls nicht der Auslöser für eine unwahre Belastung des Klägers gewesen sein, denn der Zeuge C. hat unwidersprochen bekundet, dass er den Kläger letztmalig im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Düsseldorf gesehen habe, in welchem er als Zeuge ausgesagt habe und dass er ihn anschließend vielleicht einmal im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen wahrgenommen habe, aber keinen unmittelbaren Kontakt mit ihm gehabt habe. Dem hat der Kläger auch mit der Berufungsbegründung nicht widersprochen.



    Aus vorgenannten Gründen teilt die Berufungskammer auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es absolut fernliegend ist, dass der Zeuge C. den Kläger mit dem Anruf unberechtigt belastet hat, weil dieser ihn im Jahr 2012 wegen Nötigung angezeigt hat.



    Zwar hat der Kläger mit der Berufungsbegründung eingewandt, dass durch das Arbeitsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht beachtet worden sei, dass nach dem Bekunden des Zeugen C. der Anrufer seinen Familiennamen genannt hat und damit doch die Herkunft des Telefonates nicht mehr verborgen werden konnte und die Spur auf ihn gelenkt worden ist. Auch dies kann aber nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen. Zu Recht führt das Arbeitsgericht hier an, dass eine Namensnennung im Falle eines Drohanrufes eher ungewöhnlich ist und es deswegen eher für den Zeugen C. nahe gelegen hätte, eine solche Namensnennung des Anrufers nicht zu schildern.



    Die weiteren von dem Arbeitsgericht auf der Seite 16 unten seiner Entscheidungsgründe genannten objektiven Anhaltspunkte sprechen auch nach Auffassung der Berufungskammer für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C.. Dies gilt für den Umstand, dass das Arbeitsgericht aus eigenem Erleben die Einschätzung des Zeugen C. teilt, dass der Kläger anhand seiner Stimme und Sprechweise leicht identifizierbar ist. Der Kläger spricht auf Seite 2 seiner Berufungsbegründung vom 07.11.2016 selbst davon, dass sein Auftreten auffällig ist. Als weiteres hat er auf Seite 3 oben der Berufungsbegründung vom 07.11.2016 behauptet, dass seine Sprechweise von einem geübten Sprecher mit Düsseldorfer Tonfall imitiert werden könne. Seine Stimme und Sprechweise ist damit vom Düsseldorfer Tonfall geprägt, so dass auch dies bei einem bloßen Sprachkontakt über Telefon auf ihn hindeuten kann.



    Von der Berufung unwidersprochen geblieben ist, dass der Kläger als Mitarbeiter des Landeskriminalamts Zugriff auf die Nummer des dienstlichen Mobiltelefons des Zeugen C. hat und die zuvor angewählte Festnetznummer nach Bekunden des Zeugen C. einer Hundezucht zugeordnet ist, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt, und diese daher im Internet auffindbar ist. Gefolgt werden kann dem Arbeitsgericht ferner darin, dass auch der Umstand, dass der Anrufer die Abkürzung "ZA 1" verwendete und auf die Strafanzeige gegen den Zeugen C. wegen Nötigung einging, dafür spricht, dass der Kläger selbst der Anrufer war. Denn zum einen setzt die Kenntnis der Abkürzung "ZA 1" Kenntnisse über die interne Organisation des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen voraus. Zum anderen war die Strafanzeige gegen den Zeugen C. wegen Nötigung nach seiner auch in der Berufungsinstanz unwidersprochen gebliebenen Aussage die einzige Strafanzeige gegen ihn während seiner Dienstzeit. Unwidersprochen geblieben ist in der Berufungsinstanz auch die Aussage des Zeugen C., dass neben dem Kläger und dem Zeugen selbst nur wenigen weiteren Personen im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen die Strafanzeige bekannt war.



