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  • 19.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211255

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.05.2019 – 7 Sa 430/17

    1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht zur Entscheidung in der Sache nicht befugt.

    2. Die NATO und ihre Unterorganisationen sind von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.


    Tenor:
    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. August 2017, Az. 3 Ca 629/17, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.


    2. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der in Deutschland, R., ansässigen NCI Agency CSU R. weder durch eine außerordentliche Kündigung noch durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sowie die Aufhebung einer Entscheidung des NATO Administrative Tribunals.



    Die Klägerin war seit dem 1. September 2005 bei der NCSA Sector R., der Rechtsvorgängerin der NCI Agency CSU R. als internationale NATO-Bedienstete aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 1. September 2005 (deutsche Übersetzung Bl. 21 ff. d. A.) bzw. vom 31. Mai 2006 (deutsche Übersetzung Bl. 24 f. d. A.), zunächst befristet bis zum 31. August 2006, sodann unbefristet ab dem 1. September 2006 beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2010 arbeitete die Klägerin nach erfolgreicher Bewerbung bei der NATO-Einheit "NATO Communications and Information School (NCISS)" in L./Italien zunächst befristet, sodann auf der Grundlage eines weiteren Arbeitsvertrags mit dem "Headquarters Allied Joint Force Command Naples" vom 6. Oktober 2011 (deutsche Übersetzung Bl. 26 f. d. A.) mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 unbefristet. Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin betrug circa 6.000,00 €.



    Der Vertrag wurde mit Wirkung vom 5. Februar 2015 nach Art. 45.7.1 der NATO Personalordnung für das zivile Personal (Civilian Personnel Regulations - im Folgenden: CPR) mit Schreiben vom 16. Februar 2015 (in englischer Sprache Bl. 52 d. A.) beendet.



    Die Klägerin legte zunächst zwei Widersprüche ein und reichte sodann am 18. August 2015 Klage beim NATO Administrative Tribunal ein. In dem rechtlichen Überprüfungsverfahren vor dem NATO Administrative Tribunal in Brüssel zielte sie ab auf die Aufhebung der Entscheidung vom 16. Februar 2015 des Generaldirektors der NATO-Agentur für Kommunikation und Information (NCIA), mit der ihr Arbeitsvertrag beendet wurde, auf Gewährung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente, ersatzweise auf die Gewährung eines Schadensersatzes für den materiellen und immateriellen Schaden auf Grund der ausgebliebenen Rente und auf Rückerstattung der zu ihrer Verteidigung entstandenen Kosten. Daraufhin hob das Kollegium des NATO Administrative Tribunals in der Besetzung Vorsitzender C. d. C., Richter J. D. und Richter L. T. auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016, die auf Antrag der Klägerin nicht-öffentlich stattfand, am 20. April 2016, Az. Nr. 2015/1055 (Kopie Bl. 61 ff. d. A.) die angegriffene Entscheidung vom 5. Februar 2015 auf, soweit diese das Dienstverhältnis vor dem 1. März 2015 beendet hatte, und verurteilte die hiesige Beklagte, an die Klägerin 1.000,00 € als teilweise Erstattung der Kosten für ihre Verteidigung zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.



    Weitere organisationsinterne Rechtsschutzmöglichkeiten stehen der Klägerin gegen die Entscheidung vom 20. April 2016 nicht zu.



    Die Klägerin war der Ansicht,



    das Schreiben vom 16. Februar 2015 stelle keine formwirksame Kündigungserklärung unter Beachtung des zwingenden Schriftformerfordernisses der §§ 623, 126 BGB dar. Die streitgegenständliche Kündigung leide daneben zugleich an schwerwiegenden materiell-rechtlichen Wirksamkeitsdefiziten Ein Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung sei nicht ersichtlich. Eine kündigungsweise Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin in L., Italien sei der Beklagten nach ihren eigenen, organisationsintern verbindlich geltenden Regularien verwehrt gewesen. Sie habe im Kündigungszeitpunkt am 16. Februar 2015 aus medizinischer Sicht die Bedingungen einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit erfüllt und hätte nach den für sie im Einzelnen geltenden Versicherungsbedingungen der "Allianz Worldwide Care" Anspruch auf den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt. Durch den rechtswidrigen Ausspruch der Kündigungserklärung ohne vorherige Evaluierung ihres aktuellen und zukünftig zu erwartenden Gesundheitszustandes habe die Beklagte ihr die materiell-rechtliche Berechtigung zur Inanspruchnahme der ihr in Anbetracht ihrer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich zustehenden Erwerbsunfähigkeitsrente bei der "Allianz Worldwide Care" entzogen. Die Versicherung lehne die Erfüllung ihres Rentenanspruchs mit dem Verweis auf ein "fehlendes bzw. gekündigtes Arbeitsverhältnis" zwischen den Parteien ab, obgleich seit ihrem Eintritt bei der Beklagten am 1. September 2005 konstant Beitragsleistungen für sie gegenüber der Versicherung erbracht worden seien. Ohne die vorliegend begehrte gerichtliche Feststellung eines rechtswirksamen und ungekündigten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien habe sie deshalb faktisch keine Möglichkeit zur effektiven Durchsetzung ihres Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente gegenüber den "Allianz Worldwide Care". Die Kündigungserklärung vom 16. Februar 2015 sehe des Weiteren ausdrücklich eine rechtswidrige Rückdatierung des Wirksamkeitseintritts der Kündigung zum 5. Februar 2015 vor. Hierdurch sei auch die individualvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 180 Tagen missachtet worden.



