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  • 21.10.2020 · IWW-Abrufnummer 218428

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 05.12.2017 – 23 U 6/16

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

        1. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 23.12.2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Fliesenbelagsböden im Hallenbad in Stadt 1, ….. Straße …, ….. Stadt 1, ohne die erforderliche Verbundabdichtung ausgeführt und durch den Beklagten zu 1) handwerklich mangelhaft, nämlich nicht hohlraumfrei, verlegt wurden.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

        2. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt festgesetzt:

    Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen diese jeweils selbst.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.

        3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

     
    1

    G r ü n d e
    2

    I.
    3

    Die Klägerin begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu 2) als planender Architektin und der Beklagten zu 3) als bauleitender und -aufsichtführender Architektin bezüglich Mängeln des Fliesenbelages der Fußböden eines Hallenbades. Soweit sie erstinstanzlich auch die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) verfolgt hat, ist das die Klage insoweit abweisende Urteil des Landgerichts nicht angefochten.
    4

    Die Klägerin ist eine Eigengesellschaft der Stadt 1 und erbpachtberechtigt an dem Grundbesitz ….. Straße … in Stadt 1. Auf diesem ließ sie in den Jahren 2004 bis 2006 ein neues Hallenbad errichten. In diesem Zusammenhang beauftragte sie den Beklagten zu 1) mit der Verlegung der Fliesen, mit Vertrag vom 20.01.2004/04.03.2004 die Beklagte zu 2) u.a. mit den Leistungsphasen 3 bis 5 gem. § 15 HOAI (Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung) und mit Vertrag vom 14.01.2004/04.03.2004 die Beklagte zu 3) mit den Leistungsphasen 6 bis 8 gem. § 15 HOAI.
    5

    Die Beklagte zu 2) erstellte Ausführungszeichnungen, in denen eine Abdichtung unter den Fliesen der Fußböden an den Beckenumrandungen nicht ausgewiesen war. Sie erstellte ferner ein Schriftstück mit der Überschrift „Qualitätsbeschreibung“ vom 09.09.2003 (Bl. 72 bis 83 GA). In diesem heißt es auf S. 10 (Bl. 74 GA) unter der Überschrift „Fußbodenbeläge“ u.a.: „Alle Fliesen/Spaltplatten auf einem flexiblen hydraulisch abbindenden Abdichtungssystem, Fabrikat A, Typ X1 o.g.“
    6

    Am 23.02.2005 sowie am 02.02.2006 fand eine Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) statt. Gesprächsgegenstand war u.a. die Abdichtung der Beläge. Wegen des Inhaltes wird auf das Gesprächsprotokoll v. 23.02.2005 Bezug (vgl. Bl. 130 bis 133 GA) und vom 02.02.2006 (vgl. Bl. 134 GA) Bezug genommen.
    7

    Der Beklagte zu 1) begann am 02.02.2006 mit den Verlegearbeiten der Fliesen.
    8

    Mit Anschreiben vom 14.02.2006 übersandte die Beklagte zu 3) der Klägerin ein Schreiben des Ingenieurbüros B vom 20.01.2006, in dem es u.a. heißt (vgl. Bl. 127 GA):
    9

    „14. Nach meiner Auffassung ist eine Umplanung der Ausführung auf eine Verbundabdichtung der Becken und Beckenumgänge mit anschließender Keramikbekleidung im elastischen Dünnbettmörtel zwingend erforderlich. Dazu sollte „C“ um eine Stellungnahme gebeten werden, ob dies von ihnen geleistet werden kann.“
    10

    Die Klägerin beantragte im April 2010 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Kleve.
    11

    Die Klägerin hat erstinstanzlich die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner für die Schäden aufgrund eines mangelhaft verlegten und unzureichend abgedichteten Fliesenbelags des Hallenbades in Stadt 1 begehrt.
    12

    Sie hat behauptet, seit Fertigstellung des Hallenbades in 2006 träten flächendeckend weiße Ausblühungen, Auslagerungen und „Aussinterungen“ sowie Risse und Verfärbungen der Fliesen auf. Dies beruhe darauf, dass die Fliesenarbeiten ohne eine Verbundabdichtung unterhalb der Fliesen ausgeführt worden seien und Wasser durch die Fugen in den Boden eindringe. Der Beklagte zu 1) habe mangelhaft gearbeitet und es unter Missachtung einschlägiger DIN-Normen unterlassen, den Bodenbelag im Nassbereich gegen eindringende Nässe unterhalb der Belagsebene abzudichten; zudem sei die Verlegung der Bodenfliesen entgegen den anerkannten Regeln der Handwerkstechnik nicht hohlraumfrei im Buttering-Floating-Verfahren erfolgt. Sie hat gemeint, die Beklagte zu 2) hafte für die Schäden, weil sie es unterlassen habe, im Detail genaue Angaben zur Belagskonstruktion zu machen. Insbesondere habe sie eine Verbundabdichtung planerisch vorgeben müssen. Die Beklagte zu 3) hafte im Rahmen ihrer Bauaufsicht im Hinblick auf die fehlerhafte Verlegung durch den Beklagten zu 1) und weil ihre Leistungsbeschreibung keine ‒ alternativlose ‒ Verbundabdichtung vorgesehen habe.
    13

    Sie hat beantragt,
    14

    festzustellen, dass die Beklagten zu 1) ‒ 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle materiellen Schäden, die im Zusammenhang mit den im Hallenbad Stadt 1, ….. Straße …, ….. Stadt 1, mangelhaft verlegten und unzureichend abgedichteten Fliesenbelagsböden stehen, zu ersetzen.
    15