    Dem Kläger war es am 19.12.2014 auch möglich, gegen 20.50 Uhr ein Telefongespräch von der Telefonzelle H. Allee 77 in Düsseldorf zu führen. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung nicht den Feststellungen des Arbeitsgerichts auf Seite 17 der Entscheidungsgründe und dort unter (bbb) widersprochen, dass diese Telefonzelle sich nur 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt befindet und dementsprechend von dem Kläger mit dem Auto in weniger als zehn Minuten, mit dem Fahrrad in weniger als 15 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund zwanzig Minuten zu erreichen war und dass ihm dies selbst dann noch ohne weiteres möglich gewesen war, wenn er am 19.12.2014 erst gegen 20:15 Uhr aus der Düsseldorfer Altstadt wieder zu seiner Wohnung zurückgekehrt sein sollte.



    Zwar hat der Kläger mit der Berufungsbegründung eingewandt, dass der Zeuge F. nur etwa 30 bis 40 Meter von dieser Telefonzelle entfernt wohnt und dass es diesem möglich gewesen wäre, den Anruf zu tätigen, da dieser auch mit den Verhältnissen der Telefonanschlüsse privat und amtlich sowie mit den Daten des Zeugen C. vertraut gewesen ist. Auch insoweit kann die Berufungskammer der Einschätzung des Arbeitsgerichts auf Seite 25 seiner Entscheidungsgründe im vollen Umfang folgen und macht sich diese gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen. Allein die Nähe der Telefonzelle zu dem Wohnsitz des Zeugen F. spricht nicht dafür, dass dieser den Anruf vom 19.12.2014 getätigt haben soll. Das Gegenteil ist der Fall. Aus Sicht des Zeugen F. wäre es wohl eher ungünstig gewesen, für einen Drohanruf eine Telefonzelle zu benutzen, die sich in unmittelbarer Nähe seines Wohnsitzes befindet, da dies möglicherweise den Verdacht auf ihn gelenkt hätte. Darüber hinaus trägt der Kläger auch mit der Berufungsbegründung kein Motiv für ein Handeln des Zeugen F. vor.



    Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz nicht zu seinem pauschalen Vortrag näher vorgetragen, dass der Zeuge F. und der Verwaltungsleiter C. in der Vergangenheit aneinandergeraten sein sollen. Der Zeuge C. hatte in der Vernehmung vor dem Arbeitsgericht gerade bekundet, dass es zwischen ihm und dem Mitarbeiter F. niemals entsprechende Auseinandersetzungen gegeben habe. Darüber hinaus kann die Kammer auch der Auffassung des Arbeitsgerichts folgen, dass es als abwegig erscheint, dass der Zeuge F. die Stimme des Klägers täuschend nachmachen kann. In der Berufungsinstanz trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 07.11.2016 und dort auf Seite 3 selbst vor, dass seine Sprechweise von einem geübten Sprecher mit Düsseldorfer Tonfall nachgemacht werden könne. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch nicht, dass der Zeuge F. ein solcher geübter Sprecher ist. Hinzu kommt, dass von dem beklagten Lande bereits in der ersten Instanz auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 02.04.2015 vorgetragen worden ist, dass der Zeuge F. in L./C. geboren ist und seine Sprache bis heute unverkennbar einen c.-t. Dialekt aufweist und er wegen dieses Dialekts neben anderen Eigenheiten ein rollendes "r" spricht. Der Kläger hat diesem Vorbringen des beklagten Landes weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz widersprochen. Der Zeuge F. scheidet damit als Anrufer aus.



    Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C. kann der Kläger auch nicht mit Erfolg anführen, dass sein Name in dem LKA wegen seiner Auffälligkeit bekannt war und es deswegen für eine andere Person "witzig" gewesen sein könnte, den Zeugen C. mit seinem Namen zu bedrohen. Dem steht bereits entgegen, dass die während des Telefonanrufes vom 19.12.2014 von dem Anrufer wiedergegebenen Sachverhalte nicht allgemein bekannt gewesen sind. Dies gilt insbesondere für die Abkürzung "ZA 1" und den Umstand, dass es im Jahre 2012 eine Strafanzeige des Klägers gegen den Zeugen C. wegen Nötigung gegeben hatte. Diese war nach Aussage des Zeugen C. die einzige Strafanzeige gegen ihn während seiner Dienstzeit und neben dem Kläger und ihm selbst nur wenigen weiteren Personen im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen bekannt. Diesem Bekunden des Zeugen C. hat der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich widersprochen. Aus vorgenannten Gründen kann der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C. auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein geübter Sprecher mit Düsseldorfer Tonfall die Sprechweise des Anrufers ohne weiteres nachmachen könne, denn dieser geübte Sprecher kennt nicht die während des Telefonates wiedergegebenen weiteren Sachverhalte wie die Strafanzeige des Klägers gegen den Zeugen C. und die Abkürzung "ZA 1".



    b) Die Berufungskammer kann auch der Einschätzung des Arbeitsgerichts folgen, dass der Kläger am 19.12.2014 nicht von ca. 20:30 Uhr bis 20:50/20:53 Uhr mit dem Zeugen P. und sodann gegen 20:54 Uhr mit der Zeugin G. vor der Haustür seines Wohnhauses gesprochen hat.



    Dies hat das Arbeitsgericht auf den Seiten 17 bis 26 in sorgfältiger Weise erschöpfend begründet. Die Berufungskammer vermag dem Weiteres nicht hinzuzufügen und macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen. Die Angriffe des Klägers in der Berufungsinstanz geben lediglich zu nachfolgenden Anmerkungen Anlass:



    Auch die Berufungskammer teilt die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass die Einlassungen des Klägers im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht glaubhaft sind. Insoweit kann auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts in dem ersten vollen Absatz auf Seite 19 seiner Entscheidungsgründe verwiesen werden. Auch mit der Berufungsbegründung hat der Kläger nicht erklärt, warum er erstmals in der öffentlichen Sitzung vom 26.03.2015 überwiegend auf die Minute genau das Geschehen am Abend des 19.12.2014 schildern konnte, ohne dass es hierfür beispielsweise anhand einer schriftlichen Aufzeichnung eine Erinnerungshilfe gegeben hat. Dem kann der Kläger nicht auf Seite 3 unten seines Schriftsatzes vom 07.11.2016 allein damit begegnen, dass die Argumentation des Arbeitsgerichts den Erfahrungsgrundsätzen des täglichen Lebens widersprechen würde. Das Gegenteil ist der Fall, denn um einen Abend, der am 26.03.2015 mittlerweile ein Vierteljahr zurückgelegen hat, anhand von Minutenangaben wiedergeben zu können, bedarf es einer Gedächtnishilfe. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, da der Kläger am 19.12.2014 bis zu dem ersten Kontakt mit der Polizei nicht davon ausgehen konnte, dass der Ablauf des Abends des 19.12.2014 bedeutsam werden könnte.



    Darüber hinaus hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht den Widerspruch in seinen beiden Einlassungen in den öffentlichen Sitzungen vom 26.3.2015 und vom 9.7.2015 aufgeklärt, der darin besteht, dass er in der öffentlichen Sitzung vom 26.3.2015 bekundete, dass er seine geschiedene Ehefrau gegen 20:54 Uhr vor seiner Haustür getroffen habe, dass er anschließend in seine Wohnung gegangen sei und dass er sodann gegen 21:05 Uhr/21:10 Uhr mit seinem Pkw in das Tanzlokal nach Krefeld gefahren sei. In der Sitzung vom 9.7.2015 hat er demgegenüber ausgeführt, dass er nach dem ersten Aufeinandertreffen mit seiner geschiedenen Ehefrau fünf Minuten vor der Haustür auf sie gewartet habe, dann erneut mit ihr gesprochen habe und dann in seinen Pkw eingestiegen sei, um in das Tanzlokal nach Krefeld zu fahren. Dabei gab er zunächst an, nicht noch einmal in seine Wohnung gegangen zu sein. Anschließend relativierte er diese Einlassung jedoch wieder und bekundete, dass er vielleicht aber auch nochmal hoch in seine Wohnung auf Toilette gegangen sei, dies aber nicht mehr hundertprozentig sagen könne, allerdings meine "ja". Für diesen widersprüchlichen Vortrag hat der Kläger in der Berufungsinstanz keine Begründung gegeben. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich an den Abend des 19.12.2014 nach Angaben von einzelnen Minuten erinnern will, andererseits aber dann sich widerspricht, ob er nach dem Gespräch mit seiner Ehefrau nochmal nach oben in seine Wohnung gegangen ist oder nicht.