    Mit ihrem Antrag zu 3 begehre sie im Übrigen die Aufhebung und Nichtigerklärung der Entscheidung (Judgement) des NATO Administrative Tribunal vom 20. April 2016 in der Weise, dass der rechtsstaatswidrig ergangenen Entscheidung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung versagt und statt dessen die Rechtswidrigkeit der Kündigung durch ein rechtsstaatliches Gericht - das angerufene Gericht - festgestellt werde.



    Das NATO Administrative Tribunal sei kein unabhängiges Gericht, sondern ein organisationsinternes Schiedsgericht. Könne sie sich organisationsintern nicht weiter gegen die Rechtswidrigkeit der ihr gegenüber erklärten, fristlosen Kündigung vom 16. Februar 2015 erwehren, habe sie gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK ein Recht darauf, dass über die sie betreffende Streitigkeit in Bezug auf ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.



    Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

    1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten durch die außerordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin vom 16. Februar 2015, rückwirkend zum 5. Februar 2015, nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 5. Februar 2015 hinaus fortbesteht; 3. die Entscheidung (Judgment) des NATO Administrative Tribunals vom 20. April 2016, Az. Nr. 2015/1055, ist aufzuheben, so dass vollumfänglich nach den Schlussanträgen der klägerischen Partei aus der Antragsschrift vom 18. August 2015 zu erkennen ist.



    Mit E-Mail und Schreiben vom 18. August 2017 (Bl. 93 f. bzw. 186 f. d. A., deutsche Übersetzung Bl. 338 f. d. A.) hat sich die Beklagte auf ihre Immunität nach Artikel V sogenannten "Ottawa-Abkommens" vom 20. September 1951 (BGBl. II 1958 S. 117 ff.) berufen.



    Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, es liege keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vor, um über diesen Rechtsstreit zu entscheiden. Dies ergebe sich aus Art. 5 der völkerrechtlichen Vereinbarung "Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals" vom 20. September 1951 (sogenanntes Ottawa-Übereinkommen), das durch die Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen vom 30. Mai 1958 (BGBl. II 1958 II S. 117 ff.), welche aufgrund des Art. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1957 (BGBl. II S. 469) ergangen sei, in deutsches Recht umgesetzt worden sei. Die Beklagte besitze eine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Ottawa-Übereinkommen, Art. 4) und genieße gemäß Art. 5 des Ottawa-Übereinkommens Immunität und sei von jeglicher deutscher Gerichtsbarkeit befreit. Sie habe sich in ihrer E-Mail vom 18./21. August 2017 auf diese Immunität berufen und ausdrücklich erklärt, dass sie auf diese nicht verzichte. Etwas anderes ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht aus Art. 6 der EMRK. Der vom Klägervertreter geschilderte Ablauf des innerhalb der NATO bestehenden Beschwerdeverfahrens und der Verhandlung vor dem Administrative Tribunal lasse keinen Verstoß gegen Art. 6 EMRK erkennen. Einen Anspruch auf einen Instanzenzug gewähre Art. 6 EMRK nicht. Nach den Ausführungen des Klägerprozessbevollmächtigten sei das Administrative Tribunal mit unabhängigen Juristen, die auf Zeit gewählt oder bestimmt würden, besetzt. Nach den Aussagen des Klägerprozessbevollmächtigten habe auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden und die Klägerin habe sich dort äußern können, so dass ihr rechtliches Gehör gewährt worden sei. Allein der Umstand, dass die Verhandlung in französischer und englischer Sprache abgelaufen sei, führe ebenfalls nicht zu einer Verletzung der Rechte aus Art. 6 EMRK. Englisch dürfte die Klägerin selber verstehen, soweit Französisch geredet worden sei, habe eine Simultanübersetzung stattgefunden. Daneben hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, sich einen Rechtsvertreter zu wählen, der der französischen Sprache mächtig sei. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in zwei Verfahren (10750/03 und 39619/06) die Auffassung vertreten, dass der interne Streitbeilegungsmechanismus der NATO den gebotenen Schutz nach Art. 6 EMRK gewähre und insofern keine "offensichtliche Unzulänglichkeit" bestehe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 241 ff. d. A.) Bezug genommen.



    Das genannte Urteil ist der Klägerin am 8. September 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 5. Oktober 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 Berufung eingelegt und diese mit am 8. November 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.



    Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 2. August 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 264 ff., 455 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, die Beklagte genieße im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als supranationale Organisation Immunität nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 GVG. Trotz ihrer Eigenschaft als supranationale Organisation könne sich die NATO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht per se auf ihre Immunität bei der Überprüfung eines internen Rechtsakts berufen, wenn das organisationsinterne Abhilfeverfahren durchlaufen sei und keine unabhängige Kontrollinstanz eröffnet werde.



    Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung des NATO Administrative Tribunal seien hier nicht ersichtlich, insbesondere mangele es an einer objektiven Kontrollinstanz der Entscheidung des NATO Administrative Tribunals, was sich als Verletzung des Menschenrechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle.



    Der Zugang zum EGMR setzte in jedem Fall gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK die vollständige - erfolglose - Erschöpfung des nationalen Rechtswegs einschließlich einer nationalen Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht voraus. Eine (rechtswidrige) Kündigung seitens einer internationalen Organisation stelle einen Akt dar, welcher unmittelbar in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreife, so dass zumindest eine Überprüfung der völkerrechtlichen Mindeststandards erfolgen könne und müsse.



    Das Niveau des Grundrechtsschutzes der NATO liege generell und offenkundig unter dem Niveau der EMRK.



    Vorliegend weise die Kündigungsmaßnahme als solche zahlreiche - rechtsstaatswidrige - Mängel auf: Die Kündigungserklärung sei ihr lediglich per E-Mail übersandt worden, die Übermittlung auf dem Postweg sei wegen Falschadressierung erfolglos gewesen. Im Übrigen habe die Kündigungsentscheidung vom 16. Februar 2015 das Arbeitsverhältnis retrospektiv auf den 5. Februar 2015 beenden sollen.