    Die Beklagten haben beantragt,
    16

    die Klage abzuweisen.
    17

    Der Beklagte zu 1) hat die Einrede der Verjährung erhoben.
    18

    Die Beklagten zu 2) und 3) haben sich erstinstanzlich gegen ihre Haftung mit der Begründung gewehrt, sie seien ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen. Zudem sei die Klägerin hinreichend über alle Risiken, die mit dem Verzicht auf eine Verbundabdichtung einhergehen würden, aufgeklärt worden. Diese habe bewusst das Risiko einer fehlenden Abdichtung in Kauf genommen.
    19

    Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.12.2015, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Beklagten zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Fliesenbelagsböden im Hallenbad ohne die erforderliche Verbundabdichtung ausgeführt wurden. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 3) ‒ insoweit als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2) ‒ verpflichtet ist, der Klägerin 50 % aller materiellen Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Fliesenbelagsböden ohne die erforderliche Verbundabdichtung ausgeführt wurden. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, alle materiellen Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Fliesenbelagsböden in dem Hallenbad durch den Beklagten zu 1) handwerklich mangelhaft, insbesondere nicht hohlraumfrei, verlegt wurden. Im Übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, der gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Anspruch sei verjährt. Soweit sich die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) richte, sei sie begründet. Die Ausführung der Fliesenarbeiten ohne Verbundarbeiten entspreche nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht dem Stand der Technik. Die Planungen der Beklagten zu 2) seien fehlerhaft, da sie eine erforderliche Verbundabdichtung nicht bzw. nicht in der erforderlichen Deutlichkeit vorsähen. Der Mangel der Planung könne auch nicht durch die Angaben in der „Qualitätsbeschreibung“ vom 09.09.2002 kompensiert werden. Soweit die Klägerin allerdings eine Einstandspflicht der Beklagten zu 2) für die Verlegefehler des Beklagten zu 1) begehre, sei die Klage unbegründet. Die Beklagte zu 3) sei der Klägerin zur Erstattung von 50% des Schadens verpflichtet, die auf dem Fehlen einer Verbundabdichtung beruhen. Die Beklagte zu 3) habe ferner gegen die ihr im Rahmen der Bauausführung übertragenen Pflichten verstoßen. Sie hätte erkennen können und müssen, dass eine Ausführung der Fliesenarbeiten ohne vorgesehene Verbundabdichtung ein erhebliches Schadenspotenzial berge. Die Beklagte zu 3) könne sich nicht darauf zurückziehen, sie habe sich auf die Fachkenntnisse der durch die Klägerin eingeschalteten Sonderfachleute, der Beklagten zu 2), verlassen dürfen, da sie nicht neben derartigen Sonderfachleuten beauftragt worden sei, sondern die Pflicht zur Bauüberwachung allein übernommen habe. Die Bedenken, die in den Gesprächsprotokollen zum Ausdruck kämen, seien nicht ausreichend und der Bedenkenhinweis seitens des Ingenieurbüros B zu spät erfolgt.
    20

    Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten zu 2) und zu 3) mit ihren jeweils form- und fristgerecht erhobenen Berufungen.
    21

    Die Beklagte zu 2) meint, ihre Ausführungsplanung sei ausreichend gewesen. Sie habe unmissverständlich und in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich gemacht, dass eine Abdichtung ausgeführt werden müsse. Hieran ändere nichts, dass eine Abdichtung in der von der Beklagten zu 2) erstellten Ausführungsplanung zeichnerisch nicht dargestellt gewesen sei. Die Qualitätsbeschreibung vom 09.09.2003 enthalte einen deutlichen und unmissverständlichen Hinweis darauf, dass eine Abdichtung durchgeführt werden müsse. Auch habe sie kurz nach Abschluss des Vertrages im Jahr 2004 der Beklagten zu 3) ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Abdichtungsarbeiten der Böden in allen Räumen mit Fliesenbelag ausgeführt werden müssten. Darüber hinaus fehle es an einer Kausalität. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 3) habe auch ein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Abdichtung die Klägerin nicht dazu veranlasst, die Abdichtung ausführen zu lassen. Sie habe die Schadensrisiken vielmehr bewusst in Kauf genommen, um einen hohen sechsstelligen Betrag bei den Herstellungskosten einzusparen. Ferner sei der Klägerin ein Verschulden der Beklagten zu 3) im Rahmen des Mitverschuldens anzurechnen. Die Beklagte zu 3) habe es unterlassen, bei ihr nachzufragen, ob sie, die Beklagte zu 2), tatsächlich keine Abdichtung ausführen lassen wolle, obwohl ihr erhebliche Zweifel hätten kommen müssen.
    22