    Darüber hinaus hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht zu der Darstellung des Arbeitsgerichts hinsichtlich seines Vortrages bzgl. der am Abend des 19.12.2014 geführten Telefongespräche vorgetragen, die von der von ihm selbst vorgelegten Verbindungsübersicht seines Mobiltelefons abweicht. Es kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 19 unten und 20 oben der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Die von dem Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeiteten Widersprüche des Klägers hat dieser mit der Berufungsbegründung nicht aufgeklärt.



    c) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch begründet, dass die Aussage des Zeugen P. und der Zeugin G. nicht glaubhaft sind, da sie zum Einen mit den Einlassungen des Klägers nicht übereinstimmen, aber auch die Aussagen der beiden Zeugen selbst nicht übereinstimmen.



    Auch hier war zu beachten, dass nach den oben unter II. 4. geschilderten Grund- sätzen gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes grundsätzlich gebunden ist, soweit durch den Berufungskläger nicht Fehler des erstinstanzlichen Gerichts in dem Beweisaufnahmeverfahren vorgetragen werden. Nach diesen Grundsätzen kann sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG im vollen Umfang den sorgfältigen, zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen auf Seite 21 und 22 und 23 bis 25 des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der von dem Arbeitsgericht erfolgten Würdigung der Aussagen des Zeugen P. und der Zeugin G. im vollen Umfang anschließen. Der Kläger hat sich mit seinen zweitinstanzlichen Schriftsätzen nicht mit der von dem Arbeitsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung der Aussagen des Zeugen P. und der Zeugin G. auseinandergesetzt. Hierfür reicht der zweitletzte Satz auf Seite 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 07.11.2016 nicht aus, mit welchem er darauf hinweist, dass für die Zeugin G. die Ereignisse, also die zufällige Wahrnehmung der Tatsache, dass sich der Kläger mit irgendjemand unterhalten hat, sowie die Wahrnehmung des Zeugen P., der auf den Fußgängerverkehr auf der G. straße nicht geachtet hat, anders zu bewerten gewesen seien als die Reaktion des Klägers. Denn die Widersprüche bestehen nicht hinsichtlich zufälliger oder beiläufiger Tatsachen. Es bestehen erhebliche Unterschiede in den Aussagen des Zeugen P. und der Zeugin G.. Dies wird schon allein daran deutlich, dass der Zeuge P. bekundet hat, dass er am 19.12.2014 ununterbrochen etwa 20 bis 25 Minuten mit dem Kläger vor der Haustür gesprochen habe und dass dieses Gespräch gegen fünf vor bzw. kurz vor neun Uhr sein Ende gefunden habe. Die Zeugin G. hat dagegen bekundet, dass sie bereits gegen 20:30 Uhr an der Haustür aus dem Augenwinkel heraus gesehen habe, dass der Kläger dort gestanden und sich unterhalten habe, dass der Kläger sodann hinter ihr her sei, dass er ihr auf die Schulter geklopft und schließlich gefragt habe, ob er ihr helfen könne. Ein Gespräch des Klägers mit einer anderen Person müsste dementsprechend zwangsläufig unterbrochen worden sein. Darüber hinaus hat die Zeugin G. auch ausgesagt, dass sie von ca. 20:40 Uhr bis ca. 20:45 Uhr/20:47 Uhr mit dem Kläger vor der Haustür gesprochen habe. In dieser Zeit kann der Kläger daher nicht zugleich mit dem Zeugen P. eine Unterhaltung am selben Ort geführt haben, zumal der Zeuge P. auch bekundet hat, dass er die Zeugin G. am Abend des 19.12.2014 weder während des Gesprächs mit dem Kläger noch im Anschluss daran gesehen habe.



    d) Der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 08.11.2016 vorgetragene Sachverhalt hinsichtlich der Zeugin N. ist unerheblich.



