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  • 09.10.2014 · IWW-Abrufnummer 172102

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 20.03.2014 – 18 Sa 78/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In der Rechtssache - Klägerin/Berufungsklägerin - Proz.-Bev.: gegen - Beklagte/Berufungsbeklagte - hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 18. Kammer - durch den Richter am Arbeitsgericht Gundel, den ehrenamtlichen Richter Fischer und die ehrenamtliche Richterin Kocken auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2014 für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kn. Ludwigsburg - vom 07.11.2013 (12 Ca 1786/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der Drittschuldnerklage über die Verpflichtung des Beklagten gepfändetes Arbeitsentgelt an die Klägerin abzuführen. Die Klage ist als Teilklage im Umfang von 1.200,00 EUR erhoben. Die Klägerin ist Inhaberin einer Forderung aufgrund eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts H. vom 24. März 2000, der dem Schuldner am 29. März 2000 zugestellt wurde (vgl. Bl. 4 d. erstinstanzlichen Akte). Die Forderung beläuft sich zum Stand 8. April 2013 auf insgesamt 3.092,60 EUR, bestehend aus Hauptforderung, Kosten, Auslagen und Zinsen (vgl. Bl. 5 und 6 d. erstinstanzlichen Akte). Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts B. vom 7. Mai 2013 (3 M ........) hat die Klägerin das Arbeitsentgelt des E. bei der Beklagten, E., gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung wurden der Beklagten am 16. Mai 2013, 12.45 Uhr zugestellt (vgl. Bl. 7 bis 17 sowie 18 und 19 d. erstinstanzlichen Akte). Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe trotz weiterer Mahnung und Aufforderung vom 6. Juni 2013 und 21. Juni 2013 eine vollständige und korrekte Drittschuldnererklärung nicht abgegeben. Sie ist der Auffassung, ohne ordnungsgemäß erteilte Drittschuldnerauskunft nicht wissen zu können, ob zwischenzeitlich pfändbares Einkommen vorhanden sei oder vorhanden gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass der Gläubiger davon ausgehen dürfe, die gepfändete Forderung beim Drittschuldner in vollem Umfang beitreiben zu können, wenn die Drittschuldnerauskunft unterbleibe. Die Klägerin hat erstinstanzlich wegen eines Teilbetrags der Forderung beantragt, im Wege des Versäumnisurteils zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Das Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - hat mit (unechtem) Versäumnisurteil vom 07. November 2013 (12 Ca 1786/13) die Klage abgewiesen. Der Vortrag der Klägerin rechtfertige nicht, nach dem Klagantrag zu erkennen. Der Klagvortrag sei nicht schlüssig. Eine Drittschuldnerklage setze unter anderem Vortrag voraus, dass die gepfändete angebliche Forderung tatsächlich bestehe und in welcher Höhe sie pfändbar sei. Dazu habe die Klägerin darzulegen, in welchem Arbeitsverhältnis der Schuldner beim Drittschuldner stehe, welches Nettoeinkommen dem Schuldner hieraus zufließe und inwieweit es unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten von der Pfändung erfasst werde. Die klagende Partei habe nicht vorgetragen, welches Arbeitsentgelt der Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis erziele, welches Nettoeinkommen sich hieraus ergebe und welche Anteile dieses Nettoeinkommen pfändbar seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergebe sich aus der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung ggf. ein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dies befreie den Vollstreckungsgläubiger jedoch nicht von einem schlüssigen Vortrag im Rahmen der Drittschuldnerklage. Der Bundesgerichtshof habe in der seitens der Klägerin zitierten Entscheidung allein entschieden, dass dem Zwangsvollstreckungsgläubiger das Kostenrisiko einer vergeblich angestrengten Drittschuldnerklage genommen werden solle, indem er im Rahmen der zunächst angestrengten Drittschuldnerklage für den Fall, dass die geltend gemachte Forderung nicht bestehe, nach § 263 ZPO auf die Schadenersatzklage übergehen könne und eine Verurteilung des Drittschuldners zu erreichen vermöge, die bisher entstandenen Kosten zu erstatten. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 7. November 2013 (12 Ca 1786/13) wurde der Klägerin am 21. November 2013 zugestellt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. November 2013, beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingegangen 25. November 2013, Berufung erhoben und diese zugleich begründet. Die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vom 23. November 2013 wurde dem Beklagten am 16. Januar 2014 zugestellt (vgl. Bl. 8 d. Akte). Der Beklagte hat keinen prozessführungsbefugten Bevollmächtigten bestellt und sich auch sonst im Verfahren nicht eingelassen. In der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - habe die klare und eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verstanden. In