    Die Beklagte zu 3) meint, das Landgericht habe überzogene Anforderungen an ihre Kontrolle der Ausführungspläne der Beklagten zu 2) gestellt. Bei dieser handele es sich um einen Fachplaner, nämlich um eine auf Sport- und Schwimmhallenbau spezialisierte Ingenieur- und Architektensozietät. Die Pflichten eines objektüberwachenden Architekten reiche bezogen auf vorausgegangene Planungsleistungen, die durch einen Fachplaner erfolgt seien, nur so weit, wie dies den Fähigkeiten und Kenntnissen des Architekten entspreche. Die Notwendigkeit, eine Verbundabdichtung einzubringen, erfordere solche Spezialkenntnisse. Zudem seien die von ihr erteilten Bedenkenhinweise inhaltlich ausreichend und rechtzeitig gewesen. Die Gesprächsprotokolle vom 23.02.2005 und 02.02.2006 genügten den Anforderungen, die an einen Bedenkenhinweis zu stellen seien, da ausdrücklich auf das Risiko eines Wassereintritts in die Konstruktion hingewiesen werde. Die inhaltliche Tragweite der angemeldeten Bedenken, seien ausreichend gewesen. Die daraus resultierenden Schadensfolgen, insbesondere das Ablösen von Fliesen, müssten der Klägerin, die über eigenes Baufachwissen verfügt habe bzw. bei der Beklagten zu 2) hätte nachfragen können und müssen, klar gewesen sein. Der der Klägerin seitens der Beklagten zu 3) übermittelte Bedenkenhinweis des Ingenieurbüros B vom 20.01.2016 sei ebenfalls ordnungsgemäß und auch rechtzeitig gewesen. Die um den 02.02.2014 begonnenen Fliesenarbeiten hätten eingestellt und eine Verbundabdichtung nachträglich ‒ unter teilweisem Rückbau verlegter Fliesen ‒ gefertigt werden können. Zu dem streitgegenständlichen Schaden wäre es dann nicht gekommen. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen einem unterlassenen Bedenkenhinweis und dem Schaden. Der heutige Geschäftsführer der Beklagten und Bürgermeister der Stadt 1, Herr D, habe sich im Rahmen der Planung des Hallenbades allein der Kosten wegen bewusst gegen eine bautechnisch bedenkenlose Bauweise entschieden, um von dem eingesparten Geld andere Projekte, wie die Verlegung des städtischen Tennisclubs, finanzieren zu können. Zudem habe das Landgericht die Haftungsquote falsch bestimmt. Eine Haftungsquote zu gleichen Teilen trage nicht dem Umstand Rechnung, dass die Erstellung einer ausführungsreifen und vollständigen Planung primär in den Pflichtenkreis der der Leistungsphase 5 gem. HOAI falle, mithin dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) und somit letztlich der Klägerin angehöre. Zudem seien auch im Rahmen des Mitverschuldens die erteilten Bedenkenhinweise zu berücksichtigen. Ein Bedenkenhinweis, der aus formellen oder inhaltlichen Gründen nicht ganz den rechtlichen Anforderungen genüge, führe gleichwohl zu ein einem mitwirkenden Mitverschulden auf Seiten des Auftraggebers, wenn die Bedenken dort keinen Widerhall gefunden haben, obwohl sie an sich Anlass zu weitergehenden Überlegungen oder nachgreifenden Fragen hätten geben müssen. Die Entscheidung des Landgerichts sei auch hinsichtlich der Nichtanwendung des Buttering-Floating-Verfahrens von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Fehlerhaftigkeit der Verlegemethode hätte ihr nicht auffallen müssen, da es sich bei Fliesenarbeiten um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handele. Die Notwendigkeit, Fliesen zwingend im Buttering-Floating-Verfahren zu verlegen, setze ein Spezialwissen im Bereich des Schwimmbadbaus voraus. Das Landgericht habe sich zu Unrecht in diesem Zusammenhang mit der Frage eines mitwirkenden Mitverschuldens durch die Klägerin nicht befasst. Die eigentliche Schadensursache bestehe darin, dass es keine Verbundabdichtung gebe, wofür allein die Beklagte zu 2) einzustehen habe.
    23

    Die Beklagte zu 2) beantragt,
    24

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 23.12.2015 (Az. 2 O 85/14) die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage vollumfänglich abzuweisen.
    25

    Die Beklagte zu 3) beantragt,
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    unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Kleve vom 23.12.2015, Az. 2 O 85//14, die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage vollumfänglich abzuweisen.
    27

    Die Klägerin beantragt,
    28

    die Berufung zurückzuweisen.
    29

    Sie verteidigt das Urteil. Die Gesprächsprotokolle erfüllten nicht die rechtlichen Anforderungen, die an einen Bedenkenhinweis zu stellen seien. Die Gesprächsprotokolle vom 23.02.20005 und vom 02.02.2006 bezögen sich nur auf die Abdichtung der Becken. Das übersandte Schreiben des Dipl.-Ing. B vom 20.10.2006 befasse sich im Wesentlichen mit der Qualität der geplanten Betonarbeiten. Es fehle in allen Unterlagen ein für einen nicht fachkundigen Auftraggeber eindeutiger Hinweis darauf, dass bei einem Fehlen einer Verbundabdichtung das hier entstandene Schadensbild eintreten werde. Sie sei zu keinem Zeitpunkt überhaupt, aber keineswegs mit einer hinreichenden Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, dass eine Verbundabdichtung bautechnisch zwingend erforderlich sei und ansonsten gerade das Risiko eintreten könne, das sich vorliegend verwirklicht habe. Sie sei im Gegenteil im Glauben gelassen worden, die geplante Bauausführung sei auch ohne eine zusätzliche Abdichtung in Ordnung.
    30

    II.
    31

    Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) sind ganz überwiegend unbegründet. Lediglich im Hinblick auf die nicht zutreffend erfasste gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) und 3) war eine Änderung des Tenors des landgerichtlichen Urteils erforderlich.
    32

    A. Berufung der Beklagten zu 2)
    33

    Die Berufung der Beklagten zu 2) ist unbegründet.
    34

    Die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.
    35

    1.
    36

    Die Beklagte zu 2) war von der Klägerin u.a. mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 nach § 135 HOAI) des Hallenbades beauftragt. Sie hat die ihr bei der Erstellung der Ausführungsplanung obliegenden Pflichten verletzt.
    37

    Die von der Beklagten zu 2) gefertigten Ausführungszeichnungen enthalten unstreitig keine Vorgaben zu einer Verbundabdichtung unter den Fliesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E ist eine solche nach dem Stand der Technik jedoch erforderlich. Das Fehlen der Verbundabdichtung führt nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen zu einer Durchfeuchtung des Betons, einem Abbrechen und Ausblühen der Fliesen.
    38