    Dies beruht darauf, dass sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht ergibt, wann genau diese den Kläger am 19.12.2014 gesehen haben soll. Die von der Zeugin wahrgenommene Wohnungsbesichtigung soll um 20.00 Uhr gewesen sein. Nach dem Vortrag des Klägers auf Seite 2 oben seines Schriftsatzes vom 08.11.2016 soll sie bekunden können, dass er am 19.12.2014 abends zwischen 20.30 Uhr und 21.00 während eines Zeitraumes von 15 Minuten sich an der Adresse G. straße 47 aufgehalten haben soll. Der Kläger erklärt jedoch nicht, wieso die Zeugin N. eine Aussage über seinen Aufenthaltsort über einen Zeitraum von 15 Minuten abgeben können soll. Auf der Mitte der Seite 2 seines Schriftsatzes vom 08.11.2016 trägt er selbst vor, dass er und die Zeugin sich begegnet sind, ohne dass man ins Gespräch kam. Eine solche Begegnung kann nicht 15 Minuten angedauert haben, sondern allenfalls wenige Sekunden. Es war damit maßgebend, wann diese Begegnung stattgefunden hat. Dies hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 08.11.2016 aber nicht näher konkretisiert, sondern lässt den Zeitraum auf Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 08.11.2016 für eine Zeitspanne von 20.30 Uhr bis 21.00 Uhr offen. Dies ist mit der von dem Arbeitsgericht auf der Mitte der Seite 13 der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zutreffend wiedergegebenen Darlegungslast in einem Kündigungsschutzverfahren nicht vereinbar.



    Der kündigende Arbeitgeber ist zwar für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die als wichtige Gründe i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein können (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222). Dies schließt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von Umständen ein, die den Arbeitnehmer entlasten (vgl. BAG 27.9.2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 28 m.w.N., AP Nr. 240 zu § 626 BGB). Dabei braucht der kündigende Arbeitgeber allerdings nicht von vornherein alle nur denkbaren, den Arbeitnehmer entlastenden Umstände zu widerlegen. Vielmehr ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Umstände, die ihn entlasten sollen, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber ihre Überprüfung und - wenn er sie für unrichtig hält - auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222).



    Diesen Anforderungen genügt das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers, mit welchem er sich entlasten will, nicht. Da die Begegnung mit der Zeugin N. mit dem Kläger nicht 15 Minuten angedauert haben kann, sondern allenfalls wenige Sekunden, war ganz maßgebend, wann diese erfolgte. Weil nach dem von dem Kläger nicht widersprochenen Feststellungen des Arbeitsgerichts der Weg mit dem PKW zu der Telefonzelle in der H. Allee 77 nur 10 Minuten dauert und das Telefongespräch gegen 20.50 Uhr stattgefunden hat, konnte eine Begegnung der Zeugin mit dem Kläger am Abend des 19.12.2014 einem durch ihn durchgeführten Anruf bei dem Zeugen C. nur dann nicht entgegen stehen, wenn die Begegnung noch vor 20.40 Uhr erfolgt war. Der Kläger hat den Zeitpunkt der Begegnung schriftsätzlich aber nicht zeitlich genau bestimmt. Er hat auch nicht behauptet, dass ihm das nicht möglich sei. Letzterem steht auch bereits entgegen, dass er mit der Zeugin später über die Begegnung gesprochen hat und diese nach seinem Vorbringen in dem letzten Absatz auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 08.11.2016 sich in ihrem Kalender vergewissert hat und die entsprechenden Daten in ihrem Kalender eingetragen haben soll. Dass sich aus diesem Kalender nicht ergibt, wann die Wohnungsbesichtigung zu Ende gewesen ist, hat der Kläger nicht behauptet.