der Entscheidung heiße es eindeutig, dass der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen vollständig einklagen dürfe. Dann aber müsse der Gläubiger gerade nicht vortragen, welches Arbeitsentgelt der Schuldner von dem Drittschuldner erhalte und welches Nettoeinkommen pfändbar sei. Dies sei auch völlig widersinnig, weil der Gläubiger aufgrund der unterbliebenen Drittschuldnerauskunft dies gerade nicht wissen könne. Im Übrigen müsse der Gläubiger, selbst wenn der Schuldner in seiner eidesstattlichen Versicherung entsprechende Angaben gemacht habe, sich darauf nicht verlassen, sondern vielmehr die Möglichkeit der Überprüfung dieser häufig fehlerhaften Angaben durch die Drittschuldnerauskunft haben. Zuletzt bestehe für den Gläubiger auch schlicht und ergreifend keine andere Möglichkeit. Diesem sei es nicht möglich, ohne weitere Kenntnisse eine Klage einfach "schlüssig zu lügen". Ein frei erfundenes Nettoeinkommen vorzutragen, wissend, dass dies an den Haaren herbeigezogen sei, stelle einen versuchten Prozessbetrug dar. Die Klägerin sei deshalb ihrer Darlegungslast nachgekommen. Die Klägerin beantragt weiter, die Revision für den Fall der Zurückweisung der Berufung zuzulassen. Zum Einen liege eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage vor, welche grundsätzliche Bedeutung habe (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Zum Anderen weiche eine klagabweisende Entscheidung von dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2012 (3 Sa 1004/11) ab, weshalb ein Divergenzfall nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliege. In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München sei exakt dasselbe vorgetragen worden, wie im vorliegenden Verfahren. Allein habe das Arbeitsgericht München, als erste Instanz, die Klage hinsichtlich eines anderen Punktes wegen angeblicher Unschlüssigkeit abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2014 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, im Wege des Versäumnisurteils wie folgt zu erkennen: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 07.11.2013, Az: 12 Ca 1786/13, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Zulässigkeit der Berufung 1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist mit anwaltlichem Schriftsatz begründet worden. Die Berufung setzt sich noch hinreichend mit dem Argument auseinander, mit dem das Arbeitsgericht den Anspruch der Klägerin abgewiesen hat. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat die Berufungsklägerin die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. zuletzt: BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14f, NZA 2013, 928, Volltext zitiert nach [...]; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44 jeweils mwN.). Hieran gemessen, genügt die Darlegung der Klägerin, trotz Bedenken, den Anforderungen. Die Klägerin gibt zwar die bereits erstinstanzlich in der Klagschrift zitierte Textpassage aus dem Urteil des BGH vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - Rn. 11 f., NJW-RR 2006, 1566 wieder. Sie setzt sie sich darüber hinaus damit auseinander, weshalb aus ihrer Sicht das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht von der Schlüssigkeit der Klage ausgegangen ist. Sie ist der Ansicht, die Nichterteilung einer Drittschuldnerauskunft habe zur Folge, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung ohne weitere Darlegungen als vollständig beitreibbar anzusehen sei. Da der Maßstab der Schlüssigkeit nicht anzulegen ist, genügt diese Begründung den Anforderungen. 2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. B. Begründetheit der Berufung Die Drittschuldnerklage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Zulässigkeit der Klage 1. Die Klage ist unter dem Gesichtspunkt der Teilklage hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat eine Teilklage in Form der sog. "offenen Teilklage" erhoben. Sie hat kenntlich gemacht, dass sie mit dem Klagantrag aus der Klagschrift vom 11. September 2013, der auch Gegenstand des Berufungsantrages ist, 1.200,00 Euro aus einer Gesamtforderung von 3.092,60 Euro zum Stand 8. April 2013 geltend macht. 2. Die Klage genügt noch der Bestimmtheit. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klägerin muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 -, Rn. 11, AP Nr. 50 zu § 253 ZPO; Stein/Jonas-Brehm ZPO 22. Aufl. § 253 Rn. 26). Zwar muss bei der Drittschuldnerklage die Klagepartei genau angeben, welche Vergütungsforderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, für welche Zeiträume von der Klagforderung als nach Ansicht der Klägerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen, umfasst sind (zu einer Teilklage bei mehreren Schadensposten: BGH 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, zu II A 1 der Gründe, NJW 1990, 2068 ; zu einer Teilklage bei mehreren Einzelforderungen: BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08, Rn. 11, AP Nr. 50 zu § 253 ZPO). Im Rahmen der Bestimmtheit der Klage ist jedoch nicht der Maßstab der Schlüssigkeit anzulegen, vielmehr muss die Rechtskraftwirkung bestimmbar sein Stein/Jonas-Brehm ZPO 22. Aufl. § 253 Rn. 28 und 54 f.). Da stets eine angeblich bestehende Forderung gepfändet und damit Gegenstand des Pfändungspfandrechtes ist, ist hinsichtlich der Bestimmtheit als Sachurteilsvoraussetzung keine schlüssige Darlegung der gepfändeten Forderung zu verlangen. Hinreichend erscheint vielmehr, wenn das Rechtsverhältnis umrissen ist und die dem Pfändungspfandrecht angeblich unterliegende Forderung wenigstens nach Zeiträumen umrissen ist, wodurch der äußere Umfang der Rechtskraft hinreichend bestimmt ist (zur Teilklage: Münchner Kommentar-Becker-Eberhard ZPO 3. Aufl. § 53 Rn. 104f; Stein/Jonas-Brehm ZPO 22. Aufl. § 253 Rn. 26; zur Bestimmtheit der Drittschuldnerklage und zum Antrag: Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn. 200 f.). Die Auslegung prozessualer Erklärungen erfolgt aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers. Entscheidend ist, welchen Inhalt die Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Sinnzusammenhangs und einer, ihr etwa beigegebenen, Erläuterung aus Sicht des Prozessgegners und des Gerichts hat. Im Zweifel ist der Inhalt gewollt, der nach den Maßstäben der Rechtsordnung "vernünftig" ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (zuletzt: BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 597/12 -, Rn.16, NZA 2014, 331 ). Nach vorstehenden Grundsätzen ist die Klage hinreichend bestimmt. Im Wege der Auslegung des Antrages anhand der Ansicht der Klägerin, der Klagbetrag iHv. von 1.200 Euro sei für den Zeitraum nach der Zustellung der Pfändung am 17. Mai 2013 und der Klagerhebung mit Schriftsatz vom 11. September 2013 voll beitreibbar, weil der Beklagte keine Drittschuldnererklärung abgegeben habe, ist die Rechtskraft noch hinreichend bestimmbar. Die gepfändete angebliche Vergütungsforderung ist bei der erforderlichen Auslegung nach den Parteien, dem Schuldner als Forderungsgläubiger und dem Drittschuldner als Forderungsschuldner, einem Arbeitsverhältnis als Rechtsverhältnis, dem Pfändungszeitraum von 17. Mai 2013 bis 11. September 2013 und dem Umfang von insgesamt 1.200 Euro hinreichend bestimmt. 3. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. II. Begründetheit der Klage Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist in vollem Umfang unbegründet. 1. Die Kammer folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kn Ludwigsburg - vom 7. November 2013 (12 Ca 1786/13) im Ergebnis und in der Begründung. 2. Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin. Der auf Zahlung gerichtete Antrag aus der Klageschrift war abzuweisen, da es ungeachtet des wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einem schlüssigen Vortrag zum Bestand der gepfändeten und der Klägerin zur Einziehung überwiesenen Forderungen fehlt (vgl. a), die Ansicht der Klägerin, bei fehlender Drittschuldnererklärung sei die gepfändete Forderung voll beitreibbar im Gesetz, der Rechtsprechung und der Literatur keinen Anhalt findet (vgl. b) und anderweitige Darlegungs- oder Beweislasterleichterung, welche den Anspruch tragen, nicht vorliegen (vgl. c und d). a) Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Forderung der Klägerin ist nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten durch die Forderungsaufstellung nach § 138 Abs. 3 ZPO als unbestritten anzusehen. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 24. März 2000 ist der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Titel, der am 29. März 2000 dem Schuldner zugestellt wurde. Der ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts B. vom 7. Mai 2013 (3 M ......) ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung inhaltlich hinreichend bestimmt. Er ist auch wirksam zugestellt (vgl. zur Aushändigung an den Schuldner: BAG 15.10.1980 - 4 AZR 662/78 - DB 1981, 536). b) Doch fehlt es an der Darlegung der gepfändeten Forderung. Die Rüge der Klägerin, das Arbeitsgericht habe die Rechtsprechung des BGH unzutreffend angewandt und die in der Klagschrift vom 11. September 2013 sowie in der Berufungsschrift vom 23. November 2013 (Blatt 5 und 6 der Akte) in Anspruch genommenen Entscheidung des BGH (BGH 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566), nicht zutreffend gewürdigt, trägt nicht. Ein Rechtsfehler des Erstgerichts, ist nicht zu erkennen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt und die zitierte Entscheidung sich nicht zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Drittschuldnerrechtsstreit verhält (vgl. aa). Ebenso zutreffend hat das Arbeitsgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast schlüssigen Vortrags einer Drittschuldnerklage dargelegt vgl. bb) und den Sachvortrag der Klägerin zutreffend gewürdigt (vgl. cc). aa) Streitgegenstand der