    Die Beklagte zu 2) kann sich nicht darauf berufen, dass sich das Erfordernis einer Abdichtung aus ihrer schriftlichen „Qualitätsbeschreibung“ ergebe. Der Sachverständige E hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 02.03.2012 (dort S. 46, S. 387 BA) zwar ausgeführt, dass die in der Qualitätsbeschreibung vom 09.09.2003 genannte Abdichtungsmaßnahme den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche und voraussichtlich den Feuchtigkeitseintritt in die Bodenkonstruktion und die Aussinterungen verhindert hätte. Die rein textliche Beschreibung der Vornahme einer Abdichtung und ihrer Form genügt den Anforderungen, die an die Ausführungsplanung eines Architekten zu stellen sind, jedoch nicht.
    39

    Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen (vgl. Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil, Rn. 725). Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (vgl. Koeble, a.a.O., Rn. 726; OLG Celle, Urt. v. 04.12.2012 ‒ 13 U 234/11, Rn. 65, juris). Fehlt etwa die Planung einer Abdichtung bei drückendem Wasser und/oder hohem Grundwasserstand, ist sie mangelhaft (vgl. BGH. Urt. v. 06.12.2007 ‒ VII ZR 157/06, Rn. 25, juris). Angesichts der Bedeutung der Abdichtung gegen Wasser bei den Böden eines Hallenbades hätte die Beklagte zu 2) bereits in den Zeichnungen der Ausführungsplanung die Verbundabdichtung deutlich machen müssen. Die Erwähnung einer Abdichtung in der „Qualitätsbeschreibung“ genügt nicht. Die entsprechende Ausführungen zu der Fußbodengestaltung ist eine von vielen Beschreibungen im Rahmen der „Qualitätsbeschreibung“. Bei dieser Gestaltung besteht das Risiko, dass der Unternehmer, der seine Arbeiten auf Basis der Ausführungsplanungszeichnung vornimmt, das in dieser nicht enthaltene zusätzliche Element der Verbundabdichtung unter dem Fliesenbelag übersieht, wie dies hier offenkundig wohl auch geschehen ist.
    40

    Die Beklagte zu 2) beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf ihre E-Mail vom 06.04.2004 (Anlage H&P5, Bl. 344, 345 GA). In dieser führt die Beklagte zu 3) zwar aus, dass „die Abdichtungsarbeiten der Böden“ in allen Räumen mit Fliesenbelag ausgeführt werden müssen. Hierbei hat sie sich auch auf das Technische Merkblatt Fabrikat A bezogen. Diese Abdichtung entspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen E dem Stand der Technik und hätte die Schäden verhindert (vgl. Ergänzungsgutachten v. 02.03.2012, S. 46, S. 387 BA). Aus den bereits dargestellten Erwägungen genügt jedoch auch diese Information nicht, um die Mängel der grundsätzlich zeichnerisch zu bewältigenden Ausführungsplanung auszugleichen. Insbesondere wird sie nicht den ‒ angesichts des schadensträchtigen Details zu fordernden besonderen ‒ Anforderungen einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlichen Ausführungsplanung gerecht.
    41

    2.
    42

    Die Klägerin muss sich im Verhältnis zur Beklagten zu 2) wegen des Verschuldens der Beklagten zu 3) (siehe hierzu später unter B.) kein Mitverschulden gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen. Der planende Architekt kann wegen eines Fehlers des bauaufsichtsführenden Architekten kein Mitverschulden des Bauherrn geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1988 ‒ VII ZR 182/87, juris). Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens zu Lasten des Bauherrn ist, dass eine entsprechende Leistungspflicht oder Obliegenheit des Bauherrn gegenüber dem am Bau Beteiligten besteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2008 ‒ VII ZR 206/06 (Glasfassade), juris; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil, Rn. 67; Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn. 745, S. 1172). Der bauüberwachende Architekt ist im Verhältnis des Bauherrn zum planenden Architekten jedoch kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Der Einsatz eines Bauleiters ist keine Mitwirkungshandlung zur Herstellung des Bauwerks. Der planende Architekt ist nicht auf den Einsatz einer Bauleitung angewiesen, um die Pläne ordnungsgemäß zu erstellen. Insoweit fehlt es an dem Schutzzweck der Obliegenheit, einen bauüberwachenden Architekten einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1988 ‒ VII ZR 182/87, Rn. 46, juris; Kniffka, a.a.O., 6. Teil, Rn. 78).
    43

    3.
    44

    Eine Reduzierung oder gar ein Ausschluss der Haftung der Beklagten zu 2) kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eigenverschuldens der Klägerin oder einer fehlenden Kausalität in Betracht.
    45

    a)
    46

    Ein Eigenverschulden liegt vor, wenn der Besteller trotz entsprechender Hinweise möglichen Gefährdungen nicht nachgeht(Kniffka, a.a.O., 6. Teil, Rn. 62). Ein Verschulden des Auftraggebers kann insbesondere auch angenommen werden, wenn der Auftragnehmer ihn auf Bedenken hingewiesen hat, dieser Hinweis jedoch nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 i.V.m § 13 Abs. 3 VOB/B entspricht. In diesem Fall wird der Auftragnehmer nicht von der Gewährleistung frei. Der Auftraggeber muss sich jedoch die Kenntnis zurechnen lassen, die er durch den unzureichenden Hinweis erhalten hat. Reagiert er darauf nicht angemessen, so kommt eine Mithaftung, unter Umständen auch zum überwiegenden Teil, in Betracht. Gleiches gilt, wenn der Besteller Hinweise von anderen Personen erhalten hat oder aus sonstigen Gründen erkennen kann, dass die Leistung des Unternehmers fehlerhaft ist, dagegen jedoch nicht vorgeht(Kniffka, a.a.O.).
    47