    Im organisationsinternen Abhilfeverfahren im Vorfeld des Zugangs zum NATO Administrative Tribunals müsse hinsichtlich der Ausgestaltung des formalen Ablaufs des Vorverfahrens ein expliziter Mangel entgegen des Gebots eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK gerügt werden. Sie habe keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erhalten, die sie über den jeweils nächsten Verfahrensabschnitt oder etwaige einzuhaltende Fristen hinreichend und eindeutig unterrichtet hätte. Die Pflicht, die verfügbaren Rechtsbehelfe im Vorfeld des Zugangs zur gerichtlichen Kontrollinstanz auszuschöpfen, stelle für sich betrachtet bereits eine Einschränkung des Art. 47 EU-GRC dar.



    Zudem lägen diverse Verfahrensmängel vor, die dem Verfahren vor dem Tribunal immanent seien und zu Verstößen sowohl gegen Art. 6 wie Art. 13 EMRK führten.



    Da beide Parteien nur jeweils zwei Schriftsätze einreichen dürften, habe die NATO - schriftsätzlich - "das letzte Wort". Die Entgegennahme eines von ihr dennoch eingereichten dritten Schriftsatzes sei verweigert worden.



    Das Verfahren könne nur in Englisch oder Französisch geführt werden, ebenso die mündliche Verhandlung. Ihr Prozessbevollmächtigter sei gezwungen gewesen, in Englisch oder Französisch zu plädieren. Die anwesenden Übersetzer übersetzten nur zwischen den Amtssprachen Englisch und Französisch hin und her.



    Die mündliche Verhandlung sei nicht öffentlich. Lediglich die Parteien und NATO-Beobachter dürften teilnehmen.



    Die mündliche Verhandlung werde nicht protokolliert, dies obwohl der "Registrar" anwesend sei. In ihrem Fall fänden sich im Urteil Tatsachen, die als unstreitig dargestellt würden, die die Beklagte in der Verhandlung mündlich vorgebracht habe, von ihr jedoch bestritten worden seien.



    Die Klägerin beantragt,

    das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. August 2017 (Az. 3 Ca 629/17) dahingehend abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten durch die außerordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin vom 16. Februar 2015, rückwirkend zum 5. Februar 2015, nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 5. Februar 2015 hinaus fortbesteht; 3. die Entscheidung (Judgment) des NATO Administrative Tribunals vom 20. April 2016, Az. Nr. 2015/1055, aufzuheben, so dass vollumfänglich nach den Schlussanträgen der klägerischen Partei aus der Antragsschrift vom 18. August 2015 zu erkennen ist.



    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 1. März 2018, vom 16. April 2018 sowie vom 14. Dezember 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 429 ff., 435 ff., 476 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.



    Die NCI Agency sei ein Unterorgan (Subsidiary Body) der NATO. Als solches teile sie den Status der Organisation als Subjekt des Völkerrechts. Sie genieße daher insbesondere die mit diesem Status verbundenen und ihr vertraglich eingeräumten Vorrechte und Immunitäten.



    Sie berufe sich auch im Berufungsverfahren auf die ihr zustehende Befreiung von staatlicher Gerichtsbarkeit. Die Klage sei unzulässig. Diese betreffe einen Kernbereich geschützter Autonomie der NATO. Zu den Privilegien gehöre die den Internationalen Organisationen gewohnheitsrechtlich zustehende Personalautonomie. Als allgemeine Regel des Völkerrechts sei sie Bestandteil des Bundesrechts, Art. 25 GG. Zu dieser gehöre notwendig die Befreiung von nationaler Gerichtsbarkeit in Personalangelegenheiten. Für eine einheitliche Beurteilung solcher Streitigkeiten sehe das sekundäre Organisationsrecht ausführlich geregelte vorgerichtliche und ein gerichtliches Verfahren vor. Ausschließlich zuständiges Gericht sei das NATO Verwaltungsgericht, das Administrative Tribunal der North Atlantic Treaty Organization.



    Die Gerichtsbefreiung der NATO und ihrer Unterorgane sei auch sachlich begründet. Der Nordatlantikrat, der aus allen Mitgliedstaaten der NATO zusammengesetzte Rat der Organisation, übe die Personalhoheit aus auf der Grundlage des Art. 9 des Nordatlantikvertrages. Darauf beruhe die Personalordnung der NATO, die CPR. Für die Entscheidung von Personalstreitigkeiten sei auf der Grundlage des Art. XXIV des Ottawa-Übereinkommens 1965 der NATO Appeals Board eingerichtet worden, an dessen Stelle seit dem 1. Juli 2013 das NATO Verwaltungsgericht, das NATO Administrative Tribunal, getreten sei. Der völkerrechtlichen Gerichtsbefreiung entspreche auf der Ebene des nationalen Rechts die Feststellung der Gerichte, dass die im autonomen inneren Bereich Internationaler Organisationen getroffenen Entscheidungen grundsätzlich keine Entscheidungen deutscher öffentlicher Gewalt darstellten, gegen die der Rechtsschutz durch deutsche Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG gegeben wäre. Die Entscheidung, das Dienstverhältnis mit der Klägerin zu beenden, sei keine supranationale Entscheidung. Selbst wenn es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine supranationale Entscheidung handeln würde, wäre die Zuständigkeit der deutschen Fachgerichte nicht gegeben. Statthaft wäre in einem solchen Fall nur eine Verfassungsbeschwerde. Auch sei für das Bundesverfassungsgericht ([1. Kammer des 2. Senats] 22. Juni 2006 - 2 BvR 2093/05) eine negative Statusentscheidung im Dienstrecht einer internationalen Organisation grundsätzlich nicht supranationaler Natur.