zitierten Entscheidung des BGH (BGH 4. Mai 2006, a.a.O., zu den Kosten einer weiteren Mahnung: BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09, Leitsatz 3 und Rn.14, NJW 2010, 1674 ) war nicht - wie vorliegend - eine Drittschuldnerklage hinsichtlich einer gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Vergütungsforderung, sondern ein Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung als Schadenersatz für ein weiteres Aufforderungsschreiben. Der Sachverhalt der Entscheidung des BGH lag zusammengefasst wie folgt: Der Kläger des dortigen Verfahrens begehrte die Zahlung angefallener Anwaltsgebühren für eine weitere Aufforderung im Fall der verspäteten Abgabe einer Drittschuldnererklärung. Die Beklagte war aufgefordert worden, die Drittschuldnererklärung binnen zwei Wochen ab Zustellung abzugeben. Sie kam dem nicht nach. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit zwei weiteren Schreiben nochmals auf, die Auskunft nachzuholen. Dies geschah nach der zweiten Aufforderung. Die durch den BGH gegebene und seitens der Klägerin zitierte Begründung, stützt deshalb die Ansicht der Klägerin nicht. Sie hat nicht den Drittschuldnerrechtsstreit hinsichtlich der gepfändeten Forderung zum Gegenstand und betrifft nicht die Frage der Anforderungen an die Schlüssigkeit und Begründetheit einer Drittschuldnerklage. Der BGH befasst sich in der auf Seite 2 und 3 der im Berufungsschriftsatz zitierten Passage (BGH 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, Rn. 10 entspricht zu II 1 b aa der Urteilsgründe, NJW-RR 2006, 1566 ), allein mit dem Umfang der Schadensersatzpflicht und dem Kostenrisiko der Rechtsverfolgung durch den Gläubiger hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten. Zunächst verneint der BGH gestützt auf die ältere Rechtsprechung (vgl. BGH 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901 Leitsatz und Rn. 11 mit umfassender Darstellung der Rechtsprechung; bestätigt: BGH 04. Mai 2006 - IX ZR 189/04, Rn. 10, NJW-RR 2006, 1566, vgl. zur Literatur statt aller: Zöller/Stöber ZPO, 30. Aufl., § 840 Rn. 15), einen einklagbarer Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnererklärung, indem er in § 840 Abs. 1 ZPO nur eine Obliegenheit des Drittschuldners sieht, weshalb ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers als Anspruchsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten nicht besteht. Sodann erläutert der BGH, in der seitens der Beklagten zitierten Urteilspassage, warum ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers nicht von Nöten ist. Nach Ansicht des BGH sei der Gläubiger hinreichend geschützt. Er habe zum Einen den einklagbaren Auskunfts- und Herausgabeanspruch nach § 836 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner, der nach dem Wortlaut ausdrücklich zum Zwecke der Geltendmachung der Forderung bestehe. Zum Anderen ordne das Gesetz zum Schutz des Gläubigers in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Schadensersatzpflicht bei Nichterfüllung der Obliegenheit durch den Drittschuldner an (ausführlich: BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901 unter Rn. 12 ff. entspricht I 2 a bis d der Gründe). Erhebt der Gläubiger Drittschuldnerklage und ergibt sich im Verfahren, dass die (angeblich) gepfändete Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist - weil der Drittschuldner die Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO nachträglich erteilt oder sich im Rechtsstreit inhaltlich einlässt - so nimmt der BGH dem Gläubiger das Kostenrisiko, indem er ihm gestattet, im laufenden Verfahren eine als sachdienlich anzusehende Klagänderung nach § 263 ZPO vorzunehmen. Der Gläubiger kann seinen Antrag auf den Schadensersatzanspruch in Höhe der angefallenen Rechtsanwaltskosten im laufenden Rechtsstreit umstellen. bb) Für eine schlüssige Drittschuldnerklage sind darzulegen (vgl. Staab NZA 1993, 439, 440; Stöber die Forderungspfändung, 14. Aufl, Rn. 952; Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. § 89 Rn. 53 mwN.; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn. 194 f.; Beispiel schlüssigen Vortrags nach § 114 ZPO: LAG Köln 17. Februar 2011 - 5 Ta 28/11 -, Rn. 13 zitiert nach [...]; Angaben zum Zeitpunkt der Pfändung, dem Einkommen, den Unterhaltspflichten: ArbG Ludwigshafen 23. Juli 1965 - 2 Ca 404/65 - WA 1965, 170): (1) Der Vollstreckungstitel mit Hauptsumme, Zinsen und Kosten, (2) die Pfändung und Überweisung der Bezüge des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber wegen der titulierten Beträge, (3) die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner, (4) in welchem Arbeitsverhältnis der Schuldner bei dem Drittschuldner steht und welche Art der Berufstätigkeit der Schuldner ausübt (Übersicht: Staab, NZA 1993, 439, Stöber, die Forderungspfändung, 14 Aufl, Rn. 952; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn. 194 f.; Tschöpe-Wessel Anwaltshandbuch, 7. Aufl. 5 I Rn. 