    Die Klägerin hat sich zwar trotz eines Hinweis der Beklagten zu 3) auf das bestehende Risiko einer Durchfeuchtung des Bodens bei einem Fußbodenaufbau ohne zusätzliche Abdichtung dafür entschieden, auf eine solche zu verzichten. Eine Kürzung der Haftung der Beklagten zu 2) kommt jedoch dennoch nicht in Betracht. Denn die von der Beklagten zu 3) erteilten Bedenkenhinweise waren nicht nur formell, sondern auch inhaltlich so fehlerhaft, dass ein Eigenverschulden der Klägerin nicht vorliegt.
    48

    Entgegen den Angaben der Beklagten zu 3) in ihren Protokollen über die Gespräche vom 23.02.2005 und 02.02.2006 hatte die Beklagten zu 2) in ihrer Planung nicht grundsätzlich auf eine Abdichtung verzichtet, sondern diese ‒ insoweit fehlerhaft ‒ nur in einer textlichen Beschreibung der Ausführung niedergelegt, anstatt sie in den Ausführungszeichnungen selbst darzustellen. Darüber hinaus geht aus den Gesprächsprotokollen insbesondere nicht hervor, dass die Beklagte zu 3) die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass die Ausführung ohne Verbundabdichtung nicht dem Stand der Technik entspricht. Vielmehr wird in dem Gesprächsprotokoll vom 23.02.2005 ausgeführt, dass eine „höhere Sicherheit“ erreicht werden könne, wenn eine Abdichtung vorgenommen werde. Dies vermittelt jedoch den Eindruck, dass die (vermeintlich) geplante Ausführung ohne eine weitere Abdichtung grundsätzlich fachgerecht und „sicher“ ist. Gleiches gilt für das Gesprächsprotokoll vom 02.02.2006. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu 3) zu dem Vermerk ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.06.2014 (vgl. Bl. 326 GA). Laut diesem Vermerk hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 3), Herr F, die Auffassung vertreten, es würde ausreichen, immer mal etwas nachzubessern, weil der Beton so dauerhaft sei, dass dies die Nutzungsdauer des Schwimmbades insgesamt nicht beeinträchtigen würde. Insgesamt habe man ‒ so der Prozessbevollmächtigte ‒ durch die einfachere Ausführung viel Geld gespart, vermutlich mehr, als jetzt eine Sanierung koste. Die Beklagte zu 3) vertritt damit ersichtlich weiterhin die Auffassung, der Bodenaufbau sei grundsätzlich geeignet und müsse nur gelegentlich mal nachgebessert werden. Dies erfüllt die Anforderungen an einen (inhaltlich) ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis nicht. Auf Basis des durch die vorgelegten Unterlagen substantiierten Vortrages der Beklagten zu 3) ist daher gerade nicht zu erkennen, dass sich die Klägerin bewusst dafür entschieden hat, aus Gründen der Einsparung von Kosten auf eine dem Stand der Technik nicht entsprechende Ausführung zu verzichten. Aus diesem Grund war auch eine Beweisaufnahme über diesen Gesprächsinhalt durch Vernehmung von Zeugen nicht erforderlich.
    49

    Erstmals bei dem der Klägerin übersandten Schreiben des Ingenieurbüros B vom 20.01.2006 handelt es sich um einen ausreichenden Bedenkenhinweis. Das Landgericht hat jedoch zutreffend entschieden, dass diese Bedenken nicht rechtzeitig angemeldet wurden, um eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) auszuschließen. Mit den Fliesenarbeiten war unstreitig am 02.02.2006 begonnen worden. Ebenfalls unstreitig ist, dass das Schreiben des Ingenieurbüros B der Klägerin erst am 14.02.2006 übersandt wurde (vgl. Bl. 318 GA und Bl. 129 GA). Soweit ‒ was streitig ist ‒ Arbeiten, deren Rückbau im Rahmen der Nachbesserung erforderlich ist, nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden und die Nachbesserungskosten erhöht, betrifft dies die Frage der Schadenshöhe nicht der Haftung der Beklagten dem Grunde nach.
    50

    Aus den vorstehenden Gründen fehlt es auch nicht an der erforderlichen Kausalität des Verschuldens der Beklagten zu 2) für den aufgrund der fehlenden Verbundabdichtung eingetretenen Schaden.
    51

    b)
    52

    Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie sich auf den Bedenkenhinweis der Beklagten zu 3) nicht noch einmal an die Beklagte zu 2) gewandt hat. Die Beklagte zu 3) hat - insoweit fälschlicherweise ‒ der Klägerin gegenüber angegeben, die Beklagte zu 2) habe eine Abdichtung nicht vorgesehen. Dass die Klägerin einen Anlass haben musste, den Angaben der Beklagten zu 3) zu misstrauen und daher bei der Beklagten zu 2) noch einmal hätte persönlich nachfragen müssen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3) die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen, dass diese Planung aus ihrer Sicht nicht dem Stand der Technik entspricht, sondern lediglich, dass eine zusätzliche Abdichtung eine zusätzliche Sicherheit bringe. Auf der Basis dieses Hinweises stellte sich für die Klägerin die Ausführung ohne Abdichtung, die nach der Darstellung der Beklagten zu 3) so auch von der Fachplanerin, der Beklagten zu 2), geplant worden war, grundsätzlich als ordnungsgemäß dar. Es ist nicht erkennbar, wieso die Klägerin vor diesem Hintergrund Anlass gehabt haben soll, sich wegen dieser Frage neben der Einschätzung seitens der Beklagten zu 3) eine weitere Meinung einzuholen.
    53