    Der von ihrer internationalen Organisation gewährte Rechtsschutz sei nicht "offensichtlich mangelhaft". Die Beschränkung des schriftlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf den Austausch von vier Schriftsätzen (Klage - appeal, Klageerwiderung - reply, Replik - rejoinder, Duplik - surrejoinder) entspreche gängiger und anerkannter Praxis. Enthalte die eingereichte Duplik neue Tatsachen, werde diese durch die internationalen Dienstgerichte zurückgewiesen.



    Nach der Rechtsprechung des EGMR (18. Februar 1999 - 26083/94 [W. und K.. ./. Deutschland] - Rn. 72) könne eine internationale Organisation selbst bei Bestehen eines - hier nicht feststellbaren - wesentlichen Rechtsschutzdefizits jedenfalls nicht gezwungen werden, sich einem nationalen Arbeitsrecht zu unterwerfen.



    Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 29. Mai 2019 (Bl. 500 ff. d. A.) Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    A.



    Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.



    B.



    In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.



    Wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, ist die Klage bereits unzulässig. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht gegeben.



    I.



    Das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Die Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar. Wenn die beklagte Partei Immunität genießt und nicht auf ihre Immunität verzichtet hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BAG 12. August 2015 - 7 AZR 930/11 - Rn. 17; 26. April 1979 - 2 AZR 431/77 - Rn. 37). Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen von ihr befreit sind (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 - Rn. 15; 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - unter II.1 mwN.). Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht zu einer Entscheidung in der Sache nicht befugt (BGH 9. September 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20).



    II.



    Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Als supranationale Organisation genießt die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Immunität nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 GVG. Der Rechtsstreit betrifft die NCI Agency als Unterorgan der NATO (North Atlantic Treaty Organization).



    Gründungsabkommen der Organisation ist der auch als Nordatlantikpakt bekannte Nordatlantikvertrag (North Atlantic Treaty) vom 4. April 1949. Die Bundesrepublik ist Mitgliedstaat der NATO seit dem 6. Mai 1955. Der Bundestag hat dem Beitritt Deutschlands zum Nordatlantikvertrag gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt.



    Der Status der NATO, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals ergibt sich aus dem sogenannten Ottawa-Übereinkommen vom 20. September 1951 (Agreement on the Status of the North Atlantic Treaty Organization, National Representatives and International Staff). Diesem Übereinkommen hat der Bundestag zugestimmt.



    Nach Art. 1. lit. a. des Ottawa-Übereinkommens sind "Organisation" im Sinn des Übereinkommens auch die nachgeordneten Stellen (Subsidiary Bodies) der NATO und somit insbesondere auch die Beklagte. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. IV des Ottawa-Übereinkommens).



    In Artikel V des sogenannten Ottawa-Übereinkommens heißt es: "Die Organisation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter genießen, unabhängig davon, wo und in wessen Händen sie sich befinden, Immunität gegenüber jeder Form des Rechtswegs, ausgenommen Sonderfälle, in denen der Präsident der Ratsmitglieder diese Immunität im Namen der Organisation ausdrücklich aufhebt. Jedoch kann die Aufhebung dieser Immunität in keinem Falle so weit gehen, dass sie zur Vollstreckung oder Beschlagnahmung von Eigentum führt."



    Die Bundesregierung hat die Gerichtsbefreiung der NATO mit Zustimmung des Bundesrates umgesetzt in nationales Recht durch die Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen (NATOVorRV) vom 30. Mai 1958 (BGBl. 1958 II S. 117).



    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzt die Beklagte die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse (Organisationsgewalt). Dies schließt die Möglichkeit ein, die Rechtsverhältnisse mit ihren Bediensteten eigenständig und unabhängig vom nationalen Recht der Mitgliedsstaaten zu regeln (Personalhoheit). Personalangelegenheiten gehören zum Kernbereich der Tätigkeit der Beklagten und sind von der Immunität erfasst. Die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen ist ein wesentliches Mittel, um die Arbeit solcher Organisationen ohne einseitige Eingriffe einzelner Regierungen sicherzustellen. Dass internationalen Organisationen von Staaten allgemein in den Gründungsverträgen oder in Zusatzübereinkommen Immunität von der Gerichtsbarkeit ihrer Gerichte gewährt wird, entspricht einer langen Praxis, die sich im Interesse guter Arbeitsfähigkeit dieser Organisationen entwickelt hat. Die Bedeutung dieser Praxis wird durch den Trend zur Ausweitung und Vertiefung internationaler Zusammenarbeit in allen Bereichen der modernen Gesellschaft verstärkt (EGMR 6. Januar 2015 - 415/07 [K. ./. Deutschland] - Rn. 67, 72 mwN.). Daher verfolgt die Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit ein berechtigtes Ziel.



    Gemäß Art. 24 des Ottawa-Übereinkommens hat die NATO "Vorkehrungen für angemessene Methoden zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen sowie von Streitigkeiten privater Art getroffen, an denen die Organisation als Partei beteiligt ist". So ist gemäß Chapter XIV und Anhang IX der CPR) ein Verwaltungsgericht, das NATO Administrative Tribunal, eingesetzt, das für alle Einzelstreitigkeiten von Mitarbeitern oder früheren Mitarbeitern zuständig ist.



    III.



    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts kann sich die Beklagte auf ihre Immunität berufen. Der Rechtsweg zu den nationalen Gerichten, hier den Gerichten der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit ist auch nicht deshalb eröffnet, weil es andernfalls an einem Mindeststandard des Schutzes von Menschenrechten und deren prozessualer Absicherung fehlen würde.



    1.



