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  • 17.04.2024 · IWW-Abrufnummer 241013

    Arbeitsgericht Köln: Beschluss vom 05.03.2024 – 10 Ca 1441/20

    a) Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19)

    b) Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig.


    Arbeitsgericht Köln


    Tenor:

    Der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers vom 16.02.2024 wird zurückgewiesen.

    1
    G r ü n d e :

    2
    Der Kläger und Gläubiger begehrt die Zwangsvollstreckung wegen des Weiterbeschäftigungstitels aus § 888 ZPO.

    3
    Mit Urteil vom 27.10.2022 wurde zu Aktenzeichen 10 Ca 1441/20 zu Ziffer 3) tituliert:

    4
    „Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.“

    5
    Damit liegt ein vollstreckbarer Weiterbeschäftigungstitel nicht vor.

    6
    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84) hat ein Arbeitnehmer mit erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz regelmäßig auch Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Ein entsprechender Weiterbeschäftigungstitel setzt für seine Vollstreckbarkeit hinreichende Bestimmtheit voraus. Ein Weiterbeschäftigungstitel ist dann hinreichend bestimmt, wenn ein Berufsbild angegeben ist, in dem die Weiterbeschäftigung begehrt wird (BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19). Diese ‒ äußerst geringe ‒ Mindestanforderung für einen hinreichend bestimmten und damit vollstreckbaren Weiterbeschäftigungstitel erfüllt der vorliegende Weiterbeschäftigungstitel nicht. Es fehlt an der erforderlichen Voraussetzung der Angabe eines Berufsbildes.

    7
    Der Gläubiger kann auch nicht mit seinem Vortrag im Zwangsvollstreckungsverfahren gehört werden, er habe eigentlich vor knapp zwei Jahren einen ganz anderen Antrag stellen wollen. Die Besonderheit im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht darin, dass es grundsätzlich allein auf den formellen Titel ankommt, welcher für dasVollstreckungsorgan einer Zwangsvollstreckung zugänglich sein muss, ohne dass auf zusätzliche Erkenntnisse aus dem Erkenntnisverfahren zurückgegriffen werden muss.

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    Auch soweit nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19) zusätzlich zur Entscheidungsformel noch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils zur Auslegung der Entscheidungsformel zurückgegriffen werden kann, ergibt sich hieraus vorliegend nichts anderes. Der titulierte Weiterbeschäftigungstitel deckt sich vollumfänglich mit dem ausweislich des Urteilstatbestandes gestellten Weiterbeschäftigungsantrag (Seite 3 des Urteils vom 27.10.2022). Anhaltspunkte für eine abweichende Formulierung eines Weiterbeschäftigungsantrags bzw. Weiterbeschäftigungstitels lassen sich dem Urteil vom 27.10.2022 nicht entnehmen, weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen.

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    Weiter ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass die von den Gläubigervertretern im Schriftsatz vom 16.02.2024 vorgenommene abweichende Formulierung eines Weiterbeschäftigungsantrags ebenfalls nicht den ‒ überschaubaren ‒ Anforderungen an die korrekte Formulierung eines Weiterbeschäftigungsantrags entspricht. Dort wird die tatsächliche Beschäftigung „mit der bisher gezahlten Gesamtvergütung“ begehrt, was zum einen erneut unbestimmt ist und zum anderen insbesondere keinen zulässigen Bestandteil eines Weiterbeschäftigungsantrags bzw. Weiterbeschäftigungstitels darstellt. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nach der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 stellt einen Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dar und hat damit nicht das Geringste mit einem Vergütungsanspruch zu tun, sondern stellt vielmehr geradezu das Gegenteil hierzu da. Eine Weiterbeschäftigung „zu einer bestimmten Vergütung“ ist denklogisch ausgeschlossen, ein insofern fehlerhaft formulierter Weiterbeschäftigungsantrag unzulässig.

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    Da letztlich jedoch ein diesbezüglicher Weiterbeschäftigungstitel im vorliegenden Rechtsstreit ohnehin nicht besteht, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.

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    Im übrigen wurde die Kläger- und Gläubigerseite auch bereits mit gerichtlichem Anschreiben vom 31.08.2023 im hiesigen Rechtsstreit darauf hingewiesen, dass das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt enthält.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 888 ZPO