    B. Berufung der Beklagten zu 3)
    54

    Das Landgericht hat zutreffend eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) gem. §§ 634 Nr. 4, 633 BGB sowohl im Hinblick auf die fehlende Verbundabdichtung wie auch für die handwerklichen Mängel der Verlegung der Fliesen festgestellt.
    55

    1.
    56

    Die Beklagte zu 3) war zur Erstellung eines ordnungsgemäßen, dem Stand der Technik entsprechenden Bauwerks verpflichtet. Sie schuldete neben der Überwachung der bauausführenden Unternehmen auch eine Überprüfung der Planungen der Beklagten zu 2). Sie hat entgegen dieser Verpflichtung jedoch nicht dafür gesorgt, dass unter den Fliesen eine Verbundabdichtung angebracht wurde, obwohl dies nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E nach dem Stand der Technik erforderlich (und von der Beklagten zu 2) grundsätzlich auch so vorgesehen) war.
    57

    a)
    58

    Der Einwand der Beklagten zu 3) , es habe nicht zu ihren Aufgaben gehört, die Planungen der Beklagten zu 2) als Fachmann zu überprüfen, bleibt ohne Erfolg.
    59

    Der überwachende Architekt ist gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, die von ihm umzusetzende Planung des Vorgängerarchitekten zu überprüfen. Er haftet dem Bauherrn als Gesamtschuldner, wenn dabei vermeidbare Fehler passieren (Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn. 748). Zwar haftet der bauleitende Architekt nicht für Bereiche, die einem Sonderfachmann in Auftrag gegeben wurden. Dies gilt jedoch nur, soweit die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört. Der Umstand, dass eine Fachplanung vorliegt, entlastet als solcher allein nicht (Kniffka, a.a.O., 6. Teil, Rn. 46; OLG München, Urt. v. 19.06.2002 ‒ 27 U 951/01, Rn. 28, juris). Bei der Frage, inwieweit die Fußböden mit einer Verbundabdichtung ausgestattet sein müssen, handelt es sich nicht um eine Frage, die allein durch einen „Schwimmbadplaner“ beantwortet werden kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E kann diese Frage auch von einem Fliesenleger (dem Beklagten zu 1)) beurteilt werden. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung im selbständigen Beweisverfahren am 29.08.2013 ausgeführt, dass auch die dortige Antragsgegnerin zu 1) als Baufirma bei der Verlegung der Fliesen hätte erkennen müssen, dass eine solche Abdichtungsebene fehlt (vgl. S. 2 d. Protokolls der Sitzung v. 29.08.2013, Bl. 534 Rs. BA). Vor diesem Hintergrund waren in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit einer Verbundabdichtung von der Beklagten zu 3) als Architektin sowohl die notwendigen fachspezifischen Kenntnisse und ein „Mitprüfen“ der Ausführungsplanung erwarten (vgl. zu dieser Fragestellung: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., 2013, Rn. 2500).
    60

    Darüber hinaus war die Beklagte u 3) sowohl durch die Qualitätsbeschreibung der Beklagten zu 2) wie auch durch deren E-Mail vom 06.04.2004 davon informiert, dass eine Abdichtung unter den Fliesen aufgebracht werden sollte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre es den Beklagten zu 1) und 3) ohne große Mühe möglich gewesen wäre, die von der Beklagten zu 2) textlich beschriebene Verbundabdichtung „gedanklich“ in die Planung einzuarbeiten und somit bei der Ausführung zu berücksichtigen (S. 16 d. Ergänzungsgutachten v. 15.01.2013, Bl. 488 BA). Selbst wenn die Beklagte zu 3) keine Fachplanerin im Schwimmbadbau war, hätte sie bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung (auch) der textlichen Planungsvorgaben eine Abdichtung ausschreiben und im Rahmen der Ausführung auf eine solche hinwirken müssen.
    61

    b)
    62

    Die Haftung der Beklagten zu 3) ist auch nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass sie die Klägerin auf die Mängel der Planung und Ausführung hingewiesen hat.
    63

    Die Beklagte zu 3) hat der Klägerin gegenüber keinen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis erteilt. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen Bezug genommen (vgl. Ziff. II., A., 3.).
    64

    c)
    65

    Das Landgericht hat ferner grundsätzlich zutreffend das Verschulden der Beklagten zu 2) zugunsten der Beklagten zu 3) der Klägerin als Mitverschulden zugerechnet. Der Bauherr ist verpflichtet, wenn er Pläne als Grundlage der Leistungen des bauleitenden und die Bauaufsicht führenden Architekten zur Verfügung stellt, dafür Sorge zu tragen, dass diese mangelfrei sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2008 ‒ VII ZR 206/06 „Glasfassade“; Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn. 748). Tut er dies nicht, trifft ihn ein ihm zuzurechnendes Mitverschulden.
    66

    Die Beklagte zu 3) rügt mit ihrer Berufung zu Unrecht, das Landgericht habe den Verschuldensanteil der Beklagten zu 2) im Rahmen dieses Mitverschuldens mit 50% zu gering gewichtet. Eher das Gegenteil scheint der Fall. Im Rahmen des Mitverschuldens ist nämlich nicht nur zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) fehlerhaft die von ihr vorgesehene Abdichtung nicht in die Ausführungszeichnung aufgenommen hat. Vielmehr ist hinsichtlich des Verschuldensanteils der Beklagten zu 3) zu werten, dass diese bei sorgfältiger Auswertung der Planungsunterlagen der Beklagten zu 2) einschließlich der sog. „Qualitätsbeschreibung“ hätte bemerken müssen, dass diese sehr wohl eine Abdichtung vorgesehen hatte. Darüber hinaus war die Beklagte zu 3) durch die E-Mail der Beklagten zu 2) vom 06.04.2004 ausdrücklich noch einmal auf die Planung einer Abdichtung hingewiesen worden. Dies kann jedoch dahinstehen, da eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den Beklagten wegen der Identität der erforderlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen auch im Hinblick auf den Planungsfehler der Beklagten zu 2) und den Überwachungsfehler der Beklagten zu 3) in Bezug auf die fehlerhaften Verlegearbeiten des Beklagten zu 1) besteht (vgl. hierzu unten II. Ziff. C.). Insoweit wirkt sich das lediglich hinsichtlich der fehlerhaften Planung anzusetzende Mitverschulden (vgl. hierzu auch oben, II. A. Ziff. 2) b) letztlich nicht aus.
    67

    2.
    68

    Die Berufung der Beklagten zu 3) ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung ihrer Haftung wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflichten im Hinblick auf Mängel der Verlegearbeiten wendet.
    69

    a)
    70

    Der Sachverständige E hat festgestellt, dass die Fliesen fehlerhaft verlegt sind. Sie sind nicht ordnungsgemäß, wie erforderlich, im Floating-/Buttering-Verfahren verlegt und hohllagig. Dies führt ebenfalls dazu, dass Wasser in den Beton eindringen kann. Darüber hinaus ist die Dickbettverlegung der Bodenplatten mangelhaft, weil zu dickschichtig (vgl. Ergänzungsgutachten v. 17.08.2011, S. 49, 50, Bl. 391, 392 BA). Die Beklagte zu 3) hat diesbezüglich die ihr im Rahmen der Bauaufsicht obliegende Überwachungspflicht verletzt.
    71

    Soweit die Beklagte zu 3) meint, das Verlegen von Fliesen sei eine einfachste Tätigkeit, sie hätte sich darauf verlassen können, dass der Beklagte zu 1) dies ordnungsgemäß ausführt, trägt ihr Einwand nicht.
    72

    In der Regel ist im Rahmen der Bauaufsicht die Einweisung bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen vor Ort und Stelle und eine Endkontrolle notwendig (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2012 ‒ I-12 U 156/11, juris, BauR 2013, 489; Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn. 735) Soweit es sich allerdings um Baubabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2000 ‒ VII ZR 82/98, juris; Koeble, a.a.O., Rdnr. 736). Um solche Arbeiten handelt es sich hier. Der Beklagten zu 3) war bekannt, dass die Bodenflächen (entgegen dem Stand der Technik) ohne eine besondere Abdichtung verlegt wurden. Vor diesem Hintergrund musste sie ein besonderes Augenmerk darauf legen, dass die Fliesen möglichst hohlraumfrei verlegt werden.
    73

    Die ordnungsgemäße Verlegung der Fliesen in den stark durch Nässe belasteten Böden ist im Hinblick auf die damit zusammenhängenden Risiken ein sensibles Gewerk. Hier hätte die Beklagte zu 3) jedenfalls bei Beginn der Arbeiten die Leistungen überprüfen und später Stichproben durchführen müssen. Entgegen ihrer Auffassung durfte sie sich nicht darauf verlassen, dass der Beklagte zu 1) diese Arbeiten ordnungsgemäß ausführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) bestand der Fehler der Arbeiten des Beklagten zu 1) nicht lediglich darin, dass dieser den Zementmörtel zu dünn angerührt hat. Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt (vgl. Ergänzungsgutachten vom 15.01.2013, S. 13, 14, Bl. 485, 486 BA), dass der Beklagte zu 1) eine gänzlich ungeeignete Art der Verlegung vorgenommen habe, nämlich eine Kombination einer Verlegung mit Dickbettmörtel und einem sehr weichen Zementmörtelaufstrich. Dies sei widersprüchlich, denn der erdfeuchte Dickbettmörtel müsse durch Einklopfen verdichtet werden, der vorgestrichene Zementmörtel mit weicher Konsistenz lasse sich nicht einklopfen, sondern nur eindrücken bzw. einschwimmend verlegen, wobei dann der unterhalb befindliche Dickbettmörtel nicht gleichermaßen genügend verdichtet werden könne, wodurch er einen viel zu großen Lufttporengehalt aufweise. Diese Art der durchgeführten Verlegung entspreche eher der Phantasie und offenbaren fachlichen Unkenntnis (vgl. Ergänzungsgutachten v. 02.03.2012, S. 25, Bl. 367 BA). Diese fehlerhafte Form der Verlegung hätte der Beklagten zu 3) selbst bei einer rudimentären Überprüfung der Arbeiten des Beklagten zu 1) auffallen müssen.
    74