    Selbst wenn dies aber so wäre, so hätte der Kläger, der mit der Zeugin in Kontakt steht und die nach seinen Angaben auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 08.11.2016 seine Nachbarin ist, ja zumindest klären können und dann vortragen können, wann die Wohnungsbesichtigung, die in ihrem Kalender für 20.00 Uhr eingetragen war, geendet hat. Daran hätte dann gegebenenfalls festgestellt werden können, ob hier eine Begegnung mit dem Kläger nicht mehr vor 20.40 Uhr erfolgt war, so dass dies den Kläger dann daran gehindert hätte, mit dem Auto gegen 20.50 Uhr an der Telefonzelle in der H. Allee 77 in Düsseldorf zu sein.



    Zwar hat der Kläger dann in dem Kammertermin vom 08.06.2017 behauptet, dass die Zeugin N. ihn kurz vor 21.00 Uhr gesehen haben soll. Dieser Vortrag des Klägers war aber hinsichtlich des genauen Zeitpunktes neu, zu diesem hätte dem beklagten Land demgemäß eine Stellungnahmefrist gewährt werden müssen, damit das beklagte Land die Angaben des Klägers überprüfen kann und - wenn es diese für unrichtig hält - auch einen erforderlichen Beweis antreten kann.



    Dementsprechend hat das beklagte Land dann auch zu Protokoll erklärt, dass es den Vortrag des Klägers als verspätet ansieht. Das neue Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Zeitpunktes der Begegnung um kurz vor 21.00 Uhr am 19.12.2014 war auch verspätet, so dass es gemäß § 67 Abs.4 Satz 1 zurückzuweisen ist. Der Kläger hätte gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG den genauen Zeitpunkt der Begegnung mit der Zeugin N. bis zu der am 08.11.2016 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist vortragen können, da er auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 08.11.2016 selbst angegeben hat, dass die Zeugin N. ihm nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, welche am 15.08.2016 gewesen ist, mitgeteilt hat, dass sie ihn gesehen hat. Dieses Gespräch muss vor der am 08.11.2016 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist gewesen sein, denn ansonsten hätte der Kläger nicht mit der weiteren Berufungsbegründung vom 08.11.2016 über das Gespräch mit der Zeugin N. berichten können. Da der nun mit kurz vor 21.00 Uhr behauptete Zeitpunkt der Begegnung mit der Zeugin N. dem Kläger damit gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bekannt war und die dem beklagten Land zu gewährende Äußerungsfrist auf das neue Vorbringen des Klägers zu einer Verzögerung des Rechtsstreites führt, weil ein neuer Termin anberaumt hätte werden müssen, konnte das neue Vorbringen nur zugelassen werden, wenn dessen Verspätung nicht auf einem Verschulden des Klägers beruht. Dass dies der Fall war und weswegen den Kläger kein Verschulden trifft, hat der Kläger nicht behauptet und auch nicht dargestellt.



    e) Die Erklärung des Zeugen K. vom 16.03.2017 auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts und die Behauptungen des Klägers auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 27.03.2017 vermögen keine Änderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts herbeizuführen, denn sie sind unsubstantiiert.



    Auch hier ist wiederum auf die Darlegungs- und Beweislast in einem Kündigungsschutzverfahren über eine verhaltensbedingte Kündigung hinzuweisen.