32; Darlegung der Art der ausgeübten Tätigkeit: LAG Hamburg 3. März 1986 - 2 Sa 5/86, Leitsatz 1, NZA 1987, 68 ; Darlegung des Lebenssachverhaltes bei Pfändung eines Mandantenkontos bei einer Rechtsanwaltskanzlei: BGH 25. März 2010 - VII ZB 11/08 - Rn 9 und 18, JurBüro 2010, 440; Zum Umfang der Tätigkeit bei Möglichkeit der Beobachtung: LAG Hamm 24. November 1992 - 2 Sa 1090/92 - zitiert nach [...];), (5) welches Nettoeinkommen dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zufließt und inwieweit es von der Pfändung erfasst wird und (6) dass trotz Pfändung und Überweisung der Forderung keine Zahlung erfolgte. cc) Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei. Dabei ist die Klagepartei nicht verpflichtet, den streitigen Nebensachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen; vielmehr genügt eine Prozesspartei ihrer Darlegungspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (BAG 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - Rn. 11 f., NZA 2006, 175 ; LAG Baden-Württemberg 27.01.2011 - 3 Sa 51/10, Rn. 20 zitiert nach [...]). Dem genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Dies ergibt die Auslegung der vorgetragenen Umstände des Einzelfalles. Die pfändbare Vergütung ist nicht nach Brutto- und Nettobetrag angegeben. Nicht einmal der pfändbare Nettobetrag wurde mitgeteilt. Ebenso wenig ist Vortrag zum Unternehmensgegenstand oder zum Gegenstand, der Art oder des Umfangs der Tätigkeit des Schuldners ersichtlich. Weiter ergeben sich auch die Monate, für welche die Vergütung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin nach Ansicht der Klägerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen sind, allenfalls im Wege der Auslegung des Klagbegehrens als die Monate zwischen der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Klagerhebung. Die Klägerin hat allein den begehrten (Teil-)Gesamtbetrag klageweise geltend gemacht. Im Einzelnen: (1) Zwar ist entsprechend dem ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der mit Zustellung an die Beklagte als Drittschuldnerin wirksam wurde (§ 829 Abs. 3 ZPO) die Klägerin Gläubigerin der Forderung geworden. Sie wurde auch durch das Vollstreckungsgericht grundsätzlich ermächtigt, die Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen. (2) Doch fehlt zum Umfang und der Höhe der gepfändeten und überwiesenen angeblich bestehenden Forderung als Streitgegenstand des Drittschuldnerprozesses jeder Vortrag. Soweit die Klägerin daher aus dem gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch von dem Beklagten Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von 1.200,00 Euro verlangt, ist die Klage unschlüssig. Die Klägerin wurde im Urteil des ArbG Stuttgart - Kn. Ludwigsburg - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum Bestand eines gepfändeten und an den Kläger überwiesenen Anspruchs, der eine Zahlung zumindest in Höhe von 1.200,00 EUR rechtfertigen würde, nichts vorgetragen ist. Mit Verfügung vom 5. März 2014 hat das Berufungsgericht diese Bedenken wiederholt. Der Tatsachenvortrag des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses enthält keinen Vortrag zum Bestand und der Höhe der pfändbaren Forderung. Der wirksame Pfändungsbeschluss erlangt nur dann Wirkungen, wenn die gepfändete angebliche Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner tatsächlich besteht, gegebenenfalls auch als künftige oder aufschiebend bedingte Forderung. Ob das der Fall ist, wird nicht im Pfändungsverfahren, sondern im Prozessverfahren, also im Einziehungsprozess, der sog "Drittschuldnerklage", geprüft (Zöller-Stöber a.a.O., § 829 Rn. 4 sowie 22 und 25; Tschöpe-Wessel Anwaltshandbuch, 7. Aufl. 5 I Rn. 32; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn. 194 f.; Staab NZA 1993, 439). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trifft dazu keine Aussage. Denn gepfändet (und der Klägerin zur Einziehung überwiesen) wurde nur eine "angebliche Forderung" des Schuldners gegenüber der Beklagten. Insoweit ist es jedoch an der Klägerin als Gläubigerin zum geltend gemachten Bestand der gepfändeten Forderung zumindest schlüssig vorzutragen (keine Fiktion des Forderungsbestandes: LG Dessau-Roßlau 22. Dezember 2010 - 2 O 362/10 - Rn. 24, zitiert nach [...]). Die pfändbare Forderung jedenfalls nach den äußeren Umständen zu konkretisieren, ist Sache der Klägerin. Durch die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist allein zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch zu dem Bestehen der Forderung und deren Höhe sowie zu deren Pfändbarkeit eine Aussage getroffen. (3) Auch die durch den Gerichtsvollzieher am 17. Mai 2013 zugestellte Aufforderung die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO binnen zwei Wochen abzugeben und die weiteren folgenden Aufforderungen der Klägerin vom 6. Juni 2013 und 21. Juni 2013 gegenüber dem Drittschuldner sich nach § 840 ZPO zur Forderung zu erklären, enthalten keinen Vortrag zum Bestand oder der Höhe der Forderung. (4) Die Anlagen ersetzen keinen Sachvortrag, sie dienen allein zum Beleg des Vortrages. Doch selbst unter Heranziehung der Anlagen, lässt sich allenfalls aus der Anschrift "S. ", der Unternehmensgegenstand erahnen, nicht aber die Tätigkeit des Schuldners. (5) Der Sachvortrag der Klägerin ermöglicht der Kammer auch keine Ermittlung der üblichen Vergütung anhand des Maßstabes des § 612 Abs. 1 BGB (zur Schätzung: LAG Mecklenburg-Vorpommern 6. Juli 2010 - 5 Sa 218/09 -, [...]). Zwar ist, wenn eine taxmäßige Vergütung für die betreffende vertragliche Leistung nicht besteht, die übliche Vergütung geschuldet. Doch trägt die Klägerin als Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast für die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten am gleichen Ort (Zur Darlegungslast des Dienstleistenden: BAG 12. März 2008 - 4 AZR 616/06, EzA-SD 2008, Nr. 19 S.11; BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; Erfurter Kommentar/Preis 13. Aufl., § 612 BGB Rn. 44 m.w.N.). Dazu sind Tatsachen vorzutragen, welche dem Gericht ggf. mit Hilfe der Vergütungstabelle der Dienstleistungsberufe und der Branchenüblichkeiten eine Ermittlung der Vergütung ermöglichen. Die Klägerin hat weder zur Art noch zum Inhalt der Tätigkeit des Schuldners noch zum Gegenstand des Unternehmens der Beklagten oder sonstigen Umständen, welche einen Anknüpfungspunkt für das Gericht ermöglichten, ausgeführt. (6) Die Anforderungen sind auch nicht überzogen. Von der Klägerin wird nichts Unmögliches verlangt. Nach den eigenen Ausführungen in der Berufungsverhandlung hat der Schuldner eine Versicherung an Eides statt abgegeben. Aus der Mitteilung zum Einkommen ergab sich keine pfändbare Vergütungsforderung. Der Klägerin war daher die Höhe der gepfändeten Vergütungsforderung bekannt, wohl auch Art und Umfang der durch den Schuldner mitgeteilten Tätigkeit. Die Klägerin, war daher tatsächlich in der Lage dies vorzutragen. (7) Schon aus diesem Grund geht auch der weitere Vortrag der Klägerin fehl, die Ansicht der Kammer verlange, dass die Klägerin "lügen müsse" oder sie "Vortrag ins Blaue hinein" leisten müsse. Anhand der gesetzlichen Grundlagen ist allein schlüssiger Vortrag erforderlich. Er muss zunächst - angesichts fehlenden Bestreitens - nicht begründet sein, wozu ggf. der Vortrag einer pfändbaren Nettovergütung zunächst genügt hätte. Die Klägerin verfügte auch aus der eidesstattlichen Versicherung über die erforderliche Tatsachenkenntnis der äußeren Umstände des Arbeitsverhältnisses, ohne dazu im Verfahren Tatsachenvortrag zu leisten. Weitere Kenntnisse folgen ggf. aus dem Umstand, dass der Titel bereits mehrfach Gegenstand der Pfändung war. Sollte die Klägerin dem Vortrag des Schuldners hinsichtlich der Höhe der Vergütung nicht glauben, steht ihr überdies die Möglichkeit der Pfändung verschleierten Einkommens nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Seite. c) Auf die Darlegung der Bestimmtheit und des Bestehens der Forderung kann, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch nicht verzichtet werden. aa) Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfordert die Beschreibung der Forderung (zur Pfändung von Ansprüchen auf dem Mandantenkonto einer Rechtsanwaltskanzlei: BGH 25. März 2010 - VII ZB 11/08 - Rn 9 und 18, JurBüro 2010, 440). Die Drittschuldnerklage ist die Klage, die auf Verwertung der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung gerichtet ist und die bei Klagerfolg zur Befriedigung führt. Wie bei der Zwangsversteigerung beweglicher Sachen, der gepfändete und dem Pfändungspfandrecht unterliegende Gegenstand durch Aufkleben der Pfandmarke körperlich bestimmt sein muss, muss im Einziehungsrechtsstreit die Forderung, die zuvor nicht näher bestimmt ist und deren Bestehen nicht geprüft ist, als der Verwertung unterliegend bestimmt sein. Der Gläubiger muss das Bestehen der Forderung beweisen (vgl. statt aller: Musielak-Becker ZPO, 3 Aufl. § 835 Rn.20; Stöber Die Forderungspfändung, 15 Aufl, Rn. 952 jeweils mwN.). bb) Der Rechtscharakter der Drittschuldnererklärung als Obliegenheit und der Schutz des Drittschuldners stehen der Rechtsansicht der Klägerin, bei Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung sei die volle Beitreibbarkeit der Forderung gegeben, entgegen. Sie bewirkte im Ergebnis entgegen der Rechtsprechung und Literatur eine Bestehensfiktion der gepfändeten angeblichen Forderung oder eine Erfüllungshaftung des Drittschuldners aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dies, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung stellt nach einhelliger Ansicht eine Obliegenheit des Drittschuldners dar, die keinen einklagbaren Anspruch auf Abgabe begründet, bei deren Verletzung sich allein eine Schadensersatzpflicht für unnütze Rechtsverfolgung in Folge nicht oder verspätet abgegebener Erklärung ergibt, deren Umfang sich nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt, im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB (BGH 14 Januar 2010 - IX ZR 79/09 Rn. 11 f., NJW 2010, 1674 ; BGH 4 Mai 2006 - IX ZR 189/04 - Rn. 11 f., NJW-RR 2006, 1566 ; BGH 25 September 1986 - IX ZR 46/96, Leitsätze und Rn. 15 f., NJW 1987, 64 ; kein einklagbarer Anspruch auf Drittschuldnererklärung, nur Schadensersatz: BGH 17 April 1984 - IX ZR 153/83 Leitsatz und Rn. 11f, 1984, 1901; ebenso BAG 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - Rn. 16, NJW 1990, 2643 ; aus der Literatur: Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch § 89 Rn. 47 mwN.; Brehm JZ 1984, 675; Waldner JR 1984, 468). § 840 ZPO begründet weder eine Erfüllungshaftung noch eine Fiktionswirkung. Die Norm bezweckt, die Rechtsdurchsetzung des Gläubigers durch Auskunft des Drittschuldners, ob und ggf. in welcher Höhe die gepfändete Forderung besteht und durchsetzbar ist, zu erleichtern. Die Erfolgsaussicht eines Einziehungsrechtsstreites soll beurteilt werden können. § 840 ZPO zielt nicht darauf, zu Gunsten des Gläubigers die materielle Rechtslage zu gestalten, indem eine nicht bestehende oder nicht der Pfändung unterliegende Forderung pfändbar gestellt wird. Müsste der Drittschuldner doch sonst auf eine nicht bestehende Forderung an den Gläubiger bezahlen oder im Umfang der Unpfändbarkeit der Forderung ein zweites Mal leisten. Die unterbliebene Drittschuldnerauskunft bewirkt deshalb nicht einmal einen Einwendungsausschluss, ebenso wenig entfaltet deren Nichtabgabe eine Präklusionswirkung (keine Haftung bei zu Unrecht nicht abgegebenen Anerkenntnis: BGH 14 Januar 2010 - IX ZR 79/09 Rn. 11 f., NJW 2010, 1674 ; Keine Haftung bei Schweigen und fehlender Kündigung der BGB-Gesellschaft durch den Gläubiger: OLG Stuttgart 26. Mai 2011 - 2 U 15/11 -, Rn. 37 f. JurBüro 2011, 443; Münchner KommentarZPO-Smid, 3. Aufl. § 840 ZPO Rn. 17; Stein/Jonas-Brehm ZPO 22. Aufl. § 840 Rn. 30 f.). cc) Der Auslegung der Klägerin steht auch der Schutz des Drittschuldners entgegen. Der Drittschuldner ist bereits in weiterem Umfang gegenüber dem Gläubiger zur Auskunft verpflichtet, als dies bei einer Abtretung der Fall wäre. Dieser muss dem Gläubiger über den Bestand der Forderung, sofern sich nicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt, keine Auskunft erteilen, geschweige denn die Substantiierung einer Klage erst ermöglichen oder erleichtern. Im Falle der Abtretung eines Anspruchs (§§ 398 ff BGB) begründet § 402 BGB, wie § 836 Abs. 3 ZPO nach Pfändung und Überweisung einer Forderung, die Pflicht des bisherigen Gläubigers gegenüber dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung nötige Auskunft über die Forderung gegen den Dritten, den Schuldner der abgetretenen oder gepfändeten Forderung, zu erteilen. § 840 ZPO gewährt dem Pfändungsgläubiger gegen den Drittschuldner Rechte, die der ursprüngliche Gläubiger oder ein Zessionar gegen seinen Schuldner nicht hätte. Deshalb fehlt ein gesetzlicher Grund, dem Pfändungsgläubiger über den seine Interessen wahrenden Wortlaut des § 840 ZPO hinaus Ansprüche einzuräumen, die ihn im Vergleich zum ursprünglichen Gläubiger oder einem Zessionar noch weiter begünstigen und den Drittschuldner dementsprechend noch mehr belasten würden (vgl. auch zur Klagbarkeit der Auskunftspflicht: BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - Rn.14, NJW 1984, 1901 ; Stein/Jonas-Brehm ZPO 22. Aufl. § 840 Rn. 19). d) Zuletzt erfordert der Schutz der berechtigten Interessen der Klägerin eine so weitgehende Privilegierung nicht. Die Klägerin befindet sich auch nicht in einer nicht anders behebbaren, nicht hinzunehmenden "Beweisnot", welche nur durch Darlegungs- oder Beweislasterleichterungen behoben werden könnte. Vielmehr liegt die der Zwangsvollstreckung innewohnende, gewöhnliche Schwierigkeit der Tatsachenermittlung/Rechtsdurchsetzung vor (vgl. zu den Schwierigkeiten: Staab NZA 1993, 439, 440; Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch § 89 Rn. 53; Zöller-Stöber ZPO, 30. Aufl. § 836 Rn. 9 f.; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn. 194 f.). Dem trägt das Gesetz durch verschiedene, der Klägerin zu Gute kommende Erleichterungen bereits hinreichend Rechnung: aa) Die Klägerin, welche die Darlegungs- und Beweislast trägt, darf den Vergütungsanspruch unter Zugrundelegung der vorhandenen Kenntnisse angeben. Sie darf - mangels anderweitiger Kenntnisse - von einer vollschichtigen Tätigkeit des Schuldners ausgehen und die übliche oder tarifliche oder eine sonstig ermittelte Bruttomonatsvergütung zugrundelegen und den daraus pfändbaren Betrag mitteilen. Zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens bedarf es ggf. für das Gericht der Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, weil dieser einerseits bestimmt, welche Forderungen gepfändet sind, andererseits in welcher Höhe und zuletzt, welche Beträge dem Schuldner als unpfändbar