    b)
    75

    Die Haftung der Beklagten zu 3) wegen ihrer fehlerhaften Bauüberwachung ist nicht im Hinblick auf die fehlerhafte Planung der Beklagten zu 2) im Rahmen eines Mitverschuldens zu kürzen. Grundsätzlich kann sich zwar der bauüberwachende Architekt auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, wenn dieser ihm zum Zweck der Bauüberwachung fehlerhafte Pläne zur Verfügung stellt. Im vorliegenden Fall tritt das fahrlässige Verschulden der Beklagten zu 2) in Hinsicht auf die fehlerhafte Bauüberwachung der Beklagten zu 3) zurück. Aufgrund der fehlerhaften Bauüberwachung sind die Fliesen der streitgegenständlichen Fußböden hohllagig verlegt worden, was eine Durchfeuchtung des Betons nach den Ausführungen des Sachverständigen fördert. Dieser Ausführungsfehler beruht nicht auf der fehlerhaften Planung der Beklagten zu 2), die keine Verbundabdichtung oberhalb des Betons unterhalb des Keramikbelags vorsah. Der Fehler der Beklagten zu 2) besteht lediglich darin, die von ihr geplante Abdichtung unter dem Fliesenbelag nicht in die Ausführungszeichnungen eingetragen zu haben. Der Beklagten zu 3) ist von der Planung der Beklagten zu 2) abgewichen, indem sie die Fußböden ohne eine Abdichtung hat ausführen lassen. Ferner hat sie fehlerhaft nicht darauf hingewiesen, dass eine Planung erforderlich ist, sondern der Klägerin gegenüber eine Ausführung ohne Abdichtung als zwar weniger sichere aber ordnungsgemäße Ausführung dargestellt. Die Beklagte zu 3) hat auch erkannt, dass ohne die Abdichtung die Gefahr des Eindringens von Wasser in den Beton erhöht ist. In Kenntnis dieses Sachverhaltes hätte die Beklagte zu 3) in besonderem Maße für eine ordnungsgemäße Verlegung der Fliesen Sorge tragen müssen.
    76

    c)
    77

    Auch eine Kürzung der Haftung der Beklagten zu 3) wegen eines möglichen Eigenverschuldens der Klägerin kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht
    78

    Die Problematik einer möglicherweise unzureichenden Abdichtung ist unstreitig mit der Klägerin besprochen worden. Der hierbei erteilte Hinweis war jedoch unzureichend. Die Beklagte zu 3) hat ‒ dies ergibt sich aus den Gesprächsvermerken ‒ in den Beratungsgesprächen der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass der gewählte Bodenaufbau ohne Abdichtung grundsätzlich sicher und ordnungsgemäß ist. Die Beklagte zu 3) hat jedoch zu vertreten, dass im Zusammenspiel der fehlenden Verbundabdichtung und der nicht hohlraumfreien Verlegung eine grundlegende Sanierung erforderlich ist. Gerade bei einem Verzicht auf eine zusätzliche Abdichtung hätte die Beklagte zu 3) bei ihrer Überprüfung ein besonderes Gewicht auf die hohlraumfreie Verlegung der Fliesen legen müssen.
    79

    C. Gesamtschuldnerische Haftung
    80

    Soweit das Landgericht unterlassen hat, eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) festzustellen, war das Urteil abzuändern.
    81

    Es trifft zwar zu, dass die Beklagte zu 2) nicht aufgrund eines eigenen Verschuldens für die Fehler der Verlegearbeiten des Beklagten zu 1) einzustehen hat. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Schadens in Betracht kommt. Ein Gesamtschuldverhältnis wird angenommen, wenn die Verpflichtungen der jeweiligen Schuldner nach der maßgeblichen Interessenlage des Gläubigers grundsätzlich inhaltsgleich sind und gleichstufig nebeneinanderstehen. Das ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Schuld demselben Zweck dient, wenn also jeder der Schuldner auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen hat, den der Auftraggeber dadurch erleidet, dass jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat (vgl. Kniffka, a.a.O., 6. Teil Rn. 87). Das Landgericht hat hierbei außer Acht gelassen, dass auch Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 26. 6. 2003 - VII ZR 126/02). Dies ist in Bezug auf den vorliegenden Planungs- und Ausführungsmangel der Fall. Beide Fehler führen dazu, dass die Fliesen zurückgebaut und neu verlegt werden müssen. Die Einheitlichkeit der erforderlichen Sanierungsmaßnahme besteht lediglich insoweit nicht, als es sich um die Kosten handelt, die dadurch entstehen, dass nachträglich eine zusätzliche Abdichtung aufgebracht werden muss. Diese Kosten sind jedoch im Rahmen der Schadensberechnung ohnehin außer Acht zu lassen. Bei ihnen handelt es sich um Sowieso-Kosten, da sie auch im Falle einer ordnungsmäßen Arbeit hätten aufgebracht werden müssen. Zu deren Ersatz sind die Beklagten im Rahmen ihrer Haftung nach gem. § 249 GB wegen des Planungsfehlers ohnehin nicht verpflichtet.
    82

    Mit dem veränderten Tenor ist keine reformatio in peius verbunden. Die Beklagte zu 3) war bereits erstinstanzlich zu einer 100%igen Haftung im Hinblick auf die festgestellten Ausführungsfehler des Beklagten zu 1) verurteilt worden war. Das Landgericht hat insoweit lediglich fehlerhaft den Ausspruch unterlassen, dass auch insoweit zu der festgestellten Haftung der Beklagten zu 2) eine Gesamtschuld besteht. Dass sich das Verschulden der Beklagten zu 2), das in ihrer fehlerhaften Planungsleistung besteht und grundsätzlich der Klägerin als Mitverschulden anzurechnen ist, hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 3) gegenüber der Klägerin letztlich nicht auswirkt, beruht auf dem Umstand, dass jene zu 100% hinsichtlich des Verlegefehlers des Beklagten zu 1) haftet.
    83

    III.
    84

    Die Entscheidungen über die Kosten beruht auf §§ 92, 100 ZPO.
    85

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
    86

    Ein Grund, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, ist nicht ersichtlich.
    87

    IV.
    88

    Der Streitwert der ersten Instanz wird wie folgt neu festgesetzt: 100.000,- Euro.
    89

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
    90

    Der Wert der Berufung für die Beklagte zu 2) beträgt: 100.000,00 Euro.
    91

    Der Wert der Berufung für die Beklagte zu 3) beträgt: 100.000,00 Euro.