    Der kündigende Arbeitgeber ist zwar für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die als wichtige Gründe i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein können (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222). Dies schließt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von Umständen ein, die den Arbeitnehmer entlasten (vgl. BAG 27.9.2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 28 m.w.N., AP Nr. 240 zu § 626 BGB). Dabei braucht der kündigende Arbeitgeber allerdings nicht von vornherein alle nur denkbaren, den Arbeitnehmer entlastenden Umstände zu widerlegen. Vielmehr ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Umstände, die ihn entlasten sollen, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber ihre Überprüfung und - wenn er sie für unrichtig hält - auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222).



    Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27.03.2017 nicht. Der Kläger will einwenden, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem er gedroht haben soll, ein Telefongespräch gegeben haben soll, an dem er jedoch nicht teilgenommen hat, sondern andere Personen, unter anderem der Zeuge K.. Diese Behauptung des Klägers führt nicht zu einer Unvollständigkeit der Aussage des Zeugen C.. Denn der Kläger hat nach der oben beschriebenen Darlegungs- und Beweislast entlastende Umstände so genau vorzutragen, dass der Arbeitgeber diese überprüfen kann. Dies führt hier dazu, dass der Kläger die neben den Zeugen K. an diesem behaupteten weiteren Telefongespräch beteiligten weiteren Personen zu benennen hat und insbesondere auch vorzutragen hat, wer denn dann von diesen die Drohung gegenüber dem Zeugen C. ausgesprochen haben soll. Dies ist dem Kläger auch möglich, denn er behauptet nicht, dass er die anderen Personen nicht kennt. Zwar hat er nach seinen Angaben an diesem Telefongespräch nicht teilgenommen. Dennoch kennt er dieses Gespräch und weiß, dass der Zeuge K. an diesem Gespräch teilgenommen hat. Der Kläger steht mit dem Zeugen K. in Kontakt, denn nur von ihm kann er von dem weiteren Telefongespräch Kenntnis erlangt haben. Der Zeuge K. wiederum kennt den Namen der Person, welche die Drohung in dem weiteren Telefongespräch ausgesprochen haben soll. Dies hat er am 16.03.2017 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt. Dem Kläger war damit eine substantiierte Einlassung durch Nennung zumindest derjenigen Person möglich, welche statt seiner gedroht haben soll, denn er kann den Namen von dem Zeugen K., mit dem er in Kontakt steht, erfahren und sich dann zu seiner Entlastung substantiiert auf den von dem beklagten Land erhobenen Vorwurf einlassen. Der Kläger nennt keine Gründe, warum ihm dieser Weg der substantiierten Einlassung nicht möglich ist bzw. warum er keine genauen Angaben macht. Dies hat zur Folge, dass seinem Vorbringen hinsichtlich eines weiteren Telefongespräches nicht nachgegangen werden kann.



    f) Die weiteren Erklärungen des Klägers auf Seite 2 des Protokolls der Kammersitzung vom 08.06.2017 vermögen ebenfalls keine Änderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts herbeizuführen.



    Selbst wenn seine Ehefrau entgegen ihrer Aussage in dem Kammertermin vom 09.07.2015 erst kurz vor 21.00 Uhr das Haus wieder betreten haben sollte, so bleibt dennoch der Widerspruch ihrer Aussage zu der Aussage des Zeugen P. bestehen. Dieser beruhte bereits darauf, dass der Zeuge P. bekundete, dass er am 19.12.2014 ununterbrochen etwa 20 bis 25 Minuten mit dem Kläger vor der Haustür gesprochen habe und dass dieses Gespräch gegen fünf vor bzw. kurz vor neun Uhr sein Ende gefunden habe. Die Zeugin G. hat dagegen bekundet, dass sie bereits gegen 20:30 Uhr an der Haustür aus dem Augenwinkel heraus gesehen habe, dass der Kläger dort gestanden und sich unterhalten habe, dass der Kläger sodann hinter ihr her sei, dass er ihr auf die Schulter geklopft und schließlich gefragt habe, ob er ihr helfen könne. Ein Gespräch des Klägers mit einer anderen Person müsste dementsprechend zwangsläufig unterbrochen worden sein. Der Zeuge P. hat jedoch ausgesagt, dass es keine Unterbrechung des Gespräches gegeben habe und dass er die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht gesehen habe.



    Auch die weitere Erklärung des Klägers, dass seine Ehefrau und der Zeuge P. sich nicht gesehen haben, weil er in einem Eckhaus an der Ecke L. straße/G. straße wohnt, Herr P. in der L. straße gestanden habe und seine Ehefrau in der G. straße deswegen habe nicht sehen können, kann hier zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch mit dieser Erklärung wird der Widerspruch in den Aussagen des Zeugen P. und der Zeugin G., dass nach der Aussage der Zeugin G. das Gespräch des Klägers mit dem Zeugen P. hätte unterbrochen sein müssen, nicht aufgelöst. Denn der Kläger soll nach ihrer Aussage hinter ihr her sein, ihr auf die Schulter geklopft haben und schließlich gefragt haben, ob er ihr helfen könne. Der Zeuge P. hat demgegenüber ausgesagt, dass es keine Unterbrechung des Gespräches gegeben habe.



    5. Ein mögliches schuldloses Handeln des Klägers steht der außerordentlichen Kündigung vom 13.01.2015 nicht entgegen, so dass auch die von dem Kläger in dem Kammertermin vom 08.06.2017 abgegebene Erklärung, dass das Strafgericht wegen des hier geprüften Vorwurfes ihn freigesprochen hat, keine Veränderung herbeiführen kann, denn der Kläger ist nach seinen Angaben wegen mangelnder strafrechtlicher Verantwortlichkeit freigesprochen worden.



    Hinsichtlich der Feststellung, dass hier selbst ein möglicherweise schuldloses Handeln des Klägers für eine außerordentlichen Kündigung ausreicht, kann auf die zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts auf den Seiten 26 und 27 seiner Entscheidungsgründe verwiesen werden, denen die Berufungskammer im vollen Umfang folgen kann und die sie sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen macht. Der Kläger hat diesen Teil der Entscheidungsgründe nicht gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO mit seiner Berufungsbegründung angegriffen.



    6. Vorstehendes gilt auch für die Feststellungen des Arbeitsgerichts auf den Seiten 29 bis 31 der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, die sich damit befassen, dass eine Abmahnung nicht erforderlich war und dass die Interessenabwägung nicht zugunsten des Klägers hat ausfallen können. Wiederum macht sich die Berufungskammer die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Auch diesen Teil der Entscheidungsgründe hat der Kläger nicht gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO mit seiner Berufungsbegründung angegriffen.



    7. Desgleichen gilt auch für die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB, die Unverzüglichkeit der Kündigungserklärung im Sinne von § 91 Abs. 5 SGB IX, den Zugang der Kündigung am 14.01.2015 um 15.12 Uhr und die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVG NRW. Das Arbeitsgericht hat auf den Seiten 31 bis 34 seiner Entscheidungsgründe wiederum aufgrund sorgfältiger und ausführlicher Prüfung festgestellt, dass das beklagte Land die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat, dass die Kündigung am 14.01.2015 um 15.12 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden ist, dass dies unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX gewesen ist und dass der Personalrat ordnungsgemäß im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVG NRW beteiligt worden ist. Die Berufungskammer vermag dem Weiteres nicht hinzuzufügen. Dementsprechend hat auch der Kläger diesen Teil der Entscheidungsgründe nicht gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO mit seiner Berufungsbegründung angegriffen.



    III.



    Die Kosten der Berufung hat der Kläger gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.



    IV.



    Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor. Es ist weder über Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entschieden, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch liegt eine divergente Entscheidung der Kammer zu einer divergenzfähigen Entscheidung eines Divergenzgerichtes vor, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Schließlich ist auch kein absoluter Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG.

    Höwelmeyer
    Berndt
    van den Berg

    Vorschriften§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX, § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 355 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 513 Abs. 1 2. Alt, § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG, § 626 Abs. 2 BGB, § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVG NRW, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG