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  • 18.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145817

    Arbeitsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 10.11.2015 – 1 Ga 80/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    1 Ga 80/15

    ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

    BESCHLUSS

    In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

    xxx

    hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf
    ohne mündliche Verhandlung am 10.11.2015
    durch den Richter am Arbeitsgericht Q. als Vorsitzenden

    b e s c h l o s s e n:

    1. Dem Antragsgegner wird es untersagt, seinen Mitgliedern und alle Kabinenbeschäftigten der Antragstellerin am Standort Düsseldorf (DUS) zu Streiks am Dienstag, 10.11.2015, ab Zustellung dieses Beschlusses bis 23:00 Uhr, bei der Antragstellerin betreffend Flüge auf der gesamten Flotte (Kurz- und Langstreckenmuster) aufzurufen und/oder Streiks im genannten Zeitraum durchzuführen.

    2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro (in Worten: zweihunterfünfzigtausend), ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorsitzenden O., angedroht.

    3. Im übrigen wird der Antrag wegen Zeitablaufs zurückgewiesen.

    4. Bei der Zustellung dieses Beschlusses sind beglaubigte und einfache Abschriften des Antrags beizufügen.

    5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.

    6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt.

    Gründe:

    Das Arbeitsgericht ist örtlich zuständig. In Düsseldorf liegt der sog. Erfolgsort, weil in Düsseldorf in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wird. Damit befindet sich in Düsseldorf (auch) der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO.

    Zur inhaltlichen Begründung wird auf das glaubhaft gemachte Vorbringen in der Antragsschrift und das unstreitige Vorbringen beider Parteien verwiesen. Dem Antragsgegner brauchte nicht erneut rechtliches Gehör gewährt zu werden, da er im Rahmen seiner umfangreichen Schutzschrift zu allen erheblichen Gesichtspunkten des Antrages bereits Stellung genommen hat.
    Entscheidend ist, dass das tarifliche Ziel des Antragsgegners nicht konkret formuliert worden ist. Es mag dahinstehen, ob die Anforderungen, die an ein annahmefähiges Vertragsangebot zu stellen sind, erfüllt sein müssen. Jedenfalls muss hinreichend klar sein, welche(s) Tarifziel/e verfolgt wird / werden.

    Im Streitfall ist das Vorbringen des Antragsgegners hierzu sogar widersprüchlich: Auf Seite 26 ihrer Schutzschrift fordert sie eine „Beibehaltung der Übergangsversorgung“; an anderer Stelle (Seite 28) wird als Tarifziel „die Schaffung einer neuen Übergangsversorgungsregelung“ formuliert.
    Soll aber die bisherige Übergangsversorgung beibehalten werden, schließt dies eine neue Regelung hierzu denknotwendig aus.