    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann die internationalen Organisationen eingeräumte Immunität nur dann als proportional und angemessen anerkannt werden, wenn den Klägern andere Möglichkeiten zur Verfügung standen, um ihre durch die EMRK garantierten Rechte, so auch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), wirksam zu schützen (EGMR 6. Januar 2015 - 415/07 [K. ./. Deutschland] Rn. 64, 97, 104 mwN.; vgl. auch LAG München 30. Juni 2016 - 2 Sa 167/15 - Rn. 46). Nach Art. 24 Abs. 1 GG kann der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Organisationen übertragen. Diese Übertragungsmöglichkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der von der zwischenstaatlichen Einrichtung zu gewährende Rechtsschutz dem nach dem Grundgesetz "im Wesentlichen gleich kommt", wozu in aller Regel ein Individualrechtsschutz durch unabhängige Gerichte gehört (BVerfG [2. Kammer des 2. Senats] 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 - Rn. 13; vgl. LAG München 30. Juni 2016 - 2 Sa 167/15 - Rn. 45).



    2.



    Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Rechtsschutz gegen die Personalmaßnahme das von der EMRK und dem GG geforderte Ausmaß an Rechtsschutz generell und offenkundig unterschreitet (zu dieser Anforderung vgl. BVerfG [2. Kammer des 2. Senats] 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 - Rn. 19; BVerfG 28. November 2005 - 2 BvR 1751/03 - BVerfGE 73, 339, 387; 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 - unter III.4.b; 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - unter B.I.1.a.aa; vgl. zu den internen Mechanismen der NATO zur Konfliktbeilegung EGMR 12. Mai 2009 - 10750/03 [G. ./. Italien und Belgien] unter B).



    a) Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt jeder Person das Recht, bei jeder Streitigkeit in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ein Gericht anzurufen. Auf diese Weise garantiert der Artikel ein "Recht auf ein Gericht", wobei das Recht auf den Zugang, nämlich darauf, ein Gericht in Zivilsachen anzurufen, nur ein Teilaspekt davon ist (EGMR 2. Oktober 2018 - 40575/10, 67474/10 [M. und P. ./. Suisse] - Rn. 92 mwN.; 18. Februar 1999 - 26083-94 [W. und K. ./. Deutschland] - Rn. 50 mwN.). Dabei ist das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Zugang zu den Gerichten nicht absolut, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden (EGMR 6. Januar 2015 - 415/07 [K. ./. Deutschland] - Rn. 62 mwN.). Solche Beschränkungen sind ohne ausdrückliche Regelung zulässig, denn das Recht auf Zugang macht seiner Natur nach staatliche Regelungen notwendig. Die Konventionsstaaten genießen in dieser Hinsicht einen gewissen Beurteilungsspielraum. Die vorgesehenen Beschränkungen dürfen das Recht des Einzelnen auf Zugang aber nicht in einer Weise und in einem Ausmaß einschränken oder verkürzen, dass das Recht in seinem Wesensgehalt angetastet wird (EGMR 12. Mai 2009 - 10750/03 [G. ./. Italien und Belgien] - unter A mwN.). Eine Beschränkung ist weiterhin nicht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn sie nicht ein berechtigtes Interesse verfolgt und wenn nicht ein angemessenes Verhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht (EGMR 2. Oktober 2018 - 40575/10, 67474/10 [M. und P. ./. Suisse] - Rn. 93 mwN.; 5. März 2013 - 39619/06 [Ch. ./. Belgien] - Rn. 45 mwN.; 18. Februar 1999 - 26083-94 [W. und K. ./. Deutschland] - Rn. 59 mwN.).



    Dabei erfordert Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht, dass sich eine internationale Organisation wegen der vom staatlichen Arbeitsrecht geregelten Arbeitsverhältnisse der staatlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen muss (EGMR 18. Februar 1999 - 26083-94 [W. und K. ./. Deutschland] - Rn. 72; 18. Februar 1999 - 28934/95 [B. und R.. ./. Deutschland]).



    b) Der Anspruch der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ist vorliegend nicht beeinträchtigt. Das in Chapter XIV und Anhang IX der CPR vorgesehene Rechtsschutzsystem genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie dem Standard, der bei der Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs.1 GG gewahrt sein muss.



    aa) Das NATO Administrative Tribunal erfüllt alle Merkmale, anhand derer eine Einrichtung als "Gericht" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie im Sinn des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG beurteilt werden kann. Es ist ein hoheitliches Rechtspflegeorgan, das auf der Grundlage und im Rahmen normativ festgelegter Kompetenzen und Verfahren Rechtsfragen nach Maßgabe von Rechtsnormen und rechtlichen Maßstäben in richterlicher Unabhängigkeit grundsätzlich endgültig entscheidet.



    Das NATO Administrative Tribunal ist mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet. Es entscheidet Personalstreitigkeiten nach seiner Verfahrensordnung (Rules of Procedure of the Administrative Tribunal) auf Grund mündlicher Verhandlung in der Besetzung mit aus verschiedenen Ländern stammenden, unabhängigen Richtern (vgl. Art. 6.1 des Anhangs IX der CPR) nach den Verfahrensvorschriften der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR und den von der internationalen Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätzen des internationalen Dienstrechts (general principles of the international civil service law).



    bb) Das Verfahrensrecht genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an ein gehöriges Verfahren. Es gewährleistet insbesondere das Recht auf Gehör, dem Verfahrensgegenstand angemessene prozessuale Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten und frei gewählten, kundigen Rechtsbeistand. Aus dem Chapter XIV sowie dem Anhang IX der CPR und dessen Anlage 1 lässt sich kein strukturelles Rechtsschutzdefizit entnehmen. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die tatsächliche Handhabung der Verfahrensvorschriften das von der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz geforderte Ausmaß an Rechtsschutz generell und offenkundig zur maßgeblichen Zeit hinsichtlich dienstrechtlicher Streitigkeiten unterschritten hat.