verbleiben müssen. Das Arbeitsgericht ist an den Tenor und soweit zur Auslegung erforderlich an die Begründung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gebunden, soweit dieser nicht nichtig ist (Zur Wirkung des § 850e ZPO nur bzgl. des pfändenden Gläubigers: BAG 23. April 1996 - 9 AZR 940/94 - Rn.16 f. NJW 1997, 479 ; Zur Bindung nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO: Hessisches LAG 23. Juni 1989 - 12 Sa 52/89 - DB 1990, 639; zur Verstrickung: BAG 11. Januar 1991 - 5 AZR 295/90, zitiert nach [...]; LAG Hannover 3. Februar 2004 - 9 Sa 929/03, zitiert nach [...] m. Anm. Kothe/Busch; LAG Köln 22. Mai 1997 - 6 Sa 1234/96, NZA 1998, 280; AG Nürnberg 5. Oktober 2011 - 19 C 3976/11 -, Rn. 17, VersR 2013, 43). Ob allein die Angabe eines pfändbaren monatlichen Nettobetrages ausreichte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls die Angabe der Art der Tätigkeit, des vollschichtigen Umfangs und des sich nach Ansicht der Klägerin ergebenden Nettobetrages aus der Anwendung des Lohntarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg hätte vorliegend eine schlüssige Klage bedeutet, da der Vortrag der Klägerin nicht bestritten ist. bb) Den Auskunftsanspruch nach § 836 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin bereits durchgesetzt. Der Schuldner hat eine Versicherung an Eides statt abgegeben. cc) Glaubt die Klägerin dem Vortrag des Schuldners nicht, und bedarf es der Abrechnung zur Durchsetzung der Forderung, kann sie nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Lohnabrechnungen, welche als Nebenrechte Gegenstand der Pfändung sind mit pfänden und deren Herausgabe gegenüber dem Schuldner durchsetzen (zum Pfändungsschutzkonto: BGH 21. Februar 2013 - VII ZB 59/10 - Rn. 5 und 9 f., NJW-RR 2013, 766 ; BGH 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11 - BGHZ 196, 62; Stöber Die Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1742; Scherer Rpfleger 1995, 446, 450; Stein/Jonas-Brehm ZPO 22. Aufl. § 836 Rn. 12 f.). dd) Weiter steht der Klägerin die Vorschrift des § 850h Abs. 2 ZPO zur Seite. Diese Vorschrift schützt das Interesse eines Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet, ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten. Die Vorschrift behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei (BAG 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 - zitiert nach [...]; vgl. zur Art des Arbeitsverhältnisses, den verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten: BAG Urteil vom 22. Oktober 2008 - 10 AZR 703/07 - [...]; zur Beweislast für Inhalt und Umfang der regelmäßigen Arbeit für den Drittschuldner und die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütungshöhe durch die Gläubigerin: BAG 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - NZA 2006; zur Berechnung der Forderung auch: Hessisches LAG 11. Juli 2013 - 9 Sa 1372/11 - zitiert nach [...]; LAG Schleswig-Holstein 10. November 2010 - 3 Sa 451/10 - zitiert nach [...]). ee) Zuletzt hat die Beklagte die Kosten unnötiger Rechtsverfolgung im gerichtlichen Verfahren nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu tragen, wenn sich der Einziehungsrechtsstreit als nicht aussichtsreich ergibt, weil im Verfahren die bisher unterbliebene Auskunft nachgeholt wird (vgl. BAG 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - Rn.20 f., NJW 1990, 2643 ; BGH 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - Rn. 15, NJW 1984, 1901 ; aus der Literatur statt aller: Zöller-Stöber ZPO 30. Aufl. § 840 Rn. 14 mwN.). C. Nebenentscheidungen 1. Nachdem die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, waren ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen. 2. Die Revision war zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen vor. Zwar liegt keine Divergenz vor. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2012 (3 Sa 1004/11) weicht nicht iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ab. Aus der Entscheidung ergibt sich kein Rechtssatz. Die erstinstanzliche Entscheidung, welcher allenfalls ein Rechtssatz entnommen werden könnte, hat die Klage abgewiesen. Doch hat die Rechtsfrage, ob bei fehlender Drittschuldnererklärung die gepfändete Forderung voll beitreibbar ist und deshalb schlüssigen Vortrag zum Bestand der gepfändeten und der Klägerin zur Einziehung überwiesenen Forderungen entbehrlich ist, grundsätzliche Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Sie ist auch entscheidungserheblich. Die Kammer hätte bejahendenfalls, wegen der Geständnisfiktion, der Klage im Wege der Säumnisentscheidung stattgeben müssen. Die Rechtsfrage ist auch von allgemeiner Bedeutung, weil eine Vielzahl von Fällen betroffen ist und sowohl Gläubiger als auch Inkassounternehmen wie die Klägerin und Arbeitgeber als Drittschuldner wirtschaftlich betroffen sind. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht ersichtlich. Hinweise: Verkündet am 20.03.2014