    Art. 61 und 62 des Chapter XIV der CPR sehen vor, dass "Mitarbeiter (...), deren Auffassung nach eine Entscheidung bezüglich ihrer Arbeits- oder Dienstbedingungen nicht mit ihren Anstellungsbedingungen einschl. der Arbeitsverträge, der NATO-Vorschriften für Zivilmitarbeiter (CPR) und sonstiger Anstellungsbedingungen konform sind und die diese Entscheidung aus diesem Grund überprüfen lassen möchten" "die in Artikel 2 Anhang IX der CPR-Vorschriften geregelte administrative Prüfung ausschöpfen" müssen. "Sie können im Hinblick auf ihre Beschwerde außerdem eine Mediation gemäß den Bedingungen in Artikel 3 Anhang IX anstreben" (Art. 61.1 der CPR). "Mitarbeiter (...), die im Anschluss an die administrative Prüfung und (falls zutreffend und beantragt) an die Mediation die Entscheidung anfechten möchten, sind zur Einreichung einer schriftlichen Beschwerde beim Leiter der NATO-Institution berechtigt, der oder die zur Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung gemäß Artikel 4 Anhang IX der CPR-Vorschriften befugt ist." "Im Anschluss an die administrative Prüfung und das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 61 kann der Beschwerdeführer oder dessen Rechtsnachfolger die Anfechtung beim Verwaltungsgericht anstreben" (Art. 62.1 Chapter XIV der CPR). Dabei können "Mitarbeiter (...) und der Leiter der betreffenden NATO-Institution (...) auch darin übereinkommen, die Angelegenheit ohne Entscheidung durch den Leiter der betreffenden NATO-Institution gemäß Artikel 4.3 Anhang IX der CPR-Vorschriften direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen" (Art. 62.2 Chapter XIV der CPR). "Die Bedingungen für die Erhebung einer Anfechtung beim Verwaltungsgericht sind in Artikel 6 Anhang IX der CPR-Vorschriften geregelt" (Art. 62.3 Chapter XIV der CPR).



    (1) Durch die Pflicht, die verfügbaren Rechtsbehelfe im Vorfeld des Zugangs zur gerichtlichen Kontrollinstanz - hier des NATO Administrative Tribunals - auszuschöpfen (Art. 61.1, 62.1 Chapter XIV der CPR), wird der Zugang zu diesem Gericht nicht unverhältnismäßig behindert oder gar ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausschöpfung der verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfe dient der Entlastung von Rechtsstreitigkeiten, die bereits im administrativen oder im Beschwerdeverfahren erledigt werden können, und soll die Effizienz von Gerichtsverfahren bei Rechtsstreitigkeiten erhöhen, bei denen trotz einer vorherigen Beschwerde Klage erhoben wird. Diese Pflicht verfolgt daher dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen. Sie ist geeignet diese Ziele zu erreichen und es drängt sich kein milderes Mittel auf, das sie ebenso wirksam erreichen würde. Zwischen diesen Zielen und den möglichen Nachteilen infolge der Pflicht zur Ausschöpfung der verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfe besteht kein offensichtliches Missverhältnis (vgl. EuGH [2. Kammer] 27. September 2017 - C-73/16 - Rn. 76 zu Art. 47 EU-GRC).



    Durch die Durchführung von administrativer Prüfung und Beschwerdeverfahren vor der Anrufung des NATO Administrative Tribunals wird das Verfahren nicht unzumutbar in die Länge gezogen. Durch eine Frist von 21 Tagen für die Reaktion des direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters im Rahmen der administrativen Verfahren (Art. 2.2 (a) des Anhangs IX der CPR) und die Frist von 21 Tagen zur Einberufung der Beschwerdekommission durch deren Präsident (Art. 5.2.1 des Anhangs IX der CPR) sowie von 45 Tagen nach dem Eingang der Beschwerde bei der Kommission für die Feststellung des Sachverhalts, ihre Ansichten und Empfehlungen durch die Beschwerdekommission (Art. 5.2.4 des Anhangs IX der CPR) und 30 Tagen nach Erhalt des Berichts der Beschwerdekommission für die Entscheidung des Leiters der NATO-Institution (Art. 5.2.5 des Anhangs IX der CPR) ist eine zügige Durchführung der administrativen Prüfung und des Beschwerdeverfahrens sichergestellt.



    Dass es dem Mitarbeiter aus finanziellen Gründen unmöglich ist, das Beschwerdeverfahren durchzuführen, wird dadurch vermieden, dass er die Fahrtkosten erstattet erhält, soweit er mehr als 100 km zur Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren anreisen muss (Art. 4.4 Chapter IX der CPR).



    Die Pflicht zur Einhaltung des so ausgestalteten Vorverfahrens erschwert den Zugang zum Gericht nicht unverhältnismäßig.



    (2) Das Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK sowie aus Art. 2 Abs. 2 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip wird weiter nicht dadurch verletzt, dass die Entscheidungen im administrativen Verfahren wie im Beschwerdeverfahren keine - aus Sicht der Klägerin ordnungsgemäße - Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Da die jeweiligen Rechtsbehelfe in der den Zivilbeschäftigten zur Kenntnis gegebenen CPR im Einzelnen festgelegt sind, ist insoweit kein strukturelles Rechtsschutzdefizit gegeben. Ein Recht auf eine Rechtsmittelbelehrung wegen Form- und Fristvorschriften besteht nicht (HK-EMRK/Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, 4. Aufl. 2017, EMRK Art. 6 Rn. 49).



    (3) Das Gebot des fairen Verfahrens ist nicht dadurch verletzt, dass die Amtssprachen des Gerichts (ausschließlich) Englisch und Französisch sind (Vorschrift 3 der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR), der Berufungsantrag, das unterstützende Beweismaterial und alle weiteren vorgebrachten Dokumente, die für den Antrag wesentlich sind, in einer der Amtssprachen des Gerichts eingereicht werden müssen (Vorschrift 9 Ziffer 3 der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR) und Verhandlungen in englischer oder französischer Sprache durchgeführt werden (Vorschrift 26.2 der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR). Nach Art. 1.7 des Anhangs IX der CPR kann "der Kläger oder Berufungskläger (...) wählen, in welcher Amtssprache (...) die Mediation, die administrative Prüfung sowie die Klage- und Berufungsverfahren durchgeführt werden. Bei den Anhörungen beim Verwaltungsgericht sowie auf ausdrücklichen Antrag auch bei der Mediation, der administrativen Prüfung und dem Klageverfahren wird ein Dolmetscher gestellt." Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK fordert nicht, dass das Verfahren in der Muttersprache der Partei oder ihres Rechtsbeistands geführt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Beschäftigten der Beklagten als internationaler Organisation - so auch die Klägerin - sich in einer ihrer Amtssprachen Englisch oder Französisch verständigen können. Übersetzer übertragen von Englisch nach Französisch und umgekehrt.



    Hinsichtlich der Wahl ihres Rechtsbeistands steht es dem Beschäftigten frei einen Muttersprachler oder einen solchen mit guten Fremdsprachenkenntnissen der englischen oder französischen Sprache zu wählen.



    Sich aus der Verfahrenssprache ergebende Erschwerungen sind den Bediensteten einer internationalen Organisation grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerfG 10. November 1981 - 2 BvR 1058/79 [Eurocontrol] - unter B.II.2.b).



    (4) Dadurch, dass jeweils nur zwei Schriftsätze jeder Partei zugelassen sind und grundsätzlich (unbeschadet der Vorschrift 16 der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR) keine weiteren Einlassungen nach Einreichung der Erwiderung mehr angenommen werden (Vorschriften 9, 12, 14 und 15 der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR), wird das Recht auf Gehör sowie Waffen- und Chancengleichheit nicht verletzt.



    Nach dem Gebot der Waffengleichheit muss jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall in einer Weise zu präsentieren, die sie im Vergleich zur Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligt (EGMR 27. Oktober 1993 - 14448/88 [D. B. B. V. ./. Niederlande] - Rn. 33). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Denn beide Parteien haben Gelegenheit, zwei Schriftsätze einzureichen. "In Ausnahmefällen kann der Präsident bei Bedarf aus eigenem Ermessen oder auf Gesuch einer der Parteien, die Parteien dazu auffordern, innerhalb einer vom Präsidenten festgesetzten Frist zusätzliche Dokumente einzureichen" (Vorschrift 16 Ziffer 1 S. 1 der CPR). Es findet anschließend eine Anhörung aller Parteien statt, wobei im Verlauf der Anhörung unter anderem sowohl der Präsident und alle anderen Mitglieder des Gerichts Fragen an die Parteien richten können und die Parteien selbst dazu auffordern können, ihre Sichtweise zu bestimmten Aspekten des Rechtsfalls darzulegen als auch die Parteien bzw. ihre Berater oder Vertreter Aussagen machen und unter der Leitung des Präsidenten Fragen an die Zeugen und Experten richten dürfen (Vorschrift 26.4 und 26.5 der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR).



    (5) Aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK ergibt sich die Verpflichtung, grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. Durch diese Verfahrensmaxime soll sowohl eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz unterbunden als auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte gestärkt werden. Indem die Öffentlichkeit die Rechtspflege transparent macht, trägt sie dazu bei, das Ziel von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu erreichen: ein faires Verfahren, dessen Garantie einer der fundamentalen Grundsätze jeder demokratischen Gesellschaft ist (EGMR 2. Oktober 2018 - 40575/10, 67474/10 [M. und P. ./. Suisse] - Rn. 175 mwN.). Art. 6 Abs. 1 EMRK hindert die Gerichte jedoch nicht daran, angesichts der Besonderheiten des betreffenden, ihnen vorgelegten Falles, von diesem Grundsatz abzuweichen. Selbst nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 EMRK sind Einschränkungen der Öffentlichkeit zulässig, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Bei einem ganz oder teilweise geschlossenen Verfahren müssen daher die Umstände des Falls strikt beachtet werden (EGMR 2. Oktober 2018 - 40575/10, 67474/10 [M. und P. ./. Suisse] - Rn. 176 mwN.).



    Gemäß Art. 6.7 des Anhangs IX der CPR ist die Öffentlichkeit bei der Anhörung eingeschränkt. Alle beteiligten Parteien dürfen anwesend sein und sich durch einen von ihnen selbst gewählten Vertreter unterstützen oder vertreten lassen. Ebenfalls der Anhörung/Verhandlung beiwohnen dürfen alle beteiligten Mitarbeiter oder pensionierten Mitarbeiter der NATO sowie ein über ein Geheimnisträger-Zertifikat verfügendes Mitglied der Delegation der Mitgliedstaaten, ausgenommen Fälle, in denen das Gericht auf Antrag einer Partei und unter Berücksichtigung der Darlegungen der anderen Partei beschließt, dass die Anhörung/Verhandlung aufgrund außerordentlicher Umstände nicht-öffentlich durchzuführen ist. Wenn das Gericht es auf Antrag des Leiters der NATO-Institution oder des Berufungsklägers für notwendig erachtet, Kenntnis von geheimem NATO-Material zu nehmen und wenn dieses Material in die Akte des Falles aufgenommen wird, dürfen sich die Parteien nur durch einen Zivilmitarbeiter der NATO, einen pensionierten Mitarbeiter, einen militärischen Mitarbeiter oder einen Berater unterstützen oder vertreten lassen, der über einen angemessenen Geheimnisträgerstatus verfügt, es sei denn, die Vertraulichkeit des Materials wird aufgehoben. "Das Büro des Rechtsberaters für internationale Mitarbeiter ("Legal Adviser of the International Staff") ist verpflichtet, auf Verlangen des Präsidenten des Gerichts bzw. ist berechtigt, auf eigene Veranlassung" unter anderem der Anhörung bzw. Verhandlung beizuwohnen (Art. 6.7.8 S. 1 des Anhangs IX der CPR). Diese Einschränkung der Öffentlichkeit erfolgt aus Gründen der Sicherheit und wegen des Gerichtsorts innerhalb des NATO-Hauptquartiers, in dem das Gericht seine Sitzungen im Regelfall abhält (Art. 6.6.2 des Anhangs IX der CPR). Durch die mögliche Anwesenheit eines Mitglieds der Delegation der Mitgliedstaaten sowie eines durch den Beschäftigten selbst gewählten Vertreters ist eine Kontrolle sichergestellt.



    Außerdem hat der EGMR erkannt, dass nicht zwingend die öffentliche Durchführung aller Verfahren erforderlich ist. Die fehlende Öffentlichkeit in einem Verfahren vor einem internen Organ einer internationalen Organisation in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bedeutet nicht, dass das Verfahren dort offensichtlich unzureichend im Sinn der EMRK ist (EGMR 6. Januar 2015 - 415/07 [K. ./. Deutschland] - Rn. 74 mwN.; vgl. EGMR 12. Mai 2009 - 10750/03 [G../. Italien und Belgien] - unter B. mwN.). Im vorliegenden Fall ging es - anders als im Fall M. und P. ./. Suisse (EGMR 2. Oktober 2018 - 40575/10, 67474/10 - Rn. 182 mwN.) - auch nicht um eine verhängte Strafe verleumderischer Natur, die geeignet war der beruflichen Ehrenhaftigkeit und Glaubwürdigkeit zu schaden und deshalb eine öffentliche Verhandlung erforderte. Der EGMR hat in dem vorgenannten Verfahren (Rn. 185) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verfahren, die sich ausschließlich mit Rechtsfragen oder hochtechnischen Fragen befassen, auch ohne öffentliche Verhandlung die Voraussetzungen von Art. 6 EMRK erfüllen können.



    Auch hat die Klägerin im vorliegenden Fall ausdrücklich selbst die nichtöffentliche Verhandlung vor dem NATO Administrative Tribunal beantragt.



    (6) "Das Führen des Protokolls bei den Anhörungen/Verhandlungen und den Sitzungen gemäß Weisung des Präsidenten" ist einem dem Präsidenten unterstellten Rechtspfleger übertragen (Vorschrift 5 der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR).



    Eine Protokollierung der mündlichen Verhandlung ist zur Wahrung des Gebots eines fairen Verfahrens im Übrigen nicht zwingend geboten. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK wird hierdurch nicht im Kern beeinträchtigt.



    (7) Art. 6 Abs. 1 EMRK wird schließlich nicht dadurch verletzt, dass es keine objektive Kontrollinstanz hinsichtlich der Entscheidung des NATO Administrative Tribunal gibt. Nach Art. 6.8.3 des Anhangs IX der CPR sind "die Urteile des Gerichts endgültig und jede Art von Widerspruch durch die Parteien ist unzulässig, es sei denn eine der Parteien stellt innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Urteils einen Antrag auf Richtigstellung eines Schreib- oder Rechenfehlers in einem bereits verkündeten Urteil" (Art. 6.8.3 (a) des Anhangs IX der CPR).



    Die EMRK verpflichtet nicht dazu, ein Rechtsmittel zuzulassen und Rechtsmittelgerichte einzurichten. Art. 6 EMRK gewährt einen Schutz durch den Richter, aber nicht gegen den Richter (HK-EMRK/Meyer-Ladwig/Harrendorf/König, 4. Aufl. 2017, EMRK Art. 6 Rn. 59 mwN.). Auch der Europäische Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH [4. Kammer] 11. März 2015 - C-464/13, C-465/13 [O. und O'L.] - Rn. 73; [1. Kammer] 17. Juli 2014 - C-169/14 [S. M. und A. G.] - Rn. 36; BAG 12. August 2015 - 7 ABR 930/11 - Rn. 32 jeweils mwN.).



    Schließlich sieht Art. 6.8.3 (b) des Anhangs IX sowie die Vorschrift 29 der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR vor, dass die Parteien das Gericht um eine erneute Anhörung ersuchen dürfen, falls dem Gericht und der antragstellenden Partei zum Zeitpunkt des Urteils des Gerichts eine entscheidende Tatsache nicht bekannt war.



    Danach hat der Rechtsschutz gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses das von der EMRK und dem GG geforderte Ausmaß an Rechtsschutz nicht generell und offenkundig unterschritten. Die bestehende Immunität der Beklagten ist von den nationalen Gerichten somit hinzunehmen. Die Klage war als unzulässig abzuweisen. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.



    C.



    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

    Verkündet am 29.05.2019

    Vorschriften§§ 623, 126 BGB, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, Art. 6 der EMRK, Art. 6 EMRK, § 20 Abs. 2 GVG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 35 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 25 GG, Art. 19 Abs. 4, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, Art. 59 Abs. 2 GG, Art. 24 Abs. 1 GG, Art. 24 Abs.1 GG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 EMRK, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG